2.47.9 (bru1p): 9. Änderungen in der Krankenversicherung.

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9. Änderungen in der Krankenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister trug den Inhalt der Vorlage vom 12. Juni 1930, betreffend die Änderung der Krankenversicherung, in großen Zügen vor24.

24

Der Entw. des RArbM zur Änderung der Krankenversicherung vom 12.6.30 sollte Einsparungen von 200 bis 220 Mio RM erbringen. Der Entw. setzte als Höchstbetrag für den Grundlohn 9 RM je Kalendertag fest. Das Krankengeld sollte die Hälfte des Grundlohns betragen. Für die ärztliche Behandlung mußte der Versicherte vorher gegen eine Gebühr von 1 RM einen Krankenschein lösen; bei der Abnahme von Arznei- und Heilmitteln sollte der Versicherte für das Verordnungsblatt 50 RPf. entrichten. Außerdem enthielt der Entw. Vorschriften für den kassenärztlichen Dienst (R 43 I /2092 , Bl. 39–43).

Ministerialdirektor Grieser erläuterte die Einzelheiten der Vorlage.

[200] Auf Grund der Aussprache wurde der Reichsarbeitsminister ermächtigt, den Gesetzentwurf betreffend Änderungen in der Krankenversicherung, unverzüglich dem Reichsrat zuzuleiten25, mit der Maßgabe, daß in der Vorlage bei IV Nr. 3 b der Gesetzentwurf wie folgt gefaßt wird:

25

S. dazu Dok. Nr. 57, P. 1.

„Die Krankenkassen sind verpflichtet, binnen einer Frist von 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beiträge unter Berücksichtigung der Änderungen dieses Gesetzes neu festzusetzen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Beschluß nicht zustande, so setzt das Oberversicherungsamt unter Berücksichtigung der Änderung dieses Gesetzes den Beitrag fest.“

In der Begründung des Entwurfs ist auf den Zweck der Bestimmungen dieses Gesetzes (Beitragssenkung) hinzuweisen Außerdem wird der Reichsarbeitsminister die Oberversicherungsämter auf Grund des § 30 der Reichsversicherungsordnung mit entsprechenden Weisungen versehen26.

26

Nach § 30 der RVO vom 15.12.24 konnte der RArbM für die Ausübung des Aufsichtsrechts Richtlinien erlassen (RGBl. I, S. 783 ).

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