2.95.2 (wir1p): 2. Valutazuschläge bei der Bücherausfuhr.

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[270]2. Valutazuschläge bei der Bücherausfuhr.

Das Kabinett beschließt, daß das Ausfuhrverbot für Bücher unter Aufhebung des Beschlusses der Reichsregierung vom 22. März 1921 über den 1. Oktober 1921 hinaus aufrecht erhalten werden soll3.

3

Der RWiM hatte mit Schreiben vom 24.8.21 dazu ausgeführt: „Das Reichsministerium hatte in seiner Sitzung vom 22.3.1921 beschlossen, daß die Valutazuschläge, die bei der Ausfuhr von Büchern erhoben werden, mit tunlichster Beschleunigung abgebaut werden sollten. Die zuständigen Ministerien kamen daraufhin überein, die Aufhebung des Ausfuhrverbots für Bücher spätestens am 1.10.1921 eintreten zu lassen. Dabei wurde auf Grund zahlreicher Berichte von Auslandsvertretungen des Reichs und von Interessenten davon ausgegangen, daß die Valutazuschläge den Absatz des deutschen Buches im Auslande im Übermaße beeinträchtigen und deswegen den deutschen Kulturinteressen schädlich seien. Nach den inzwischen vorgelegten Angaben des Statistischen Reichsamts hat aber die Buchausfuhr seit Einführung des Ausfuhrverbots in die Länder, die nicht durch die ungünstige politische Entwicklung dem Geistesleben des deutschen Volkes entfremdet sind oder wegen ihrer schlechten Wirtschaftslage das deutsche Buch nicht mehr im bisherigen Umfange kaufen können, keinen Rückgang, sondern eine gewisse Steigerung erfahren. […] Bei dieser Sachlage kann von einer ‚Selbstblockade des deutschen Geistes’ durch die Buchausfuhrregelung nicht mit Recht gesprochen werden. Nach meiner Ansicht verursacht der gegenwärtige Zustand den deutschen Interessen keinen Schaden; ich halte im Gegenteil seine Aufrechterhaltung z. Z. für dringend geboten. Wird das Ausfuhrverbot beseitigt, so droht die Gefahr, daß die ausländischen Regierungen die Einfuhr zum Schutze ihrer eigenen Buch- und Zeitschriftenerzeugung durch einschneidende Maßnahmen verhindern oder erschweren; den Nutzen der Aufhebung des Ausfuhrverbots würden dann lediglich der ausländische Staat oder die ausländischen Interessenten genießen. […] Die Erzeugung von Büchern und Zeitschriften hat sich seit dem Kriegsende in erfreulichem Maße gehoben. Die Zahl der Neuerscheinungen betrug im Jahre 1919 26 194 und im Jahre 1920 32 345. Dies ist nach meiner Auffassung zu einem nicht geringen Teil darauf zurückzuführen, daß den Verlagen durch die Buchausfuhr reiche Mittel zuflossen und der Absatz von Neuerscheinungen unter Berücksichtigung der Auslandsgewinne als ausreichend und nutzbringend beurteilt wurde. […] Die Aufhebung des Buchausfuhrverbots würde demnach voraussichtlich zu einem Rückgange der literarischen Erzeugung und zu einer Erhöhung des Inlandpreises Anlaß geben.“ Der RWiM schlägt daher vor, das Ausfuhrverbot für Bücher und Zeitschriften zum Schutze der Valutaordnung in ihrer gegenwärtigen Gestaltung voll aufrecht zu erhalten (Schreiben des RWiM und weiteres Material in R 43 I /2433 , Bl. 85).

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