2.104 (wir1p): Nr. 101 Aufzeichnung des Staatssekretärs Hemmer über den zwischen Bayern und dem Reich ausgehandelten Kompromiß zur Republikschutzverordnung. 26. September 1921.

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[291] Nr. 101
Aufzeichnung des Staatssekretärs Hemmer über den zwischen Bayern und dem Reich ausgehandelten Kompromiß zur Republikschutzverordnung. 26. September 1921.

R 43 I /2215 , Bl. 144

Im Auftrage des Reichskanzlers habe ich nach Vortrag bei dem Reichspräsidenten und dem Reichskanzler dem Bayerischen Gesandten von Preger zu den in der Anlage aufgezeichneten Punkten1 folgende Erklärung abgegeben:

1

Die in der Anlage befindliche, hier folgende Aufzeichnung ist nicht datiert und abgezeichnet: „Herrn v. Preger möchte in der heutigen Besprechung mit dem Herrn Reichskanzler folgendes erreichen: 1) Der bayerischen Regierung wird die Zusicherung gegeben, daß die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten spätestens am 29. September 1921 herauskommt. – 2) Die Reichsregierung soll ihre früher schon einmal gegebene Zusage wiederholen, daß sie, falls die bayerische Regierung infolge neueintretender, gefahrdrohender Verhältnisse den Ausnahmezustand wieder verhängt, der bayerischen Regierung dabei nicht in den Arm fällt. [handschriftl. Marginalie: RP ist dagegen. Es soll aber loyale Behandlung zugesagt werden]. Von dieser Zusage soll die bayerische Regierung im Landtag bzw. im Verfassungsausschuß des Landtages Gebrauch machen dürfen. – 3) Die Reichsregierung sagt zu, daß sie an den Volksgerichten nicht rüttelt, sondern die Frage der Volksgerichte zurückstellt bis zur neuen Justizverfassung.“ (R 43 I /2215 , Bl. 145).

zu Punkt 1. Die Zusicherung wird gegeben.

zu Punkt 2. Reichspräsident und Reichsregierung sind nicht in der Lage, eine solche Zusage offiziellen Charakters, die von der Bayerischen Regierung im Landtage bekannt gegeben werden solle, zu geben. Ich begründete diese Haltung damit, daß durch eine solche Zusage die Aufhebung des Ausnahmezustandes um ihre politische Wirkung gebracht würde. Der Bayerische Gesandte erklärte darauf, daß dann die Bayerische Regierung von sich aus im Landtage darauf hinweisen werde, daß ihr nach Art. 48 Abs. 4 der Reichsverfassung das Recht zustehe, bei Gefahr im Verzuge einstweilige Ausnahmemaßnahmen zu treffen. Auf die Forderung des Bayerischen Gesandten, es möge in einem solchen Falle der Reichspräsident oder der Reichstag den einstweiligen Ausnahmezustand nicht sofort aufheben, entgegnete ich, diese Frage lasse sich nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall entscheiden. Der Reichspräsident könne sich nicht ganz allgemein von vornherein nach der Richtung festlegen, wie er sich einem von der Bayerischen Landesregierung erneut verhängten Ausnahmezustand gegenüber verhalten werde. Daß gegebenenfalls eine ernste und loyale Behandlung der Frage stattfinden werde, sei selbstverständlich.

zu Punkt 3. Die Reichsregierung gibt die Zusage zur internen Orientierung der Bayerischen Regierung. Voraussetzung dabei ist, daß die Änderungen des Gerichts-Verfassungs-Gesetzes bald zur Beratung der gesetzgebenden Körperschaften gelangt.

Dr. Hemmer

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