2.73.5 (bau1p): 5. Kosten für die Sicherheitspolizei im Reiche, insbesondere in den Abstimmungsgebieten.

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5. Kosten für die Sicherheitspolizei im Reiche, insbesondere in den Abstimmungsgebieten11.

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Grundlegend hatte sich dazu der RIM in einem Schreiben an den UStSRkei vom 25. 9. geäußert. Er schrieb u. a.: „Es ist dringend erforderlich, daß in kürzester Frist eine Entscheidung darüber herbeigeführt wird, wer in erster Linie als Träger der Kosten für die Sicherheitspolizei nach Berliner Muster gelten soll, das Reich oder die einzelnen Länder.“ Neben der Rechtsträgerschaft und der Kostenteilung sei auch strittig, „wer die Kosten der Sicherheitspolizei übernehmen soll, die in dem Abstimmungsgebiet von Ost- und Westpreußen in Stärke von etwa 5000 Mann aufgestellt werden soll. Nach der Mitteilung des Auswärtigen Amts kann damit gerechnet werden, daß die Entente von einer Besetzung Abstand nimmt. Um zu verhüten, daß eine polnische Besetzung eintritt, muß für die nötige Sicherheit während der Abstimmungszeit gesorgt werden“. Preußen lehne z. Zt. jede Kostenbeteiligung ab, da es sich um „eine vorübergehende Maßnahme handele, die in Ausführung des Friedensvertrags erfolge und daher ausschließlich dem Reiche zur Last falle“ (R 43 I /2691 , Bl. 55). Eine entsprechende Aufzeichnung über die pr. Haltung war der Rkei bereits unter dem 22.9.19 von der Friedensabt. des AA abschriftlich übersandt worden. GehRegR Brecht hatte am Kopf dieses Schreibens u. a. vermerkt: „Das Reich soll allein bezahlen, während Preußen in der Sache allein alles bestimmen will“ (R 43 I /2691 , Bl. 52).

Nach längerer Erörterung wurde folgende Verständigung erzielt:

a)

für die östlichen Abstimmungsgebiete trägt die Kosten der Sicherheitspolizei zu ⅔ das Reich, zu ⅓ Preußen;

b)

[287]in der neutralen Zone trägt die Kosten für die Polizeitruppe das Reich;

c)

über die Notwendigkeit der Aufstellung von verschiedenen Kontingenten in den einzelnen Bezirken und über die Kostenfrage soll zwischen den Ressorts noch verhandelt werden. Das Weitere wird von den zuständigen Stellen veranlaßt werden12.

12

Die hier wiedergegebene Fassung des Protokolls wird vom PrFM mit Schreiben vom 22. 10. beanstandet (R 43 I /2691 , Bl. 69). Zu den nachfolgenden Auseinandersetzungen nimmt der RFM abschließend Stellung, indem er die Einbeziehung Oberschlesiens in die Regelung nach TOP 5 a anerkennt und das Protokoll zu TOP 5 c wie folgt zu fassen bittet: „Im übrigen behält sich das Reichsfinanzministerium vor, Notwendigkeit, Art der Aufstellung, Umfang, Besoldung pp. von Fall zu Fall in den einzelnen Ländern, auch Preußen, zu prüfen und danach die Quote seiner Beteiligung zu geben. Insoweit Verhandlungen notwendig werden, wird sich das Reichsfinanzministerium mit dem Reichswehrminister wegen der Rückwirkung auf die Reichswehr ins Einvernehmen setzen“ (Der RFM an den UStSRkei, 18.11.19; R 43 I /2691 , Bl. 78 f.). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 117, P. 1.

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