2.214.2 (wir1p): 2. Gesetz über die Ausbezahlung der Wartegeldempfänger.

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2. Gesetz über die Ausbezahlung der Wartegeldempfänger4.

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Gemeint ist der Entwurf eines Gesetzes über Verwendung von Wartegeldempfängern, der am 27.2.1922 dem RT zugeleitet wird, nachdem der RR für die §§ 5 und 6 vom Regierungsentwurf abweichende Fassungen erarbeitet hatte (Doppelvorlage siehe RT-Drucks. Nr. 3649, Bd. 371 ). Das Gesetz blieb unerledigt (siehe RT Bd. 356, S. 8108  A).

[Das Kabinett stimmt der Einbringung einer Doppelvorlage in den Reichstag zu]

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