1.138.1 (wir2p): [Entschädigung für den Wiederaufbau der Handelsflotte.]

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[Entschädigung für den Wiederaufbau der Handelsflotte.]

Staatssekretär Dr. Müller trägt vor (siehe Anlage Rk 7469)1. Am Schluß seiner Ausführungen teilt er mit, die Reeder hätten beantragt, sie entweder von der Aufbauverpflichtung der noch im Dock liegenden 760 000 t Schiffsraum zu befreien oder ihnen neue Reichszuschüsse zu gewähren. Die Nachforderung der Reederei-Treuhand-Gesellschaft belaufe sich auf etwa 24 Milliarden Mark. Eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung und über den zu beschreitenden Weg bei der Regelung der Frage hätte noch nicht erzielt werden können. Über die Summe schwebten zur Zeit noch Verhandlungen mit dem Reichsfinanzministerium. Was den Weg anbetreffe, so habe die Schiffsbau-Treuhandbank[1095] die Einberufung des in § 42 der Ausführungsbestimmungen des Reedereiabfindungsvertrages vorgesehenen Schiedsgerichts beantragt2.

1

Die außerordentliche Markentwertung, die seit Abschluß des Reedereiabfindungsvertrages vom 23.2.1921 (siehe RT-Drucks. Nr. 1567, Bd. 365 , Zusatzvertrag siehe Nr. 1641 Bd. 366) eingetreten war, hatte es den Reedereien unmöglich gemacht, mit der gewährten Abfindungssumme dem Vertrage entsprechend ein Drittel ihrer verlorengegangenen Tonnage wieder aufzubauen, während anderseits eine Verringerung des vertragsmäßigen Wiederaufbauschiffsraums ausgeschlossen war. Angesichts der Auswirkungen der Geldentwertung erschien es unmöglich, daß die Reedereien die erforderlich werdenden Baukosten im Kreditwege oder durch Vermehrung ihres Geschäftskapitals aufbringen könnten. Der RMWiederaufbau stellte in seiner Aufzeichnung vom 9.8.1922 daher hierzu fest: „Somit bleibt, wenn nicht ein volkswirtschaftlich und sozial gleich bedenklicher Zustand herbeigeführt werden soll, nur übrig, daß das Reich helfend eingreift und die Abfindungssumme soweit erhöht, daß die im Bau befindlichen Schiffe fertiggestellt werden können. Dabei wird allerdings unter Berücksichtigung der Finanzlage des Reiches die Ergänzungsabfindung lediglich für die Fertigstellung des jetzt noch im Bau befindlichen Schiffsraumes verwandt werden dürfen, und es wird obendrein ein Teil der Überteuerungskosten zu Lasten der Reedereien gehen müssen. Die Reedereien haben auf Grund des § 27 des Ausführungsvertrages zum Reedereiabfindungsabkommen einen Rechtsanspruch auf Erhöhung der Abfindungssumme nach Maßgabe der eingetretenen Teuerung gegen das Reich geltend gemacht. Außerdem sind über die Auslegung des genannten Vertrages noch andere Streitigkeiten entstanden, die für das Reich von erheblicher finanzieller Tragweite sein können, und deren wesentlichste die Auslegung des § 29 des Ausführungsvertrages betreffen.“ Mit Schreiben vom 8.9.1922 habe die Schiffsbautreuhandbank die Einberufung des in § 42 des Ausführungsvertrages vorgesehenen Schiedsgerichts beantragt, obwohl die Verhandlungen über eine Verständigung noch nicht abgeschlossen waren. Sie habe geltend gemacht, daß sie auf beschleunigte Erledigung ihrer Ansprüche dringen müsse, da sonst in allernächster Zeit mit Konkursen von Reedereien und den damit zusammenhängenden Folgen der Stillegung der in Bau befindlichen Schiffe, mit Schließung der Werften und Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitern gerechnet werden müsse (R 43 I /2148 , Bl. 191-198).

2

§ 42 des genannten Abkommens lautet: „Streitigkeiten, welche 1. zwischen dem Reich und der Reederei-Treuhand-Gesellschaft [R.T.G.] über den Inhalt oder die Ausführung des Reedereiabfindungsvertrages oder dieses Vertrages oder über eine sinngemäße Ergänzung dieser Verträge für darin nicht geregelte Fälle, 2. zwischen der R.T.G. und Abfindungsberechtigten über die Berechtigung (nicht über die Höhe) ihrer durch diesen Vertrag abgegoltenen Ansprüche entstehen sollten, werden unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht mit dem Sitze in Hamburg entschieden. Dieses Schiedsgericht soll sich aus je zwei von der R.T.G. und vom Reich (Ziffer 1) oder von den Abfindungsberechtigten (Ziffer 2) zu ernennenden Schiedsrichtern, von denen je einer die Befähigung zum Richteramte besitzen soll, und einem Obmann zusammensetzen, welchen der Reichsgerichtspräsident ernennt.“ (R 43 I /2148 , Bl. 191-198, hier: Bl. 195 und RT-Drucks. Nr. 1567, Bd. 365 ).

Der Reichskanzler bittet, zunächst die folgenden Fragen bei der Behandlung der Materie zu prüfen: 1. Ist das Verlangen der Reeder rechtlich begründet? 2. Wie wird die außenpolitische Wirkung einer Reichsbeihilfe an die Reeder sein? 3. Wie wird die finanzielle Auswirkung sein? – Weiter fragt er, ob es möglich sei, den Vertrag mit den Reedern in der Form abzuschließen, daß das Reich bei einer weiteren Entwertung der Mark vor neuen Nachforderungen der Reeder gesichert sei.

