2.9 (wir1p): Nr. 9 Aufzeichnung aus dem Reichswirtschaftsministerium zur Ausfuhrabgabe. [20.5.21]

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[17] Nr. 9
Aufzeichnung aus dem Reichswirtschaftsministerium zur Ausfuhrabgabe. [20.5.21]1

1

Am 20.5.21 trug StS Hirsch die undatierte Aufzeichnung in einer Chefbesprechung vor (Dok. Nr. 8).

R 43 I /20 , Bl. 56-63 Durchschrift

Ausfuhrabgabe.

Aufgrund des Londoner Ultimatums vom 5. Mai d. J. ist die Abgabe vom Werte der Ausfuhr nach drei Richtungen von Bedeutung:

1.

Der Wert der Ausfuhr ist Berechnungsmaßstab für die beiden variablen Annuitäten, die neben der festen Annuität von zwei Milliarden Goldmark in Höhe von 25 v. H. bzw. 1 v. H. des Ausfuhrwertes zu zahlen sind.

2.

Die Erträgnisse einer Abgabe von 25 v. H. auf den Wert der Ausfuhr sollen als Sicherheit für die Garantiekommission dienen, soweit die Abgabe von Deutschland und nicht aufgrund der Entente-Gesetzgebung erhoben wird.

3.

Die Ausfuhrabgabe kann als Mittel der innerdeutschen Finanzierung der auf Reparationskonto zu bewirkenden Zahlungen dienen; die auf diese Weise aufgebrachten Beträge dienen dem Garantiekomitee ebenso wie die Einfuhrzölle als Sicherung.

Die Funktionen zu 1) und 2) können durch andere deutscherseits aufzustellende Vorschläge ersetzt werden2. Im einzelnen ist zu den Fragen folgendes zu bemerken:

2

Siehe Ziffer IV des Londoner Ultimatums (RT-Drucks. Nr. 1979, Bd. 367 ).

1) Wert der Ausfuhr als Bemessungsgrundlage für die Höhe der variablen Annuität.

Bei den früheren Erörterungen über den sogenannten Besserungsschein3 war man sich klar darüber, daß als Gradmesser der deutschen Leistungsfähigkeit nur der Überschuß der laufenden Produktion über den lebensnotwendigen Eigenbedarf angesehen werden kann. Ebenso klar ist bei den früheren Erörterungen aber zutage getreten, daß diese Formel viel zu allgemein und statistisch zu wenig faßbar ist, als daß man sie zur Grundlage des Besserungsscheines machen könnte. Da namentlich die heimische Produktion und der heimische lebensnotwendige Verbrauch statistisch kaum zu erfassen ist, liegt der Gedanke nahe, den Stand des Außenhandels als Gradmesser für die Produktivität der[18] Wirtschaft zu nehmen. So ist insbesondere die Formel empfohlen worden, Überschuß des Ausfuhrwertes über den Wert der notwendigen Einfuhr. Diese Formel ist an sich zweifellos richtig, wo es sich wie hier um die Frage der Zahlungsfähigkeit nach außen handelt. Aber auch bei dieser Formel liegt die Schwierigkeit in der Feststellung, in welchem Maße die tatsächlich erfolgte Einfuhr im Interesse der Aufrechterhaltung der Wirtschaft unbedingt notwendig war. Diese Formel wird man der Entente wohl nur dann schmackhaft machen können, wenn man ihr gleichzeitig, wie dies von den Befürwortern der Formel auch geschieht, die tatsächliche Entscheidung über das Maß unserer Einfuhren einräumt. Dies würde einer völligen Mediatisierung unserer Außenhandelsverwaltung gleichkommen, die man nach den in den Rheinlanden gesammelten Erfahrungen wohl schwerlich wird begrüßen können.

3

Der Gedanke der Besserungsscheine war Anfang Juni 1920 in den Vorverhandlungen mit der Repko für die Konferenz von Spa aufgekommen. Die All. sollten danach aufgrund eines Spezialindexes an einer Besserung der dt. Wirtschaft beteiligt werden. Faktoren der dt. Wirtschaftsstatistik (Ertrag der Einkommensteuer, Überschüsse der Staatsbahnen, der Ausfuhr über die Einfuhr u. a.) sollten dem Index zugrunde gelegt werden (Bergmann, Reparation, S. 57 f.). Das Thema Besserungsscheine ist weiter auf der Konferenz des Obersten Rates in Paris diskutiert worden (24. 1.–29.1.21, s. Bergmann, a.a.O., S. 85 ff.); zuletzt war dieser Gedanke in Ziffer V des in der Note an die USA niedergelegten dt. Zahlungsvorschlages ausgesprochen (R 43 I /19 , Bl. 108; RT-Bd. 349, S. 3414  A).

