2.89.2 (wir1p): 2. Lehrerbildung in Verbindung mit den Erziehungsbeihilfen.

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2. Lehrerbildung in Verbindung mit den Erziehungsbeihilfen.

Das Kabinett beschließt, daß mit den Ländern über die Frage der Neuordnung[251] der Lehrerbildung in Fühlung zu treten ist. In dem Schreiben des Reichsministers des Innern an die Länder sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:

1.

Dem Schreiben soll Abschrift des Schreibens der seinerzeit zur Vorbereitung von Maßnahmen aus Anlaß der Annahme des Ultimatums in Berlin vereinigten Finanzminister der Länder vom 4. Juli 1921 beigefügt werden5.

2.

Es soll auf die Notwendigkeit der Erfüllung des Ultimatums hingewiesen werden.

3.

Es soll darauf hingewiesen werden, daß kein Reichsbeitrag zu den aus der Umgestaltung der Lehrerbildung entstehenden Mehrkosten zur Verfügung gestellt werden kann.

4.

Es soll um eine Äußerung der Länder vom finanziellen Standpunkt aus gebeten werden.

5

Abschriftlich in den Akten der Rkei; die Finanzminister der Länder hatten darin an die RReg. die eindringliche Bitte gerichtet: „dieselbe wolle in Anerkennung der für Reich, Länder und Gemeinden gleichmäßig bestehenden ernsten Gefährdung der Grundlagen ihres Haushalts dem deutschen Volke gegenüber rückhaltlos erklären, daß die Durchführung des an sich außerordentlichen wünschenswerten, auf jahrzehntelange Arbeit berechneten Reformwerkes der Reichsverfassung, namentlich auf dem Gebiete von Bildung und Schule, soweit wie finanzielle Aufwendungen bedingt, nur im Rahmen der gesamten Ausgabenpolitik und daher nur ganz allmählich erfolgen kann und in jedem Einzelfall die zuvorige gesetzliche Sicherstellung der dazu erforderlichen Mittel unter Übernahme der vollen Kosten auf das Reich voraussetzt. Hierauf muß um so mehr mit Nachdruck hingewiesen werden, als schon die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen in Ländern und Gemeinden vielfach auf ernsteste finanzielle Schwierigkeiten stoßen wird.“ (R 43 I /777 , Bl. 221 f.).

Das Kabinett beschließt ferner, daß das Reichsfinanzministerium bei allen etwa entstehenden Verhandlungen zu beteiligen ist. Der Reichsminister des Innern soll das Schreiben vor der Absendung dem Reichskanzler zur Kenntnis und Prüfung vorlegen. Nach Stellungnahme der Länder soll die Angelegenheit in einer Konferenz des Reichs mit den Ländern weiter erörtert werden.

<Das Kabinett beschließt, weiterhin grundsätzlich Erziehungsbeihilfen gemäß Artikel 146 Abs. 3 der Reichsverfassung im Reichshaushalt bereitzustellen6.

6

StS Schulz hatte am 13.9.21 die Rkei ersucht, eine Notiz folgenden Inhalts in die Presse zu bringen: „Das Reichskabinett hat sich mit der Frage der Neuordnung der Lehrerbildung beschäftigt und das Reichsministerium des Innern beauftragt, unter Zugrundelegung eines vorläufigen Referentenentwurfs mit den Unterrichtsverwaltungen der Länder unter Beteiligung der Finanzressorts in Verhandlungen zur Schaffung eines Gesetzentwurfs einzutreten. In der gleichen Sitzung hat das Kabinett beschlossen, Erziehungsbeihilfen gemäß Art. 146 Abs. 3 der RV bereitzustellen. Das Reichsministerium des Innern hat die weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten und Richtlinien vorzubereiten.“

Das RFMin hatte in einem Schreiben vom 16.9.21 schwere Bedenken dagegen erhoben und gebeten, von der Veröffentlichung abzusehen, um bei der trostlosen Finanzlage des Reiches keine falschen Hoffnungen zu nähren (R 43 I /777 , Bl. 257 f., 268 f.).

Das Reichsministerium des Innern wird beauftragt, im Einvernehmen mit dem Reichsfinanzministerium die weiteren Maßnahmen vorzubereiten und Richtlinien zu entwerfen>7.

7

Die markierten Absätze sind auf schriftlichen Antrag des StS Schulz vom 15.10.1921 zugefügt worden (R 43 I /777 , Bl. 280 f.).

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