2.33.8 (wir1p): 8. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

8. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes12.

12

Die Vorlage des Entwurfs eines Arbeitsgerichtsgesetzes hatte der RArbM bereits in seiner Rede vor dem RT am 23.2.1921 mit der einschränkenden Bemerkung angekündigt, daß noch einige finanzielle Voraussetzungen geklärt werden müßten (RT-Bd. 347, S. 2444 ). Die verzweigte Problematik führte zu Kontroversen zwischen den einzelnen betroffenen Ressorts. Am 6.5.1921 hatte der RArbM in einem Schreiben an den StSRkei schließlich um Zustimmung des Kabinetts zur Vorlage des GesEntw. an den RT gebeten, und gleichzeitig ersucht, daß „die Arbeitsgerichte unter grundsätzlicher Wahrung ihres Charakters als Sondergerichte den ordentlichen Gerichten angegliedert werden, falls hierdurch nicht gegenüber der restlosen Eingliederung in die ordentliche Gerichtsbarkeit unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.“ (R 43 I /2062 , Bl. 155). Der RJM hatte demgegenüber in seinem Schreiben vom 28.5.1921 an die RReg. den Standpunkt vertreten, daß „sowohl aus rechtspolitischen Gründen als auch im allgemeinen Finanzinteresse die organische Einfügung der Arbeitsgerichte in die ordentlichen Gerichte unerläßlich sei.“ (R 43 I /2062 , Bl. 160-162).

Der Reichsminister der Justiz empfahl, keine besonderen Arbeitsgerichte zu schaffen, sondern diese den Amtsgerichten einzugliedern, und erklärte sich damit einverstanden, daß die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte in den großen Städten und Industriegebieten im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister ernannt würden.

Der Reichsarbeitsminister trug Bedenken, dem Vorschlage des Reichsjustizministers Folge zu leisten, zumal die Gewerbegerichte und Kaufmannsgerichte lange Zeit selbständig gewesen wären, die Neuordnung also einen Rückschritt bedeute. Außerdem genügte die Zusicherung des Einvernehmens hinsichtlich der großen Städte und der Industriegebiete nicht. Gerade in den kleineren Städten und auf dem Lande lägen die Verhältnisse noch anders.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich bereit, allgemein die Vorsitzenden nur im Benehmen mit dem Reichsarbeitsminister zu ernennen; er glaubte, daß in der Praxis sich keine Schwierigkeiten ergeben würden; es sei nicht beabsichtigt, bewährte Persönlichkeiten abzuberufen.

Der Reichsarbeitsminister wies darauf hin, daß auch die Frage der Dienstaufsicht noch erörtert werden müsse.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich bereit, auch die Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister zu führen. Dem weitergehenden Antrage des Reichsarbeitsministers, die Führung der Dienstaufsicht ausschließlich dem Reichsarbeitsministerium zu überlassen, konnte sich der Reichsminister der Justiz nicht anschließen.

Der Reichsverkehrsminister bat, doch die Bedürfnisfrage nochmals zu prüfen; für seine Verwaltung könne er ein Bedürfnis für die Schaffung von Arbeitsgerichten nicht anerkennen.

[80] Staatssekretär Schroeder wies noch darauf hin, daß die Kostenfrage nicht außer acht gelassen werden dürfe.

Nach weiteren Erörterungen stellte sich das Kabinett grundsätzlich auf den Standpunkt, daß die bisherigen grundsätzlichen finanziellen Bedenken gegen die Schaffung von Arbeitsgerichten fallengelassen werden sollten, daß über die Frage der Ein- oder Angliederung der Arbeitsgerichte noch eine Verständigung zwischen den beteiligten Ressorts erfolgen müsse.

Der Reichsminister der Justiz wird das Weitere veranlassen und dem Kabinett von dem Ergebnis der Besprechung Mitteilung machen13.

13

Außer weiterem interministeriellem Schriftwechsel zum Problem finden sich in den Akten die Protokolle der kommissarischen Besprechungen des Referentenenttwurfs vom 20. und 21.2.1922 (R 43 I /2062 , Bl. 182-196). Dem Kabinett geht jedoch erst mit Begleitschreiben des RArbM vom 30.4.1923 der erarbeitete Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes zur Beschlußfassung zu; weiteres s. „Kabinett Cuno“, Dok. Nr. 167, P 8.

Extras (Fußzeile):