1.101.3 (wir2p): II. Reichskriminalpolizeigesetz.

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II. Reichskriminalpolizeigesetz2.

2

Siehe Dok. Nr. 335 Anm. 7.

Seitens der bayerischen Herren wurde die Anlage 2 überreicht, in der sich die bayerischen Wünsche hinsichtlich der Formulierung befinden3.

3

Es handelt sich um einen Teilentwurf zum Berliner Protokoll (R 43 I /2261 , Bl. 234 f.), vgl. Dok. Nr. 338 Anm. 10.

Der Reichsminister des Innern überreichte die Anlage 3, die das Ergebnis der gestrigen Besprechung in der vom Reichsminister des Innern befürworteten Formulierung enthält4. Die einzelnen Punkte wurden durchgesprochen.

4

In der Anlage 3 war folgendes als Ergebnis formuliert (vgl. RGBl. 1922 I, S. 593  und Dok. Nr. 335 Anm. 7):

„Die Reichsregierung erklärt, die Ausführungsbestimmungen zum Reichskriminalpolizeigesetz nach folgenden Gesichtspunkten erlassen zu wollen. – § 2: Die Landesregierungen sollen freie Hand haben, wie sie die Landeskriminalpolizeibehörden im einzelnen ausgestalten. Insbesondere die Zahl der Polizeistellen, die räumliche Abgrenzung ihres Geschäftsbereichs und ihre etwaige räumliche Angliederung an andere Landesbehörden soll der Entschließung der Landesregierungen überlassen bleiben. § 2 will lediglich bindend vorschreiben, daß Landeskriminalpolizeiämter und -stellen überhaupt einzurichten sind. – § 3: Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 werden keinesfalls so gefaßt werden, daß sie eine indirekte Erweiterung der Befugnisse des Reichskriminalpolizeiamts bedeuten. – Zu Absatz 4: die Aufträge, die vom Reichskriminalpolizeiamt und von auswärtigen Landeskriminalpolizeiämtern den Landeskriminalpolizeistellen erteilt werden, sind über die den Landeskriminalpolizeistellen vorgesetzten Landeskriminalpolizeiämter zu leiten. Nur bei Gefahr im Verzug sind die Aufträge unmittelbar an die Landeskriminalpolizeistellen zu richten, die sofort ihrem Landeskriminalpolizeiamt zu berichten haben. Die Landesregierungen können miteinander und mit der Reichsregierung vereinbaren, daß die Aufträge der auswärtigen Landeskriminalpolizeiämter und des Reichskriminalpolizeiamts den Landeskriminalpolizeistellen unmittelbar erteilt werden dürfen. – § 6: Die Richtlinien sind nicht zwingend. Sie werden im Benehmen mit den Landeskriminalpolizeiämtern und, soweit diese noch nicht bestehen, den Landeszentralbehörden aufgestellt werden. – § 7: Die in Absatz 1 vorgeschriebene „Unterrichtung“ darf nicht zu selbständiger Ermittlungstätigkeit des Reichskriminalpolizeiamtes führen. Durch Absatz 1 soll vielmehr dem Reichskriminalpolizeiamt lediglich die Pflicht auferlegt werden, die Ergebnisse des Nachrichten- und Erkennungsdienstes den Landeskriminalpolizeiämtern und -stellen zur Kenntnis zu bringen. – Zu Absatz 3: Oberster Grundsatz bei der Durchführung des Gesetzes soll sein, die Exekutive den Ländern zu überlassen. Nur dann, wenn es im dringendsten Interesse des ganzen Reiches liegt, daß ein Einzelfall – ein nach den Strafgesetzen strafbarer Tatbestand – einheitlich im ganzen Reichsgebiet polizeilich bearbeitet wird, weil nur so eine möglichst rasche und wirksame Verfolgung gesichert ist, soll eine Ausnahme gemacht werden dürfen. Damit solche Ausnahmen auf das unerläßlichste Mindestmaß beschränkt bleiben, soll das Reichskriminalpolizeiamt die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 3 nur auf ausdrückliche Anweisung des Reichsministeriums des Innern in jedem einzelnen Fall ausüben dürfen. Es wird ferner ausdrücklich festgestellt, daß es sich nur um Einzelfälle handeln kann, also keineswegs darum, daß ein – wenn auch noch so kleines – Spezialgebiet polizeilicher Exekutive von den Ländern an das Reich abgetreten werden soll. – Hinsichtlich Absatz 4 sollen mit allen Landesregierungen, deren Gebiet ans Ausland grenzt, besondere Vereinbarungen über die grundsätzliche Regelung des Grenzverkehrs getroffen werden. – „Nach Tunlichkeit“ ist im selben Sinn zu verstehen wie eine Reihe von Einschränkungen, die die Strafprozeßordnung trifft, um den Bedürfnissen des kriminalpolizeilichen Vollzuges gerecht zu werden (z. B. § 105 St. P.O.). – § 8: Die den Vollzugsbeamten des Reichskriminalpolizeiamts und der Landeskriminalpolizeibehörden durch § 8 eingeräumten Rechte und Befugnisse finden ihre Grenze in den übrigen Bestimmungen des Reichskriminalpolizeigesetzes. – § 10: Die näheren Bestimmungen gemäß § 10 Satz 2 haben sich lediglich auf technische Einzelheiten des Nachrichtendienstes zu beschränken. Die Ausübung von Exekutivtätigkeit darf durch diese Bestimmungen dem Reichskriminalpolizeiamt nicht eingeräumt werden. – § 11: Aus der Zuschußleistung des Reichs zu den Kosten der Landeskriminalpolizeibehörden sind keine weiteren, über die Bestimmungen des Gesetzes hinausgehenden Befugnisse des Reichs herzuleiten. Die Kostenverteilung hat in rein rechnungsmäßigem Verfahren zu erfolgen, ohne daß an die Zuschußleistung irgendwelche Auflagen geknüpft werden.“ (R 43 I /2261 , Bl. 236).

