1.38 (wir2p): Nr. 273 Der Reichsminister der Finanzen an die Reichsregierung. Paris, 16. Mai 1922

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Nr. 273
Der Reichsminister der Finanzen an die Reichsregierung1. Paris, 16. Mai 1922

1

Siehe Dok. Nr. 272 Anm. 1.

R 43 I /28 , Bl. 274-279 Durchschrift2

2

Mit eigenhändiger Unterschrift.

[Betrifft: Verhandlungen mit Mitgliedern der Reparationskommission.]

Ich habe heute die Besprechungen mit den einzelnen Delegationen fortgesetzt, und zwar mit den Amerikanern Mr. Boyden und Mr. Logan, indem ich den Inhalt der Exposés Nr. 1 und 2 dargestellt und erläutert habe3. Meine Ausführungen über die Unmöglichkeit, den Gesamtbetrag der Ausgaben des Haushalts einschließlich der Lasten aus dem Vertrag von Versailles durch innere Einnahmen zu decken, habe ich durch einen Hinweis auf die Entschließung der Finanzkommission der Konferenz von Genua ergänzt. Diese Entschließung besagt, daß einige Länder mit passiver Zahlungsbilanz den Grundsatz, daß alle Ausgaben durch innere Einnahmen gedeckt werden müßten, nicht durchzuführen vermöchten und auf die Hilfe von äußeren Anleihen angewiesen seien4.

3

Als Memorandum 1 und 2 in R 43 I /28 , Bl. 355-364; vgl. Dok. Nr. 272.

4

Entschließung 7 der zweiten Kommission für Finanzfragen (RT-Drucks. Nr. 4378 , S. 73 f., Bd. 373).

Bei der Erörterung des Exposés I stellte Mr. Boyden die Frage, ob die außerordentlichen Ausgaben im Haushalt der Betriebsverwaltungen vermindert werden könnten. Er deutete an, daß besonders die Kapitalaufwendungen für den Ausbau der Eisenbahnanlagen auf Bedenken bei der Reparationskommission[786] gestoßen seien. Er wurde davon unterrichtet, daß die jetzt zur Durchführung gelangenden Bauten auf älteren Plänen beruhten auf dringenden, längst anerkannten Verkehrsbedürfnissen, z. B. im rheinischen Braunkohlenrevier. Eine nähere Darlegung, wie sie bereits von der Kriegslastenkommission früher auf Grund von Angaben des Reichsverkehrsministeriums der englischen Delegation der Reparationskommission mitgeteilt worden ist, wurde ihm in Aussicht gestellt. Mr. Boyden ließ erkennen, daß eine angemessene Instandhaltung und Ergänzung der Eisenbahnanlagen nach seiner Auffassung eine wirtschaftlich und finanziell notwendige und berechtigte Aufwendung sei.

Mr. Boyden deutete ferner bei dem die Autonomie der Reichsbank betreffenden Punkt an, daß unsere bisherigen Darlegungen verschiedenen Mitgliedern der Reparationskommission nicht genügt hätten und daß man dort an Maßnahmen denke, welche auch materiell die Reichsbank in die Lage brächten, zu Wünschen der Reichsfinanzverwaltung auf Diskontierung von Schatzwechseln kritisch Stellung zu nehmen. Er gab zu, daß ihm solche Maßnahmen auf dem speziellen Gebiet der die Reichsbank betreffenden Gesetzgebung nicht bekannt seien und stimmte mir darin zu, daß es sich nicht sowohl um eine Frage der formalen Konstruktion, als um eine Angelegenheit der allgemeinen Finanzwirtschaft handele.

Bei der Betrachtung des Exposés Nr. II fiel Mr. Boyden auf, daß bei den Ausgaben im Haushalt zur Durchführung des Friedensvertrags mit einer Ersparnis bei den inneren Aufwendungen für die Sachleistungen von etwas mehr als die Hälfte des Etatansatzes gerechnet worden ist, daß also mit Sachleistungen im Werte von etwa 700 Millionen Goldmark an Stelle der in der Note der Reparationskommission vom 21. März d. J. bezifferten 1450 Millionen Goldmark gerechnet wird. Auf seine Bemerkung, daß die Reparationskommission sich in ihrer Entscheidung die Möglichkeit vorbehalten habe, unter gewissen Voraussetzungen bei dem Ausbleiben von Sachleistungen den geforderten Barbetrag zu erhöhen, wurde ihm erwidert, daß es sich nach unserer Auffassung keineswegs um eine absichtliche Zurückhaltung (obstruction) handeln könne, sondern daß wir lediglich mit einem allmählichen Ingangkommen der neueren Sachlieferungsabkommen rechneten, und daß wir uns für verpflichtet und berechtigt hielten, im gegenwärtigen Augenblick nur die wirklich voraussehbaren Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

