2.67.2 (wir1p): 2. Auswärtige Angelegenheiten. [Vereinigte Staaten von Amerika]

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2. Auswärtige Angelegenheiten. [Vereinigte Staaten von Amerika]

Bei der Besprechung dieses Punktes der Tagesordnung waren von den Ressorts nur die Reichsminister, soweit sie abwesend waren deren Vertreter, und Referenten des Auswärtigen Amtes zugegen.

Reichsminister Dr. Rosen berichtete über den von der Regierung der Vereinigten Staaten übersandten Entwurf eines Friedensvertrages und über das Memorandum6 dazu und machte namentlich auf folgende Punkte aufmerksam:

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Beides ist abgedruckt in einem ganz geheimen Nachtrag zur Denkschrift „Amerikanisches Angebot eines Friedensvertrages“ (R 43 I /95 , Bl. 66-70); der Vertragsentwurf ist zudem im wesentlichen, abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen und der Umstellung der vertragschließenden Teile identisch mit dem endgültigen Entwurf (siehe RT-Drucks. Nr. 2675, Bd. 369 ). Zur Entstehung des Vertragsentwurfes führt die Denkschrift „Amerikanisches Angebot eines Friedensvertrages“, die auch eine ausführliche Würdigung des Entwurfs durch das AA enthält, folgendes aus: „Der Vertragsentwurf ist im Staatsdepartement entstanden, das von Herrn Hughes geleitet wird, der zusammen mit Herrn Hoover als nachdrücklicher Verfechter eines revidierten Versailler Vertrages bekannt ist und hierfür auch den allgemein als schwach und schwankend bezeichneten Präsidenten Harding gewonnen hat. Die Regierung stößt hierbei auf den Widerstand des Senats. Hughes und Hoover unternahmen deshalb schon bald nach dem Amtsantritt Hardings den Versuch, diejenigen Rechte, Privilegien, Ansprüche und Vorteile aus dem Versailler Vertrag herauszuschälen, die die amerikanische Regierung bei Friedensverhandlungen mit Deutschland auf Grund der allgemeinen Stimmung des Kongresses unter allen Umständen für die Vereinigten Staaten aus diesem Vertrag in Anspruch nehmen muß. Dieser Versuch scheiterte an der Schwierigkeit der Materie. Nunmehr griff die amerikanische Regierung den Gedanken einer Revision des Versailler Vertrages wieder auf und suchte uns zur Unterzeichnung eines Protokolls zu bewegen, worin sie sich alle Rechte aus dem Versailler Vertrag vorbehielt. Sie ging hierbei davon aus, daß ein solches Protokoll der Genehmigung des Senats nicht bedürfe. Dem Hinweis der deutschen Regierung, daß diesen Rechten auch Verpflichtungen gegenüber ständen, konnte sich die amerikanische Regierung offenbar nicht verschließen, so daß sie damit rechnen mußte, daß das Protokoll auch ihre Unterschrift tragen müßte und der Senat seine Vorlage zur Beschlußfassung fordern würde. Sie hat deshalb jetzt auf ein einseitig von uns zu vollziehendes Protokoll verzichtet und die Form eines zweiseitigen Vertrages in Vorschlag gebracht. Nimmt Deutschland den vorgeschlagenen Vertrag an, unterwirft es sich also freiwillig einem im Sinne der amerikanischen Regierung revidierten Versailler Vertrag, so ist anzunehmen, daß es der Regierung in Washington gelingen wird, dessen Annahme im Senat durchzusetzen.“

