2.33.2 (wir1p): 2. Änderungen des Reichsrats im Entwurf eines Branntweinmonopolgesetzes.

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2. Änderungen des Reichsrats im Entwurf eines Branntweinmonopolgesetzes2.

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Der GesEntw. ist abgedr. als RT-Drucks. in der mit dem RR abgestimmten Fassung; lediglich der § 95 wurde dem RT in doppelter Fassung vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 2281, Bd. 368 ). Nachdem der Entwurf im 36. Ausschuß beraten worden war (s. RT-Drucks. Nr. 3616, Bd. 371 ), wird er am 22.4.1922 im Gesetz über Änderungen im Finanzwesen verkündet, der § 95 in der Fassung des RR (RGBl. 1922 I, S. 423 ).

Staatssekretär Zapf trug die von dem Reichsrat beschlossenen Änderungen zu dem Gesetzentwurf vor. Über die einzelnen Punkte fand eine Erörterung statt, die zu dem Ergebnis führte, daß dem durch den Reichsrat abgeänderten[76] Entwurf seitens der Reichsregierung zugestimmt werden solle, mit Ausnahme der von dem Reichsrat vorgeschlagenen Abänderung des § 933, […]

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Muß heißen: § 95.

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