Bei der Erörterung der uns in ausländischer Währung entstehenden Ausgaben zur Durchführung des Friedensvertrags fiel den amerikanischen Herren die außerordentliche Höhe der Ansätze für das Ausgleichsverfahren auf. Sie regten an, ob wir nicht die Höhe und Bedeutung der von Deutschland hierfür geleisteten Zahlungen in der Öffentlichkeit stärker betonen könnten, um der Behauptung, daß Deutschland bisher zur Erfüllung seiner Verpflichtungen weniger als erwartet geleistet habe, entgegenzutreten. Auf eine Frage von Mr. Logan, wie hoch der noch ausstehende Gesamtbetrag der Debetsalden im Ausgleichsverfahren sei, wies Herr Staatssekretär Fischer auf die Schwierigkeit hin, eine Endsumme anzugeben. Es zeigten sich immer neue Ansprüche, so werde z. B. jetzt der Versuch gemacht, die vor dem Waffenstillstand in Händen von Elsaß-Lothringern gewesenen deutschen Banknoten im Wege des Ausgleichsverfahrens[787] zu valorisieren. Bei dieser Gelegenheit wurde die Aufmerksamkeit der amerikanischen Delegation auch auf die außerordentliche Gefahr gelenkt, die für Deutschland in der Handhabung der Art. 297 e des Vertrags von Versailles bestände5. Beispielsweise wurde auf das Urteil des Gemischten Schiedsgerichts hingewiesen, nach welchem alle Elsaß-Lothringer seit Kriegsbeginn virtuell als Franzosen zu gelten hätten und infolgedessen berechtigt waren, Schadensersatz für die allgemeinen deutschen kriegswirtschaftlichen Maßnahmen zu verlangen. Ich werde voraussichtlich den Delegationen der Reparationskommission ein Exposé über die aus Art. 297 e a.a.O. erwachsene und weiter drohende Belastung zugehen lassen.

5

Art. 297 e des VV regelt die Forderungen von Staatsangehörigen Alliierter Mächte für Schäden, die ihnen in ihren Gütern, Rechten oder Interessen auf dt. Gebiet zugefügt worden sind.

Mr. Boyden faßte seinen Eindruck über das Exposé Nr. II dahin zusammen, daß wir, abgesehen von der Zwangsanleihe, für Reparationszwecke einen Betrag in Aussicht stellten, der sich über die bisherige Ziffer von 16,5 Milliarden nicht wesentlich erhöbe. Immerhin war er geneigt anzuerkennen, daß wir im Sinne der Note der Reparationskommission vom 21. März d. J.6 über die im Steuerkompromiß enthaltene Vermehrung der Steuern hinaus eine erneute Anstrengung insofern nachweisen könnten, als diese Steuern und Abgaben voraussichtlich einen höheren Ertrag erbringen würden, als wir es im Entwurfsstadium veranschlagt, und als es die Reparationskommission bei ihrer Beschlußfassung erwartet habe. Ich habe ihm plausibel gemacht, daß eine weitere Anstrengung darin zu erkennen sei, daß die Zwangsanleihe bei ihrer Ausgestaltung in wesentlichen Punkten den Charakter einer steuerlichen Abgabe erhalten würde. Im übrigen aber habe ich wiederholt und nachdrücklich betont, daß es zur Zeit vollkommen ausgeschlossen sei, an die gesetzgebenden Körperschaften mit Plänen für weitere Steuern heranzutreten. Die Belastung durch das Steuerkompromiß und die Zwangsanleihe sei so bedeutend, daß dies keine Regierung in Deutschland mit Erfolg versuchen könne. Es sei aber eine andere Frage, ob nicht später der Versuch gemacht werden könne, gewisse Möglichkeiten auszunützen, um das jetzt geschaffene Steuersystem zu vervollkommnen und noch ertragreicher zu gestalten.

6

Siehe Dok. Nr. 229 Anm. 2.

Als das Gespräch auf die Frage des Vergleichs der Steuerlasten kam7, stellte Mr. Boyden anheim, ob wir eine vergleichende Darstellung dieser Art der Reparationskommission mitteilen wollten. Die Kommission selbst sei zu dem Ergebnis gekommen, daß es sehr schwer, wenn nicht unmöglich sei, einen richtigen Vergleich durchzuführen. Insbesondere komme es auch nicht sowohl auf die ziffernmäßige Höhe der Steuerlasten als vielmehr darauf an, in welchem Verhältnis die dem einzelnen Lande auferlegten Lasten zu seiner Leistungsfähigkeit ständen. Er deutete an, daß frühere Angaben von unserer Seite bei einzelnen Mitgliedern der Reparationskommission den Eindruck erweckt hätten, daß wir uns nicht genügend bestrebt hätten, einen Gesamtvergleich anzustellen,[788] sondern daß wir uns vornehmlich mit denjenigen Teilen des Steuersystems beschäftigt hätten, bei denen der Vergleich ersichtlich zu unseren Gunsten ausfiele. Er regte an, wir möchten der Reparationskommission den Vorschlag machen, daß der Versuch eines umfassenden Vergleichs von Sachverständigen der verschiedenen beteiligten Regierungen, etwa auch unter Hinzuziehung eines Neutralen, gemacht werden möge. Eine solche Expertenkommission solle nach seiner Idee aber auch die Aufgabe haben, das deutsche Steuersystem auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck würde die Kommission einige Zeit in Deutschland sich aufhalten und mit den in Betracht kommenden Dienststellen und Persönlichkeiten in Fühlung zu treten haben. Er verspreche sich viel davon, wenn von deutscher Seite ein solcher Vorschlag gemacht würde, da das geeignet sei, den guten Willen der Deutschen Regierung in helles Licht zu setzen und da das Gutachten einer solchen Kommission vielen uns schädlichen Vorurteilen ein Ende bereiten könne. Ich habe mich auf eine Erörterung dieses Gedankens, wie erklärlich, nicht eingelassen, wohl aber in Aussicht gestellt, daß wir uns mit ihm eingehend beschäftigen würden. Eine Prüfung der Angelegenheit, bei der die in Absatz 4 und 5 des Schreibens des Reichskanzlers vom 7. April 1922 enthaltenen deutschen Vorschläge in Rücksicht zu ziehen wären, ist hier eingeleitet.

7

Siehe Anlage I zur Note der dt. Reg. an die Repko vom 28.2.1922 (RT-Drucks. Nr. 4140 , S. 52, Bd. 372).

Hermes

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