2.22.1 (bau1p): 1. [Reichsgrundbesitzablösung.]

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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RTF

1. [Reichsgrundbesitzablösung.]

Der Reichsschatzminister trägt den Entwurf einer Verordnung, betreffend die Ablösung der dem Reich durch die Inanspruchnahme von Grundstücken und Gebäuden erwachsenen Verpflichtungen (Reichsgrundbesitzablösung vor3. […] Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu. Unterstaatssekretär Delbrück bemerkt, daß vom reinen Rechtsstandpunkt schwere Bedenken bestehen, daß sie[98] aber auch nach seiner Auffassung zurückgestellt werden müssen wegen der großen Lasten, die andernfalls auf dem Reiche liegen würden. […]

3

Vor und während des Krieges waren von der Heeres- und Marineverwaltung Objekte ermietet und erpachtet worden, die nach der Demobilmachung nicht mehr benötigt wurden, während die betreffenden Verträge z. T. bis über 1923 hinaus liefen. Da „die Weiterzahlung der Miet- und Pachtpreise für die entbehrlichen Grundstücke eine gänzlich unproduktive Ausgabe und eine schwere finanzielle Belastung des Reiches“ bedeutet, soll durch die vorliegende VO die Auflösung solcher Verträge und anstehende Entschädigungsfragen geregelt werden (VOEntw. nebst Begründung; R 43 I /893 , Bl. 41–57).

Zur Frage der Abgabe von Land zu Siedlungszwecken4 zu billigen Preisen bemerken Minister Dr. Mayer und Geheimrat Walther, daß man hier nicht zu weit gehen dürfe, weil dadurch das Reich viele Millionenwerte hingebe, ohne daß dies der Öffentlichkeit zum Bewußtsein komme. Es sei vorzuziehen, wenn das Reich die Grundstücke zu einem angemessenen Preise verkaufe und den Käufern Zuschüsse vom Wohnungskommissar geleistet würden. Hierüber sei mit dem Wohnungskommissar bereits Einigung erzielt worden. Im andern Falle sei auch ein Einspruch der Entente aus Artikel 248 des Friedensvertrags zu befürchten5. Das zuletzt genannte Bedenken wurde vom Kabinett nicht geteilt. Wenn wirklich die Entente Einspruch erheben sollte, könne man entgegnen, daß eine vernünftige Siedlung die Arbeitsleistung steigere. Der Ministerpräsident äußerte ferner Zweifel, ob der Wohnungskommissar in der Lage sei, Zuschüsse zu zahlen, die sich nicht auf die Baukosten, sondern auf den Landerwerb bezögen.

4

Es handelt sich um Grundbesitz, den das Reich während des Krieges für mil. Zwecke erworben hat und nun einer gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzung zuführen will (vgl. dazu RSchM Gothein an den UStSRkei, 22.4.19; R 43 I /897 , Bl. 15–17 a).

5

In Art. 248 VV war die Haftung des Reichs mit seinem gesamten Besitz und allen Einnahmequellen für die dt. Wiedergutmachungsschuld festgelegt.

Als Ergebnis der Aussprache wird in Aussicht genommen, daß die Grundstücke zu Siedlungszwecken nicht zum gegenwärtigen Werte bei freiem Verkaufe, sondern zu einem stark entgegenkommenden mittleren Preise abgegeben werden sollen6.

6

Eine gesetzliche Regelung der Hergabe von Land zu Siedlungszwecken erfolgt durch das „Reichssiedlungsgesetz“ vom 11.8.19 (RGBl. S. 1429 ). Einzelheiten s. dort.

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