[1000] Zu 1 des bayerischen Vorschlages (Anlage 2) erklärte der Reichsminister des Innern sich grundsätzlich einverstanden. Er betonte, daß bindend nur die Vorschrift der Einrichtung von Landeskriminalpolizeiämtern usw. sei. Die weiteren Punkte wurden dann im einzelnen kursorisch erörtert. Zu Ziffer 3 des bayerischen Vorschlages (§ 6 des Gesetzes) wurde dem Vorschlag des Reichsministers des Innern zu § 6 zugestimmt. Bei Ziffer 4 des bayerischen Vorschlages (vgl. Bemerkungen des Vorschlages des Reichsministers des Innern zu § 7) entspann sich eine längere Erörterung. Der bayerische Minister des Innern hielt seinen Vorschlag für objektiver gefaßt.

Der Reichskanzler betonte, daß eine objektive Behandlung dadurch gewährleistet sei, daß das Reichskriminalpolizeiamt die Befugnis gemäß § 7 Abs. 3 nur auf ausdrückliche Anweisung des Reichsministers des Innern im Einzelfalle ausüben würde. Ganz auf diese Befugnis glaubte der Reichskanzler nicht verzichten zu dürfen. Außerdem glaubte er, daß die Länder selbst das größte Interesse daran hätten, daß, wenn ein Verschwörerherd entdeckt werde, bei Gefahr[1001] im Verzuge sofort zugegriffen würde. Das Reichsministerium des Innern biete seiner Auffassung nach eine genügende Sicherung und könne sich als politische Behörde mit der betreffenden Landesregierung in Verbindung setzen.

Zu Ziffer 5 des bayerischen Vorschlages entspann sich gleichfalls eine längere Erörterung. Eine volle Einstimmigkeit wurde nicht erzielt.

Zu Ziffer 6 des bayerischen Vorschlages bestand Einverständnis. Das gleiche zu Ziffer 7.

In allen Fällen wird auch hier eine übereinstimmende Formulierung zwischen den beiderseitigen Ressortministern vereinbart werden.

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