1.24.3 (wir2p): 3. Bezeichnung einer die Reichsregierung gegenüber dem „Comité de Garantie Aéronautique“ vertretenen Stelle

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[745]3. Bezeichnung einer die Reichsregierung gegenüber dem „Comité de Garantie Aéronautique“ vertretenen Stelle

Das Kabinett erklärte sich damit einverstanden, daß die Bezeichnung der amtlichen Stelle, welche die deutsche Regierung ggenüber dem „Comité de Garantie Aéronautique“ zu vertreten hat, folgende Bezeichnung erhält: „Kommissar für Luftfahrzeugbau bei der Abteilung für Luft- und Kraftfahrwesen des Reichsverkehrsministeriums“4.

4

Diese Bezeichnung war vom RVMin. vorgeschlagen worden, nachdem der Botschafterrat mit einer Note vom 14.4.22 das „Comité de Garantie Aéronautique“, das berufen war, gemäß der Entscheidung von Boulogne vom 29. Januar 1920 in Verbindung mit dem Londoner Ultimatum vom 5. Mai 1921 die Einhaltung der Bestimmungen für den zivilen Luftfahrzeugbau zu überwachen, eingeführt und die Bezeichnung einer deutschen amtlichen Stelle, die die Regierung gegenüber dem Comité vertreten sollte, gefordert hatte (R 43 I /28 , Bl. 180).

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