2.104.2 (bru1p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Wahlreform.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Wahlreform.

Das Reichskabinett stimmte dem beiliegenden Entwurf eines Reichswahlgesetzes zu und erklärte sich mit der Veröffentlichung des Entwurfs einverstanden7.

7

Der RIM übersandte am 20.8.30 dem RR den GesEntw. (RR-Drucksachen 1930 Bd. 3, Nr. 151; die Drucksache befindet sich mit einer Denkschrift des RIM vom 26.8.30 in R 43 I /1000 , Bl. 237–311). Der RR nahm am 19.2.31 den Entw. an, wobei er an der Reg.vorlage bis auf die Erhöhung der Verteilungszahl von 70 000 auf 75 000 keine wesentlichen Änderungen vornahm. Zum Beschluß des RR schrieb der RIM der Rkei am 24.2.31: „Wenn auch das weitere Schicksal des Gesetzentwurfs beim Reichstag wenig aussichtsreich sein dürfte, so erscheint es mir doch zweckmäßig, nunmehr den Gesetzentwurf an den Reichstag weiterzuleiten“ (R 43 I /1000 , Bl. 353). Der GesEntw. ist vom RT nicht mehr abschließend behandelt worden.

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