2.46.1 (bru1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Ministerialrat Beisiegel erläuterte den mit Schreiben des Reichsarbeitsministers vom 4. Juni 1930 vorgelegten neuen Wortlaut derjenigen Bestimmungen des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung1, die nach den Kabinettsbeschlüssen vom 3. Juni 1930 zu ändern waren2.

1

Die Kabinettsvorlage des RArbM vom 4.6.30 befindet sich in R 43 I /2037 , Bl. 307 bis 308.

2

S. Dok. Nr. 45, P. 8.

[185] Staatssekretär Dr. Trendelenburg beantragte, die Vorschrift des Artikel 1 Ziffer 213 wie folgt zu fassen:

3

Art. 1 Ziffer 21 der Vorlage vom 4.6.30 lautete:

„Abweichend hiervon und von § 143 Abs. 2 Satz 1 kann jedoch der Vorstand der Reichsanstalt für Betriebe, deren Angehörige von der Gefahr der Arbeitslosigkeit erheblich höher als der Durchschnitt bedroht sind, die Arbeitgeber mit höheren Beiträgen belasten. Die Anordnung kann höchstens für die Dauer eines Jahres getroffen werden. Sie kann wiederholt werden. Der Reichsarbeitsminister kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt Richtlinien über Voraussetzungen und Höhe der Zusatzbeiträge aufstellen“ (R 43 I /2037 , Bl. 308).

„Abweichend hiervon und von § 143 Abs. 2 Satz 14 kann jedoch der Vorstand der Reichsanstalt für Betriebe oder Betriebsgruppen, für deren Angehörige die Arbeitslosenversicherung erheblich stärker als der Durchschnitt in Anspruch genommen wird, die Arbeitgeber zu höheren Beiträgen heranziehen.

4

§ 143 Abs. 2 Satz 1 AVAVG (RGBl. 1929 I, S. 182 ) bestimmte:

„Versicherungspflichtige und ihre Arbeitgeber entrichten die Beiträge je zur Hälfte“.

Der Reichsarbeitsminister stellt nach Anhörung des Verwaltungsrats Richtlinien über Voraussetzung und Höhe der Zusatzbeiträge auf.“

Der Reichskanzler stellte auf Grund der Aussprache fest, daß das Reichskabinett in seiner Mehrheit für den Vorschlag des Reichswirtschaftsministeriums war.

Der Reichsminister der Finanzen beantragte, gesetzlich festzulegen, daß von dem in Artikel 3 vorgesehenen Reichszuschuß an die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 100 Millionen nur als Darlehen gegeben werden und ferner im Gesetz ausdrücklich zu bestimmen, daß dieses Darlehen in den nächsten 2 Jahren zurückgezahlt werden muß.

Das Kabinett stimmte diesem Antrage mit Stimmenmehrheit zu.

Der Reichsarbeitsminister beantragte ferner, den Betrag von rund 622 Millionen RM, den die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung dem Reich aus früher gewährten Darlehen noch schuldet, niederzuschlagen.

Das Kabinett stimmte diesem Antrage zu.

Abschließend stellte der Reichskanzler fest, daß das Reichskabinett mit der Weiterleitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den beschlossenen Änderungen an Reichsrat und Reichstag einverstanden ist5.

5

Der RArbM leitete am 25.6.30 den GesEntw. dem RT zu: RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2194 .

Der Reichsarbeitsminister bemerkte noch, daß er beabsichtige, die in Vorbereitung befindlichen Änderungen in der Krankenversicherung so beschleunigt fertigzustellen, daß sie gleichzeitig mit den Änderungen der Arbeitslosenversicherung in Kraft gesetzt werden könnten6. Diese Änderungen der Krankenversicherung würden eine wesentliche Entlastung der Wirtschaft zur Folge haben und einen gewissen Ausgleich für die neuen Belastungen der Arbeitslosenversicherung bringen.

6

S. Dok. Nr. 47, P. 9.

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