Die in dem Ultimatum vorgesehene Formel, welche den Bruttowert der Ausfuhr zugrunde legt, ist aber völlig unannehmbar4. Sie berücksichtigt nicht, daß Deutschland in besonderem Maße ein Veredelungsland ist. Wenn Deutschland leistungsfähiger werden soll, muß es in noch stärkerem Maße wie heute Veredelungsland werden, d. h. jede Steigerung der deutschen Ausfuhr bedingt eine Steigerung der Einfuhr, insbesondere in Auslandsrohstoffen. Zur Zeit wird der Durchschnittswert der in den deutschen Ausfuhrwaren enthaltenen Auslandsrohstoffe auf 30% berechnet. Er wird steigen, falls sich die deutsche Ausfuhr in der Zukunft erhöht.

4

Handschr. Randbemerkung Kempners: „Ist schon angenommen“.

Will man bei Aufstellung des Indexschemas von dem Werte der Bruttoausfuhr ausgehen, so muß man also zunächst einen Teil des Wertes der Rohstoffeinfuhr (etwa 60%) in Abzug bringen. Die Bruttoausfuhr umfaßt auch Auslandswaren, die nach Deutschland eingeführt worden sind und demnächst wieder ausgeführt werden. Dieser Reexport, der bei einer Änderung unseres statistischen Verfahrens erfaßbar wäre, müßte gleichfalls von der Bruttoausfuhr abgezogen werden, da ja hinsichtlich dieser Waren der deutschen Wirtschaft aus der Ausfuhr nur der Handelsgewinn und die Kosten für Einlagerung und Beförderung verblieben. Ähnlich müßten Waren behandelt werden, welche nach Deutschland zum Zwecke der Veredelung verbracht und demnächst wieder ausgeführt werden. Hier verbleibt der deutschen Wirtschaft lediglich der Veredelungslohn. Der sogenannte zolltechnische Veredelungsverkehr ist in der Bruttoausfuhr unserer Außenhandelsstatistik zur Zeit nicht enthalten. Es wird sich empfehlen, diesen amtlich kontrollierten Veredelungsverkehr soweit wie irgend möglich auszudehnen, gleichzeitig aber den Veredelungslohn statistisch zu erfassen, um ihn dem Werte der Bruttoausfuhr hinzuzurechnen. Denn andernfalls würden wir uns dem berechtigten Vorwurf aussetzen, daß wir durch Erweiterung des Veredelungsverkehrs der Reparation Werte entziehen wollten.

Jede Veredelung, die für die deutsche Wirtschaft weniger als 25 v. H. des Endwertes abwirft, müßte mit Mitteln der Außenhandelskontrolle oder der Abgabenpolitik in den amtlich kontrollierten Veredelungsverkehr hineingezwängt werden.

[19] Weitere Abzüge von dem Bruttowerte der Ausfuhr sind aus dem Grunde notwendig, weil auf einzelnen Warengebieten sich ein Verkehr über die Grenze weniger aus Gründen volkswirtschaftlichen Bedarfs, als aus Gründen der Verkehrstechnik vollzieht. Dies gilt insbesondere für Kohle und wird nach Wiederherstellung der freien Getreidewirtschaft auch wieder für Getreide gelten.

Auf dem Gebiete der Kohle sind wir, wenn Oberschlesien bei Deutschland bleibt, Überschußland. Wenn wir trotzdem Kohle einführen, so bedeutet dies lediglich einen im wesentlichen aus Transportgründen vorgenommenen Austausch. Ebenso verhält es sich mit unserer Ausfuhr von Getreide. Da unser Bedarf an Getreide nicht gedeckt ist, muß jede Ausfuhr von Getreide durch entsprechende Einfuhr wettgemacht werden. Von der Bruttoausfuhr ist deshalb, um ein richtiges Bild von der deutschen Wirtschaftslage zu geben, der Wert der Kohleeinfuhr und der Wert der Getreideausfuhr abzuziehen. Hierdurch würde sich als Maßstab für die Leistungsfähigkeit Deutschlands etwa folgende Formel ergeben: Bruttoausfuhr + Ertrag des amtlich kontrollierten Veredelungsverkehrs – (60% der Rohstoffeinfuhr + Reexport + Kohleneinfuhr + Getreideausfuhr).

Bei der weiteren Behandlung des Indexschemas müssen wir davon ausgehen, daß die Entente bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage Deutschlands außer der festen Annuität von zwei Milliarden noch mit einer weiteren Goldmilliarde rechnet. Es würde sich aber nicht empfehlen, den Wert der sich aus der Ausfuhrformel ergibt, mit dieser Goldmilliarde in Verhältnis zu setzen und die Schuld in späteren Jahren in gleichem Maße ansteigen zu lassen, wie der Ausfuhrnettowert steigt. Das würde einen zu steilen Anstieg der Schuldsumme zur Folge haben. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob man nicht einen Teil der variablen Annuität durch Erhöhung der festen Annuität ausgleichen und damit den Anstieg im Falle der Wirtschaftsbesserung weniger steil gestalten soll.

