2.81.3 (wir1p): 3. Entwurf eines deutsch-schweizerischen Schieds- und Vergleichsvertrages.

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3. Entwurf eines deutsch-schweizerischen Schieds- und Vergleichsvertrages.

Ministerialdirektor von Simson trägt die Grundzüge des deutsch-schweizerischen Schieds- und Vergleichsvertrages vor4. Er weist insbesondere auf die[221] grundsätzliche Bedeutung des Vertrages hin, der als erster derartiger deutscher Vertrag als Modell für spätere Verträge dienen werde. Wegen dieser grundsätzlichen Bedeutung sei er dem Kabinett schon jetzt vorgelegt.

4

Die Verhandlungen über den genannten Vertragsentwurf hatten vom 28. 7.–2.8.21 in Berlin stattgefunden; die Schweizerische Regierung hatte dafür Prof. Max Huber als Bevollmächtigten entsandt (siehe Schreiben des RAM an den RK vom 9.8.1921 in R 43 I /143 , Bl. 4). Der Entwurf (RT-Drucks. Nr. 3455, Bd. 371 ) sollte Gegenstand weiterer Verhandlungen sein. Die Grundgedanken des Entwurfs werden in der ihm beigefügten, im AA verfaßten Denkschrift erläutert; darin heißt es: „Der durch die Erlebnisse des Weltkrieges stärker als je zuvor wachgewordene Wunsch, eine dauernde, allgemeine Friedensordnung zwischen den Staaten zu stiften, kann freilich nur durch eine alle Staaten der Welt umfassende gemeinsame Verständigung verwirktlicht werden. Eine solche allgemeine Verständigung liegt zur Zeit außerhalb des Bereichs der Möglichkeit. Jedenfalls kann die RReg. ihr Ziel einstweilen nur auf dem Wege verfolgen, daß sie Sondervereinbarungen mit den einzelnen fremden Regierungen abschließt, die ihr in der gleichen Auffassung entgegen kommen. […] Beide Regierungen waren sich von vornherein darüber einig, daß der abzuschließende Vertrag nicht nur ein restloses Bekenntnis zum allgemeinen Schiedsgedanken darzustellen habe, sondern auch so zu gestalten sei, daß er in allen vorkommenden Fällen praktisch durchführbar ist.“ (R 43 I /143 , Bl. 92-97 und RT-Drucks. Nr. 3455, Bd. 371 ).

Das Kabinett nimmt von dem Vertrag Kenntnis und erklärt sich grundsätzlich mit ihm einverstanden5.

5

Das Kabinett billigte den Entwurf in seiner Sitzung vom 10.1.22 (Dok. Nr. 186, P. 3); er gelangte dann nach Zustimmung des RR am 30.1.22 in den RT und wurde am 28.2.22 als Gesetz verkündet (RGBl. 1922 I, S. 217 ).

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