1.53.1 (wir2p): 1. Entwurf eines Reichsentlastungsgesetzes nebst Entwurf eines Liquidationsschädengesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung des Reichsausgleichsgesetzes.

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1. Entwurf eines Reichsentlastungsgesetzes nebst Entwurf eines Liquidationsschädengesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betreffend Abänderung des Reichsausgleichsgesetzes.

Staatssekretär Dr. Hirsch begründet den Widerspruch des Reichswirtschaftsministeriums vom 27. Mai d. Js.1. Nicht angängig erscheine, angesichts der heutigen politischen Lage, einen Betrag von 75 Milliarden in den Ausgabeetat einzusetzen.

1

Siehe dazu Dok. Nr. 287, P. 4, Anm. 6.

Staatssekretär Müller widerspricht und führt aus, daß es sich um Ansprüche handele, zu deren Befriedigung das Reich auf Grund des Friedensvertrages verpflichtet sei und auf die bereits Vorschüsse geleistet seien; auch verteile sich die Summe auf 10 bis 15 Jahre2. Man könne nicht soweit gehen, mit Rücksicht auf eventuelle Forderungen des Garantiekomitees jetzt schon der Einbringung des Gesetzes Hindernisse in den Weg zu legen; man müsse den Entwurf erst an den Reichsrat und Reichstag bringen, und dann könne das Garantiekomitee immer noch Einwendungen erheben. Er bäte daher den Einspruch des Reichswirtschaftsministeriums abzulehnen.

2

Die durch Artikel 297 und 298 des VV erwachsenen Forderungen hatte das Reich zunächst durch die Liquidationsrichtlinien vom 31.5.1920 auszugleichen versucht (RGBl. 1920 II, S. 1101 ). Ziel der Gesetzesvorlage nach der ausdrücklichen Formulierung in der Begründung sollte es sein, die dem Reich aus den bisher getroffenen Maßnahmen erwachsenden Lasten zu mindern (R 43 I /392 , Bl. 276, 278 und RT-Drucks. Nr. 5042 , S. 27 ff., Bd. 375).

Staatssekretär Schroeder führt aus, daß er sich den Ausführungen des Staatssekretärs Müller anschließen müsse, die dahin gingen, daß es sich um keine neuen Verpflichtungen handele, sondern lediglich um Einlösung von Versprechungen, die man jetzt sogar mit Rücksicht auf die allgemeine Lage einzuschränken gewillt sei. Er befürwortete für das Reichsfinanzministerium die Einbringung eines Entwurfes unter gleichzeitiger Bereiterklärung, die in dem Entwurf vorgesehenen Zahlungsmodalitäten gegebenenfalls zu ändern.

Staatssekretär Dr. Hirsch erklärt, daß, falls das Reichsfinanzministerium auf seiner Stellung beharre, das Reichswirtschaftsministerium unter bestimmten Voraussetzungen bereit sei, seinen Einspruch abzuändern. Er lege vor allem Wert darauf, daß protokollarisch festgestellt würde, daß es nach Auffassung des Reichswirtschaftsministeriums unmöglich sei, zur Zeit neue Lasten in den Etat einzustellen, ohne daß man darüber klar sei, wie die dazu erforderlichen Mittel[849] beschafft werden könnten. Sodann halte er den vom Reichsfinanzministerium vorgeschlagenen Ausweg für praktisch. Es müsse dabei festgelegt werden, daß durch die Zahlungsmodalitäten eine Belastung des Reichs in möglichst später Frist erfolge. Hiermit erklärt sich das Wiederaufbauministerium einverstanden, und das Kabinett stimmte dem Entwurfe zu3.

3

Der Entwurf gelangt am 16.10.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5042, Bd. 375 ), wird am 16.5.23 in 3. Beratung verabschiedet (RT Bd. 360, S. 11150 ) und am 4.6.23 verkündet (RGBl. 1923 I, S. 305 ).

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