2.88.3 (wir1p): 3. Verwendung der ehemaligen militärischen Bildungsanstalten.

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3. Verwendung der ehemaligen militärischen Bildungsanstalten.

Staatssekretär Schulz trug die Sachlage kurz vor2 und bat um die grundsätzliche Zustimmung des Kabinetts zu dem Beschluß des Reichstags3 und um die Ermächtigung zu vorbereitenden Maßnahmen, damit die Übernahme des Betriebes auf das Reich spätestens am 1. April 1922 erfolgen könne.

2

Der Versailler Vertrag verlangte die Aufhebung der Kadettenanstalten oder ihre Umwandlung in bürgerliche Erziehungsanstalten (Art. 176); die Anstalten waren nach Abkommen mit den einzelnen Ländern vorläufig weitergeführt worden, eine Entscheidung für eine endgültige Lösung stand noch aus (siehe dazu zwei Denkschriften des RIM, o. D. und weiteres Material in R 43 I /777 , Bl. 224-229, 240 f.).

3

Nach dem Beschluß des RT (siehe Bericht des 30. Ausschusses, RT-Drucks. Nr. 2309, Bd. 368 ), der am 30.6.1921 angenommen worden war (siehe RT Bd. 350, S. 4229 ), sollten Erziehungsanstalten unter Reichsverwaltung entstehen, die vornehmlich der Ausbildung von Kindern minderbemittelter Eltern, Kriegsgefallener oder -Versehrter sowie Auslandsdeutscher, die eine höhere Schulbildung erlangen wollten, dienen würden (R 43 I /777 ).

Staatssekretär Schroeder warnte davor, neue Aufgaben auf das Reich zu übernehmen, zumal die Angelegenheit eine weitere Ausdehnung annehmen würde. Er empfahl, lediglich die Anstalten abzuwickeln.

Mit Rücksicht darauf, daß die meisten Minister abwesend waren, wurde beschlossen, die Angelegenheit am Montag nochmals auf die Tagesordnung einer Kabinettssitzung zu setzen;4 bei dieser Gelegenheit soll auch über den Plan des Reichsministeriums des Innern über Gewährung von Erziehungsbeihilfen für Minderbemittelte durch das Reich verhandelt werden.

4

Siehe Dok. Nr. 86, P. 1.

Alle vorbereitenden Maßnahmen, die irgendwie dem endgültigen Entschluß vorgreifen oder die eine Bindung zur Folge haben könnten, sollen bis zum Abschluß der Kabinettsberatungen ruhen.

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