2.46.1 (wir1p): 1. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken.

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1. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Metallreserven der Privatnotenbanken.

Geheimrat Reichardt trägt den Entwurf vor2. Das Kabinett stimmt dem Entwurfe zu.

2

Nach dem Bankgesetz vom 15.3.1875 (RGBl. 1875, S. 177 ) waren die vier noch bestehenden Privatnotenbanken gehalten, die gesetzlich vorgeschriebene sog. Dritteldeckung vor dem Kriege fast ausschließlich in kursfähigem, geprägten Gelde, zumeist in Goldmünzen anzulegen. Nach dem Gesetz über die Reichskassenscheine und Banknoten vom 4.8.1914 (RGBl. S. 347 ) bestand für die Notenbanken kein klar umschriebener Rechtszwang dazu mehr, die Goldbestände zu erhalten. Erst, als seit 1919 die Goldpreise stark in die Höhe gingen, hätte die Veräußerung der Goldbestände den Privatnotenbanken ungeheure Gewinne zuführen können. Es geht in dem vorliegenden Gesetzentwurf darum, im Wege eines Reichsgesetzes Spekulationen aufgrund der Metallreserven der Privatnotenbanken zu verhindern. – Die Privatnotenbanken sollten für die Dauer des Gesetzes nur noch mit Genehmigung der RReg. und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen über das in ihrem Besitz befindliche Gold verfügen können. – Der Entwurf (R 43 I /644 , Bl. 245-249) ist im wesentlichen identisch mit der in den RT-Akten gedruckten Fassung, die um den § 5 erweitert ist (RT-Drucks. Nr. 2463, Bd. 368 ). Das Gesetz wird am 7.7.1921 in drei Lesungen im RT verabschiedet (RT Bd. 350, S. 4519 ) und am 13.7.1921 verkündet (RGBl. 1921, II, S. 937 ).

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