Staatssekretär Dr. Müller erwidert hierauf, daß letzteres nicht möglich sei, da in dem neu abzuschließenden Vertrage eine Hausse-Baisse-Klausel nach dem Stand der Löhne der Arbeiter eingeschaltet sei.

Der Reichskanzler fährt dann fort, daß er es hinsichtlich der taktischen Behandlung der Vorlage für zweckmäßig halte, Fühlung mit den Parteifühern zu nehmen, damit eine außenpolitisch ungünstig wirkende Debatte im Reichstag vermieden werde.

Reichsminister Dr. Brauns fragt, ob es nicht zweckmäßiger sei, bei der weiteren Bezuschußung der Reedereien die Form des Darlehns zu wählen. Er weist weiter auf die Notwendigkeit hin, die Arbeitsverteilung der Werften zu regeln, und die Werften zu einem gewissen Abbau anzuhalten, damit nicht nach Erledigung des Bauprogramms Arbeitslosigkeit eintrete.

Staatssekretär Dr. Müller erwidert, daß die Hingabe eines Darlehns unmöglich sei, denn ein Darlehen erscheine in den Büchern der Reedereien auf der Passivseite, hierdurch könne leicht Überschuldung eintreten, deren gesetzliche Folge die Anmeldung des Konkurses sei. Die Werften seien in letzter Zeit bereits an einen gewissen Abbau herangegangen.

Reichsminister Dr. Hermes ist der Auffassung, daß man die Parteiführer des Reichstags nur zur Information hinzuziehen solle. Er halte es aus außenpolitischen Gründen für zweckmäßig, den Weg des Schiedsgerichts zu gehen und die Nachforderungen der Reedereien als Auswirkung eines einmal geschlossenen Vertrages darzustellen. Bei einem weiteren Marksturz dürfe man vor einer erneuten Verhandlung über eine weitere Erhöhung der Zuschüsse nicht zurückschrecken. Es sei wirtschaftlich von großer Bedeutung, daß der einmal auf Kiel gelegte Schiffsraum auch tatsächlich vollendet werde.

Staatssekretär Dr. Joël beantwortet die Frage nach der rechtlichen Natur des Reederei-Abfindungsvertrages: Letzterer sei verknüpft mit einem Leistungs-[1096] und einem Gegenleistungsvertrag. Das Reichsgericht habe in einigen Entscheidungen gewisse Voraussetzungen für die Anwendung der clausula rebus sic stantibus für solche Verträge aufgestellt. Diese seien: 1. daß beide Parteien die Fortsetzung des Vertrages überhaupt wollen, 2. daß tatsächlich eine katastrophale Änderung der Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen beim Abschluß des Vertrages eingetreten sei, 3. daß ein Ausgleich der beiderseitigen Interessen gefunden werde. Er geht dann auf die Bedeutung der in dem Reederei-Abfindungsvertrag eingefügten Schiedsgerichtsklausel ein und ist der Auffassung, daß sich das Reich dem Schiedsgericht unterwerfen müsse. Das Schiedsgericht könne entweder eine Spruchentscheidung fällen, oder vor dem Schiedsgericht müsse ein Vergleich abgeschlossen werden. Im ersteren Falle sei das Reich rechtlich verpflichtet, entsprechend dem Spruche des Schiedsgerichts zu zahlen, im zweiten Falle habe das Reich in gewisser Beziehung freie Hand. Er halte es für zweckmäßig, es zu einem Spruch des Schiedsgerichts kommen zu lassen.

Der Reichskanzler glaubt, daß es von Nutzen sei, wenn die Darstellung des Herrn Staatssekretärs Dr. Joël den Parteiführern zugänglich gemacht werden könnte.

Staatssekretär Dr. von Simson ist der Auffassung, daß das Ausland in einer so wesentlichen Nachzahlung an die Reedereien eine gewisse Subsidienpolitik des Reichs erblicke. Hierin liege zweifellos eine außenpolitische Gefahr, der tunlichst vorgebeugt werden müsse. Immerhin halte er die Herbeiführung eines Schiedsgerichtsspruches noch für den gangbarsten Weg zur Regelung der gesamten Angelegenheit.

Reichsminister Schmidt kritisiert den Reederei-Abfindungsvertrag, der die Schwäche habe, daß nicht von vornherein das Auflegen der Schiffe jährlich in einem gewissen Prozentsatz festgelegt worden sei. Er glaube, daß hier scharfe parlamentarische Kritik einsetzen werde. Auch ein Spruch des Schiedsgerichts oder ein Vergleich werde einer solchen Kritik begegnen, schon aus dem Grunde, da hierdurch den Reedereien vorzugsweise ganz gewaltige Mittel zur Verfügung gestellt würden, die an anderer Stelle fehlten. Immerhin halte er aus außenpolitischen Gründen ein Urteil des Schiedsgerichts ebenfalls für den gangbarsten Weg.

Staatssekretär Dr. Müller weist kurz darauf hin, daß es auch gewichtige Gründe gebe, die für den Abschluß eines Vergleichs vor dem Schiedsgericht sprächen. Er wolle bei gegebener Gelegenheit auf diese Gründe zurückkommen.

Vizekanzler Bauer hält ebenfalls eine Entscheidung des Schiedsgerichts in Rücksicht auf die außenpolitische Wirkung für zweckmäßig. Eine gewisse vorherige Verständigung mit den Reedereien und Arbeitern über das Verfahren könne nicht schaden.

Der Reichskanzler stellt abschließend fest, daß man sich einig sei, einen Spruch des Schiedsgerichts herbeizuführen und die Parteiführer informatorisch von der Sach- und Rechtslage in Kenntnis zu setzen3.

3

Die Angelegenheit kommt am 20.9.1922 erneut auf die TO (Dok. Nr. 376, P. 3).

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