1.17.2 (wir2p): 2. Verordnung über Eisenbahn-Beiräte.

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2. Verordnung über Eisenbahn-Beiräte.

Staatssekretär Bodenstein berichtet über die Vorlage und die darin enthaltenen Änderungen des Reichsrats3. Er bittet das Kabinett wie folgt zu beschließen:

3

Nach Artikel 93 der Reichsverfassung waren von der RReg. mit Zustimmung des RR Eisenbahnbeiräte zu errichten. Eine Vorlage für eine entsprechende Verordnung war am 24.3.21 in den RR gelangt (RR-Drucks. Nr. 105/21 in R 43 I /1047 , Bl. 3-19), wo sie nach langwierigen Verhandlungen in der Vollsitzung vom 11.4.22 die Zustimmung in geänderter Fassung erhielt. Danach waren Landeseisenbahnräte in einzelnen Eisenbahndirektionen vorgesehen, sowie ein Reichseisenbahnrat (R 43 I /1047 , Bl. 38-44 und RGBl. 1922 II, S. 77 ).

Die Reichsregierung stimmt den vom Reichsrat beschlossenen Änderungen des Entwurfs zu. Sie stellt aber bei Mitteilung dieser Zustimmung an den Reichsrat ausdrücklich fest, daß

1.

die Grenzen der Eisenbahnratsbezirke nicht politischen Grenzen, sondern lediglich der Abgrenzung der Reichsbahnbezirke folgen,

2.

daß die Bezeichnung „Landeseisenbahnrat“ nichts an der staatsrechtlichen Stellung der Eisenbahnräte ändert, die nach der Reichsverfassung ausschließlich zur Beratung des Reichs als dessen Organ berufen sind.

[727] Ministerialdirektor von Jonquières gibt zu bedenken, daß die Vorlage eine zu geringe Beteiligung der Arbeitnehmer und der Verbrauchergruppen (Genossenschaften) enthalte4. Er betont ferner, daß es durchaus notwendig sei, die Einrichtung der Eisenbahn-Beiräte späterhin dem Aufbau der Wirtschaftsverfassung gemäß Artikel 165 der Reichsverfassung5 anzupassen. Aus diesem Grunde bittet er das Kabinett, da eine Änderung der Verordnung selbst in diesem Sinne zur Zeit nicht mehr möglich sei, folgenden Beschluß zu fassen:

4

Der Reichseisenbahnrat sollte aus a) einem Vorsitzenden, b) 50 von den Landeseisenbahnräten gewählten Mitgliedern und c) 20 vom Reichswirtschaftsrat ernannten Mitgliedern bestehen (§ 11). Die Mitglieder der einzelnen Landeseisenbahnräte waren z. T. gewählt, z. T. ernannt; gewählte Mitglieder entsandten a) die staatlich organisierten Wirtschaftskörper (Handelskammern, Gewerbekammern, Land- und Forstwirschaftskammern) und b) die gewerkschaftlichen Organisationen der Arbeitnehmer (§ 4). Eine Anlage schlüsselt die Zusammensetzung der Landeseisenbahnräte in den einzelnen Eisenbahndirektionen auf (siehe R 43 I /1047 , Bl. 40-44, hier: Bl. 42 und RGBl. 1922 II, S. 77  ff.).

5

Der Artikel 165 bestimmte u. a.: „Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterräten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reichsarbeiterrat.“

Beim Erlaß der Verordnung über Beiräte für die deutsche Reichsbahn geht das Kabinett davon aus, daß die damit vorgenommene Regelung nur als eine vorläufige anzusehen ist, die unmittelbar im Anschluß an den Aufbau der Wirtschaftsverfassung gemäß Artikel 165 der Reichsverfassung diesem Aufbau anzupassen ist.

Staatssekretär Bodenstein ist mit dem Antrag einverstanden.

Vizekanzler Bauer teilt die Bedenken des Reichswirtschaftsministeriums und stimmt im übrigen dem Antrage zu.

Reichspostminister Giesberts betont, daß aus dem Gesetze nicht klar hervorgehe, ob die speziellen Organisationen der Arbeitnehmer der Eisenbahn, so z. B. der Zentraleisenbahnrat, als solche in den Eisenbahn-Beiräten vertreten seien. Er halte es für durchaus notwendig, eine derartige Vertretung sicherzustellen. Entsprechend dem Wortlaut der Verordnung scheinen die Vertreter der Arbeitnehmer lediglich von den gewerkschaftlichen sogenannten „Spitzen“-Organisationen gewählt zu werden.

Vizekanzler Bauer teilt die Bedenken des Ministers Giesberts. Da eine Zurückverweisung der Vorlage und eine Änderung derselben im Sinne der Ausführungen des Herrn Reichspostministers nicht mehr möglich sei, solle in den Ausführungsbestimmungen der Verordnung der Auffassung des Herrn Reichspostministers, der sich das Kabinett anschließe, Rechnung getragen werden.

Das Kabinett stimmt dem Antrag des Reichsverkehrsministeriums und dem vom Reichswirtschaftsministerium vorgeschlagenen Beschlusse zu.

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