2) Die Ausfuhrabgabe als dingliche Sicherung für die Erfüllung der deutschen Zahlungspflicht.

Die Vorschrift unter VII des Ultimatums, wonach die Erträgnisse der Abgabe von 25 v. H. auf den Wert aller Ausfuhr mit Ausnahme derjenigen, auf welche eine entsprechende Abgabe von den Ententeländern selbst erhoben wird, dem Garantiekomitee als Sicherheit verschrieben sein sollen, beruht offenbar auf dem Gedanken, daß ein Teil des Ausfuhrgegenwertes, der gewissermaßen als Goldwert betrachtet wird, unmittelbar für die Abdeckung der Reparationsschuld sichergestellt werden soll. Die Vorschriften der feindlichen Beitreibungsgesetze sollen gewissermaßen von Deutschland verallgemeinernd übernommen werden. Dies würde aber einen technischen Aufwand bedingen, der mit dem Ergebnis in keinem rechten Verhältnis stehen würde. Wir würden genötigt sein, täglich an die 30 000 Einzelgeschäfte einer Abgabe zu Gunsten des Reparationsfonds zu unterwerfen, die wir dann zugleich in Papiermark wieder erstatten müßten. Da bei der Ausfuhr selbst nach Ländern mit hochwertiger Valuta nur zu einem geringen Teil in Auslandswährung fakturiert wird, würden wir dem Exporteur zu Gunsten des Garantiefonds Papiermarkbeträge abnehmen, welche das Reich ihm demnächst erstatten würde. Einfacher würde es[20] sein, wenn das Reich die entsprechenden Papiermarkbeträge dem Garantiefonds unmittelbar zuführen würde. Einen gewissen Wert würde die Maßnahme nur insoweit haben, als sie Exportdevisen in die Hand der Garantiekommission bringen würde. Das läßt sich aber auf einfacherem Wege erreichen, als dadurch, daß man jedem einzelnen Ausfuhrgeschäft nachläuft und in jedem Einzelfall 25% des Ausfuhrgegenwertes abliefern läßt. Es empfiehlt sich deshalb, diese Ablieferungen dadurch zu ersetzen, daß man die Exportgewinne einiger großer gutorganisierter Industriegruppen mit den Mitteln der Ausfuhrkontrolle zu einem höheren Satze als 25 v. H. erfaßt und durch die Reichsbank dem Garantiefonds zuleitet. Für eine solche Maßnahme würden in erster Linie in Frage kommen: Kohlenindustrie, Kaliindustrie, Salzindustrie, chemische Industrie, Eisenindustrie, Elektrizitätsindustrie, gewisse Zweige der Maschinenindustrie, Feinkeramik sowie Feinmechanik und Optik.

Die erforderlichen Maßnahmen würden in Verbindung mit dem Reichsfinanzministerium und der Reichsbank alsbald in die Wege geleitet werden müssen. Ein unmittelbarer Zwang zur Fakturierung in Auslandswährung brauchte nicht geübt zu werden, nur müßte den Exporteuren dieser Wirtschaftsgruppen aufgelegt werden, einen bestimmten Teil des Ausfuhrwertes in fremden Devisen der Reichsbank zur Verfügung zu stellen. Damit würde das Interesse an Auslandsfakturierung erhöht werden, was nur begrüßt werden könnte.

3) Ausfuhrabgabe als Mittel der inneren Finanzierung.

Die Möglichkeit, eine Ausfuhrabgabe zu erheben, beruht im wesentlichen auf dem Unterschied zwischen dem deutschen Preisniveau und dem Preisniveau der Länder mit hochwertigen Valuten. Dieser Unterschied erklärt sich im wesentlichen aus drei Momenten:

1.

auf geldlichen Zuschüssen des Reichs, welche die privatwirtschaftlichen Produktionskosten vermindern (Lebensmittelverbilligung, Zuschüsse zu den Verkehrsanstalten, Baukostenzuschüsse),

2.

auf einer künstlichen Stützung der Inlandskaufkraft durch Niederhaltung der Preise zu Lasten der Produzenten (Höchstpreise, Getreidewirtschaft, Wohnungsgesetzgebung),

3.

auf dem verhältnismäßig niedrigen Lebensstandard der arbeitenden Bevölkerung als Folge relativer Übervölkerung.

