2.31.3 (wir1p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Verhandlungen mit der Garantie-Kommission.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Verhandlungen mit der Garantie-Kommission.

Staatssekretär Schroeder teilte mit, daß die Garantie-Kommission in Berlin eingetroffen sei. Er bat um Feststellung durch das Kabinett, daß als Verhandlungsgegner nur die Kriegslasten-Kommission auftreten dürfe, damit die Vertretung des Reichs eine einheitliche gegenüber der Garantie-Kommission sei.

Das Kabinett stimmte dieser Auffassung zu und beschloß, daß nur die Kriegslasten-Kommission der Garantie-Kommission gegenüber als Verhandlungsgegner auftreten dürfe1. Die einzelnen Ressortminister werden für ihr Ressort das Entsprechende veranlassen2.

1

Der RFM hatte in einem Schreiben vom 14.6.1921 an den RK den Antrag schriftlich wie folgt gestellt: „Der Garantieausschuß nach § 12 a Unterabschnitt d des Protokolls des Londoner Ultimatums [RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 ] ist von der Reparationskommission ernannt worden, und eine Geschäftsordnung für diesen Ausschuß ist erlassen. Nach der Geschäftsordnung ist der Sitz des Ausschusses Paris, der Ausschuß wird aber einen Unterausschuß und ein Informationsbüro in Berlin einrichten. Die Verhandlungen mit dem Garantieausschuß müssen nach einheitlichen Grundsätzen geführt werden, um die Verhandlungen zu fördern und Schwierigkeiten zu vermeiden. Es muß deshalb eine besondere Stelle vorhanden sein, welche die Verhandlungen und den gesamten dienstlichen Verkehr mit dem Garantieausschuß führt, seine Wünsche und seine Fragen je nach ihrer Zuständigkeit an die einzelnen Ressorts weiterleitet und für ihre schnellste Erledigung sorgt. – Nach ihrer Zusammensetzung und ihrer Zweckbestimmung ist die Kriegslastenkommission die geeignete Stelle zu dieser Aufgabe. Die Kriegslastenkommission ist durch Erlaß des Reichspräsidenten vom 31.7.1919 [RGBl. 1919 II, S. 1363 ] zur Ausführung des Teiles VIII des Friedensvertrages betreffend Wiedergutmachung gebildet. Sie besteht aus Vertretern des Reichsfinanzministeriums, des Auswärtigen Amtes, des Reichswirtschaftsministeriums, des Reichsarbeitsministeriums, des Reichsschatzministeriums und des Wiederaufbauministeriums und aus der erforderlichen Zahl von wirtschaftlichen Sachverständigen. Den Vorsitz führt der Vertreter des Reichsfinanzministeriums. Der Vorsitzende und die ständigen Mitglieder werden vom Reichspräsidenten berufen. – Der Vorsitzende der Kriegslastenkommission kann für einzelne Aufgaben weitere Sachverständige als zeitweilige Mitglieder hinzuziehen. – Die Kriegslastenkommission hat die Aufgabe, die Verhandlungen mit der alliierten Wiedergutmachungskommission unter Beteiligung des Auswärtigen Amts zu führen und die Tätigkeit der beteiligten deutschen Behörden für die Wiedergutmachung zusammenzufassen. Die Zuständigkeit der Reichszentralbehörden wird hierdurch nicht berührt [vgl. RGBl. S. 1363 ]. Da der Garantieausschuß eine Unterkommission der Reparationskommission ist, so ergibt sich hieraus die Zuständigkeit der Kriegslastenkommission für die Verhandlungen mit ihm. – Ich bitte durch einen Beschluß des Reichskabinetts festzustellen, daß hiernach die Kriegslastenkommission dem Garantieausschuß gegenüber die zuständige deutsche Stelle ist.“ (R 43 I /388 , Bl. 258).

2

Das Garantiekomitee – unter Vorsitz des frz. Delegierten Mauclère – und die dt. Klko tagen am 17. und 18.6.1921 in Berlin, um die Durchführung des Londoner Zahlungsplanes (RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 ) in Einzelheiten zu diskutieren; dabei werden folgende Problemkreise behandelt: am 17. 6. um 11 Uhr nach der Begrüßung des Garantiekomitees die dt. Ausfuhrstatistik (Ausführungen StS Hirschs, die in Auszügen dem Garantiekomitee überreicht werden), um 15.15 Uhr ein Zahlungsplan des RFMin., der der Rkei schon mit Begleitschreiben des RFM vom 16.6.1921 und der Bemerkung zugegangen war, daß er dem Garantiekomitee überreicht worden sei (R 43 I /20 , Bl. 405-421, 271-276). Am 18.6.1921 wird um 10.30 Uhr der Reichshaushaltsplan (StS Schroeder) und um 15.15 Uhr die Devisenerfassung über die Devisenabgabestelle (MinR Ritter – Aufzeichnungen darüber in R 43 I nicht ermittelt) sowie erneut der Zahlungsplan des RFM erörtert. Die Protokolle dieser Arbeitssitzungen und die dem Garantiekomitee überreichten Unterlagen gehen der Rkei mit Begleitschreiben der Klko vom 5.7.1921 zu (R 43 I /20 , Bl. 379-403). Das Garantiekomitee – nach Aussage seines Präsidenten Mauclère in der Vormittagssitzung vom 17.6.1921 nicht befugt, sofort endgültige Entscheidungen zu treffen (R 43 I /20 , Bl. 406 f.) – beantwortet die in den Besprechungen aufgeworfenen Fragen mit dem Notenbündel vom 28.6.1921 (s. Dok. Nr. 39). Zum Besuch des Garantiekomitees s. auch RT-Drucks. Nr. 4140, Bd. 372, S. 26  f. und Bergmann, Reparation, S. 111 f.

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