2.25 (wir1p): Nr. 25 Der Leiter des Büros des Reichspräsidenten an den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 9. Juni 1921

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Nr. 25
Der Leiter des Büros des Reichspräsidenten an den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 9. Juni 19211

1

Brecht war noch mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt (siehe Dok. Nr. 14 Anm. 1).

R 43 I /131 , S. 281

[Betrifft: Deutsch-sowjetisches Ergänzungsabkommen vom 6. Mai 1921]

Der Herr Reichspräsident hatte in dem Schreiben vom 8. v. M.2 unter Hinweis auf die gegen den Abschluß des deutsch-russischen Vertrages geltend gemachten Bedenken den Herrn Reichskanzler gebeten, die Vorgänge, welche[57] die bevollmächtigten Beamten trotz der Beschränkung der Vollmacht zum Abschluß des Abkommens veranlaßt haben, aufzuklären. Da der Herr Reichspräsident auf die Angelegenheit zurückgekommen ist, darf ich ergebenst anfragen, wann einer Mitteilung des Herrn Reichskanzlers über das Ergebnis entgegengesehen werden kann3.

2

Das erwähnte Schreiben vom 8. 5. an den RK hat folgenden Wortlaut: „Aus Zeitungsnachrichten entnehme ich, daß der deutsch-russische Vertrag abgeschlossen und veröffentlicht worden ist; nach dem in der Presse veröffentlichten Text scheint der jetzt abgeschlossene Vertrag im wesentlichen unverändert dem früheren Entwurfe zu entsprechen, gegen welchen s. Zt. sowohl seitens der Reichskanzlei und des Reichsinnenministeriums als auch von mir erhebliche sachliche Bedenken erhoben worden sind. Ich habe, nach einer am 23. März (Gründonnerstag) mit den StS Lewald und Albert stattgehabten Besprechung mit Rücksicht auf diese sachlichen Bedenken dem Herrn StS v. Haniel mitgeteilt, daß ich die von mir für den Vertragsabschluß erteilte Vollmacht insoweit beschränken müsse, als ich vor Abschluß des Vertrages dessen einzelne Bestimmungen zu erfahren wünsche und mir meine Entscheidung hiernach vorbehalten müsse; gleichzeitig hat auch, soviel ich unterrichtet bin, Herr StS Albert das Auswärtige Amt unter Hinweis auf die geltend gemachten Bedenken ersucht, vor dem Abschluß des Vertrages eine Entscheidung des Kabinetts herbeizuführen. Die vorbehaltene Einholung meiner Entscheidung über den Abschluß des Abkommens ist jedoch nicht erfolgt, ebensowenig ist meines Wissens eine Beschlußfassung des Kabinetts herbeigeführt worden, die meines Erachtens bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten und den verschiedene Ressorts berührenden Fragen schon nach Art. 57 der RV erforderlich war. Ich bitte, die Vorgänge, welche die bevollmächtigten Beamten trotzdem zum Abschluß des Abkommens veranlaßt haben, aufzuklären und darf einer Mitteilung des Ergebnisses entgegensehen. Ebert“ (R 43 I /131 , S. 261 f.).

3

Folgende Marginalie Brechts vom 16.6.21 gibt Aufschluß über den weiteren Verlauf der Angelegenheit: „Der Herr RPräs. hat auf mündlichen, von hier aus telefonisch veranlaßten Vortrag erklärt, daß er von einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit absehen wolle. Nach Auskunft des Frhr. v. Maltzan hat seinerzeit Minister Simons ihm gesagt ‚die Bedenken des Kabinetts seien beseitigt, der Vertrag solle jetzt abgeschlossen werden.‘ Wie dieser Irrtum von Simons zu erklären ist, weiß er nicht.“ (R 43 I /131 , S. 281).

In Vertretung

Walther

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