Im übrigen spielt bei dem Unterschied des Preisniveaus das größere Beharrungsvermögen der Inlandskaufkraft gegenüber der Auslandskaufkraft eine Rolle. Das Maß des Unterschieds ist nicht konstant, namentlich ist es stark abhängig von dem jeweiligen Valutastand. Es handelt sich dabei nicht so sehr um das jeweilige Disagio der Reichsmark gegenüber dem Golde, als um das Verhältnis zwischen dem Disagio der Reichsmark und dem Disagio der anderen, für die betreffenden Produktionszweige maßgebenden Länder. Bei dieser, hinsichtlich der einzelnen Warengruppen sehr verschiedenartigen Abhängigkeit des Preisunterschieds von den Wechselfällen nicht nur der deutschen, sondern aller nationalen Produktions- und Geldwirtschaften läßt sich der Unterschied zwischen[21] Inlands- und Auslandspreis nicht einheitlich bemessen und deshalb aus Gründen technischer Unmöglichkeit nicht restlos erfassen.

Der Zugriff auf den Unterschied zwischen Inlands- und Auslandspreis kann erfolgen entweder

a)

für den gesamten Bereich der deutschen Produktion, einerlei, ob sie für Inland oder Ausland bestimmt ist, etwa im Wege einer Beseitigung der Reichszuschüsse und einer Besteuerung des Konjunkturgewinnes bei Aufhebung der Zwangswirtschaft oder

b)

bei Beschränkung auf Ausfuhrwaren, etwa im Wege der Ausfuhrabgabe.

Wenn man, wie das Reichswirtschaftsministerium vorschlägt, auf dem Wege a) das Inlandspreisniveau dem Auslandspreisniveau annähert, so ist klar, daß im Wege dieser Annäherung der typische Ausfuhrüberpreis verschwindet und demgemäß eine Ausfuhrabgabe nicht mehr in Betracht kommt. Das würde erst dann wieder der Fall sein, wenn infolge einer Verschlechterung unserer Valuta das Inlandspreisniveau erneut hinter dem Auslandspreisniveau zurückbleibt. In einem solchen Falle würde es bis zu dem Zeitpunkt, wo der Unterschied, sei es durch Hebung des Inlandspreisniveaus, sei es durch Besserung der Valuta, wieder verschwindet, möglich sein, Ausfuhrabgabe zu erheben.

Die Entscheidung über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe hängt also eng mit der Entscheidung über das allgemeine Finanzprogramm zusammen.

Bei diesen Erörterungen wird beachtet werden müssen, daß die Technik der Ausfuhrabgabe, wie die Erfahrungen bei der bestehenden sozialen Ausfuhrabgabe bewiesen haben, ungeheurer schwierig ist5. Die Schwierigkeiten nehmen in dem Maße zu, in dem die Kartellierfähigkeit der Ware und damit die Feststellbarkeit des Warenwertes abnimmt. Große Schwierigkeiten bietet auch der Umstand, daß die meisten Ausfuhrwaren unter Verwendung ausländischer Rohstoffe hergestellt werden, so daß bei ihnen der Unterschied zwischen Inlands- und Auslandspreisniveau in den Produktionskosten nur teilweise zum Ausdruck kommt.

5

Es handelt sich um eine am Index der Ausfuhr bemessene Abgabe der Industrie für soziale Zwecke, die nach § 6 der VO über die Außenhandelskontrolle vom 20.12.1919 erhoben wurde (RGBl. 1919 II, S. 2128 ). Siehe auch RT Bd. 355, S. 7496  D u. Dok. Nr. 6, Anm. 8.

Ferner ist zu beachten, daß die Ausfuhrabgabe, falls bei ihrer Bemessung wie bisher politische Instanzen mitwirken sollen, zu schwerfällig ist, um sich den bei Valutaschwankungen stark wechselnden Verhältnissen anzupassen. Wegen dieser mangelnden Anpassungsfähigkeit mußte man sich bisher auf verhältnismäßig geringe Abgabenbeträge beschränken6. Wenn man eine Anpassung an die wechselnden Verhältnisse versuchte, klappte man regelmäßig hinter den tatsächlichen Verhältnissen einher.

6

Ein Verzeichnis über die Abgabetarife nach dem Stand vom 1.1.1922 ist veröffentlicht im „Amtlichen Handbuch der Außenhandelskontrolle“, S. 53 ff. Danach waren die Ausfuhrabgaben gestaffelt bis zu einem Höchsttarif von 10%, einige Waren blieben von der Abgabe ganz frei.

Nach allen bisherigen Erfahrungen wird es sich empfehlen, die Ausfuhrabgabe, wenn man sie im Interesse der inneren Finanzierung verwenden will, nach Möglichkeit auf die großen Rohstoff- und Halbzeuggebiete zu beschränken[22] und auf dem Gebiete der Fertigindustrie nur geringe und stabile Sätze anzuwenden, die dann zweckmäßig in der Form der Umsatzsteuer erhoben werden könnten.

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