Die sachlich wesentlichen Punkte des Memorandums lauteten: „4. Unmittelbar nach Unterzeichnung des vorgeschlagenen Vertrages können Anstalten zur Ratifikation des Vertrages getroffen werden. Sobald der Vertrag in Kraft tritt, können diplomatische und konsularische Beziehungen wieder aufgenommen werden, und die beiden Regierungen können solche Verhandlungen miteinander eröffnen, die angemessen erscheinen. 5. Was die Auslegung anlangt, die der Herr Reichsminister dem vierten Absatz seines Briefes [siehe Dok. Nr. 52, Anm. 8], gegeben hat, so versteht die amerikanische Regierung diese dahin, daß die Vertragsbestimmungen, die erheblich sind, in Übereinstimmung mit dem Zusammenhang ausgelegt werden müssen oder, um es anders auszudrücken, entsprechend ihrer tatsächlichen Bedeutung. Die Amerikanische Regierung erhebt keinerlei Einwendung gegen diese Auffassung. 6. Die Amerikanische Regierung glaubt, daß es gänzlich unratsam sein würde, wenn vor Unterzeichnung des vorgeschlagenen Vertrages in Deutschland oder den Vereinigten Staaten über irgendwelche Gegenstände, die mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, irgend etwas bekannt gegeben wird. Eine solche Bekanntgabe würde sofort zu einer ausgedehnten Erörterung führen, die nicht am Platze wäre. Die Amerikanische Regierung wünscht so bald als möglich eine Lage herbeizuführen, wo diplomatische und konsularische Beziehungen wiederaufgenommen werden können.“ (R 43 I /95 , Bl. 58-65, hier: Bl. 58f).

[191] 1) Unserer Forderung nach Anerkennung der Verantwortung, die für Amerika aus der Übernahme der Rechte aus dem Vertrage von Versailles entstände, wäre entgegengekommen, indem die frühere Formel der Anerkennung nur der „expressly“ ausgesprochenen Verpflichtungen fallen gelassen sei7. Trotzdem entspräche die jetzige Fassung noch nicht ganz unseren Wünschen; denn da die Amerikaner den Völkerbund nicht anerkennen wollten, würden sie die mehr moralische Verantwortung hinsichtlich des Saargebiets, der Besetzung der Rheinlande und der Ostfragen, der wir die größte Bedeutung beimessen müßten, nicht übernehmen.

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Vgl. Dok. Nr. 54 Anm. 2.

Zudem erkennten die Amerikaner die Verantwortung nur im Memorandum an. Die Anerkennung müßte jedenfalls im Vertrage zum Ausdruck kommen.

2) Die Frage, ob die Amerikaner von uns ein erneutes Schuldbekenntnis verlangten, wäre ungeklärt. Er glaube, daß es in dem Vertrage nicht gefordert würde, da Amerika nur Rechte und Vorteile für sich in Anspruch nähme, zu ihnen aber das Schuldbekenntnis nicht gerechnet werden könnte. Seiner Ansicht nach wäre es zweckmäßig, die Frage den Amerikanern gegenüber nicht aufzuwerfen, da wir bei Bejahung einer diesbezüglichen Anfrage – wozu die Amerikaner mit Rücksicht auf die Alliierten vielleicht gezwungen wären – in eine sehr schwierige Lage kommen würden. Er stelle deshalb zur Erwägung, ob nicht in einer öffentlichen Rede der Reichskanzler oder der Minister des Auswärtigen es als selbstverständlich hinstellen sollten, daß wir das Schuldbekenntnis nicht[192] erneuert hätten. Wenn sich dann Amerika zu einer Äußerung gezwungen sähe, stände lediglich Ansicht gegen Ansicht, ohne daß der Kampf um das Schuldbekenntnis ausgefochten werden brauchte.

3) Die im letzten Artikel enthaltene Bestimmung über den Beginn der Fristen könnte nicht anerkannt werden und wäre auch praktisch undurchführbar8.

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Der zitierte Artikel 3 des Entwurfs lautete: „Der gegenwärtige Vertrag soll gemäß den verfassungsrechtlichen Formen der hohen vertragsschließenden Teile ratifiziert werden und soll sofort mit Austausch der Ratifikationsurkunden, der sobald als möglich in Berlin stattfinden soll, in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.“ In dieser Formulierung ist der Artikel 3 auch unterzeichnet worden (R 43 I /95 , Bl. 66-70, hier: Bl. 68).

Reichsminister Dr. Rosen war weiter der Ansicht, daß sich noch eine große Anzahl Streitfragen daraus ergeben würde, daß die Amerikaner die von ihnen in Anspruch genommenen Rechte nicht spezifiziert hätten. Er hielt es auch aus diesem Grunde für unerläßlich, eine mündliche Aussprache mit Amerika über den Vertrag herbeizuführen. Wir würden uns dadurch mit unserer früheren Zusage nicht in Widerspruch setzen; denn mit Überreichung eines Vertrages statt des angekündigten Protokolls wäre eine ganz neue Lage geschaffen worden.

Das Kabinett stimmte den Ausführungen des Reichsministers des Auswärtigen zu. Es herrschte insbesondere hinsichtlich der Schuldfrage volles Einverständnis darüber, daß es nicht erneuert werden dürfte und daß der Vertragsentwurf – wenn auch nicht bei streng juristischer Interpretation, so doch tatsächlich – in dieser Beziehung unklar wäre.

Der Reichspräsident macht des weiteren darauf aufmerksam, daß die Amerikaner den Teil XIII des Vertrages von Versailles9 nicht übernehmen wollten. Auch hierzu müßten wir die Amerikaner zu bewegen suchen, sowohl aus sozialen, wie aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit auf wirtschaftlichem Gebiete.

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Teil XIII des VV ist mit „Arbeit“ überschrieben.

Um die Auffassung Dresels über die Auslegung des Vertrags ohne förmliche Verhandlungen zu erfahren, schlug der Reichskanzler vor, daß nicht der Reichsminister des Auswärtigen, sondern ein anderer, vielleicht etwa der Reichsminister der Justiz, sich mit Dresel in Verbindung setzen solle.

Reichsminister Dr. Rathenau machte zu der Frage der Durchführung von Verhandlungen den Vorschlag, Amerika nicht zur Entsendung eines Bevollmächtigten aufzufordern, auch nicht mit Dresel zu verhandeln, der ohne jeden Einfluß und lediglich Bote der amerikanischen Regierung wäre, sondern selbst eine vertrauenswürdige Person nach Amerika zu entsenden, die mit Hughes persönlich den Vertragsentwurf durchsprechen könnte und dabei vielleicht auch Gelegenheit finden würde, das Gespräch auf den ganzen Vertrag von Versailles überzuleiten, um auch die Ansicht der Amerikaner über ihn kennen zu lernen. Sollten die Amerikaner sich wider Erwarten auf eine Interpretation nicht einlassen, so könnten wir uns darauf berufen, daß auch dieser Vertrag uns diktiert und deshalb ein Schuldanerkenntnis wertlos wäre.

[193] Nachdem Reichsminister Rosen den Vorschlag des Reichsministers Rathenau für durchführbar erklärt hatte, wenn man mit Rücksicht auf die Empfindlichkeit Dresels in vorsichtiger Form vorginge, beschloß das Kabinett: zu versuchen, formlose Besprechungen des Vertragsentwurfs in Amerika selbst zu erreichen, und, wenn das nicht möglich wäre, mit einem anderen amerikanischen Bevollmächtigten als Dresel hier zu unterhandeln.

Sollte diese Absicht undurchführbar sein, soll sich Reichsminister Schiffer zum Zwecke einer formlosen Besprechung des Vertragsentwurfs mit Dresel in Verbindung setzen.

Der Reichsminister des Auswärtigen wird das Weitere veranlassen. Reichsminister Schiffer sagte auf Ersuchen des Reichskanzlers zu, ein Gutachten des Reichs-Justizministeriums über den Vertragsentwurf10 zu erstatten.

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In R 43 I nicht ermittelt.

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