2.87.1 (bru1p): [Notverordnungen]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 7). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

[Notverordnungen]

Das Kabinett setzte die am voraufgegangenen Tage abgebrochene Beratung über den Entwurf der dem Reichspräsidenten vorzuschlagenden Notverordnungen fort.

Der Reichssparkommissar teilte mit, daß am Vormittage in Verfolg der in der letzten Kabinettssitzung mitgeteilten Bedenken einzelner Beamter des Rechnungshofs über die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Notregelung für den Haushalt 1930 im Reichsfinanzministerium eine Aussprache stattgefunden habe1. An der Besprechung seien neben den zuständigen leitenden Beamten des Rechnungshofs insbesondere die Staatssekretäre Zweigert und Joël beteiligt gewesen. Das Ergebnis sei sehr zufriedenstellend ausgefallen. Es habe die übereinstimmende Auffassung aller Anwesenden dahin festgestellt werden können, daß Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit des geplanten Verfahrens nicht bestünden und daß der als Anlage der Verordnung beizugebende Plan als verbindliche Grundlage für die Prüfung des Rechnungshofs zu betrachten sei, bis der Reichstag etwa durch das im § 1 vorbehaltene Gesetz2 eine andere Regelung geschaffen habe.

1

S. Dok. Nr. 86.

2

Im § 1 des 6. Abschnitts der NotVO vom 26.7.30 wurde, vorbehaltlich der Feststellung eines Reichshaushaltsplans durch Gesetz, der Reichsetat für das Rechnungsjahr 1930 festgelegt (RGBl. I, S. 328 ).

Staatssekretär Dr. Schäffer gab einen von dem Reichssparkommissar und ihm selbst unterzeichneten Vermerk über die Besprechung im Reichsfinanzministerium als Anlage zum Protokoll3.

3

Das hier nicht abgedruckte Protokoll entsprach inhaltlich den Ausführungen des RSparKom. in der Mbespr. (R 43 I /1445 , Bl. 205–206; Abschrift in R 43 I /2366 , Bl. 42–43).

[338] In der Einzelaussprache über die im Wege der Notverordnung zu regelnden Materien folgte sodann zunächst der Abschnitt Osthilfe.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über das Ergebnis der Verhandlungen mit Preußen4. Die Maßnahmen sollen so durchgeführt werden, wie sie in dem Entwurf eines Osthilfegesetzes vorgesehen waren5. Die Führung bleibe beim Reich.

4

Am Vormittag des 25. 7. hatte eine Besprechung mit Vertretern der PrReg. (Braun, Höpker Aschoff, Waentig und Schreiber) über die geplante Aufnahme der Osthilfe in die NotVO stattgefunden. Der PrMinPräs. hatte am 24. 7. dem RK in einem Brief vorgeschlagen, daß Preußen über die Preußenkasse einen Betrag von 100 Mio RM bis zum 31.12.31 für die Umschuldung zur Verfügung stellen wolle. Die Aktion sollte durch die pr. Behörden im Einvernehmen mit der RReg. erfolgen. Die PrReg. begrüße zwar die Aufnahme der Umschuldung in die NotVO, erhebe aber schwerste rechtliche Bedenken gegen den Plan des REM, den Vollstreckungsschutz im Wege der NotVO einzuführen. Weder nach dem Wortlaut der Verfassung noch nach Auffassung von Literatur und Rechtsprechung sei für den Erlaß einer NotVO auf dem Gebiete des Vollstreckungsschutzes eine einwandfreie rechtliche Grundlage vorhanden. Diese rechtlichen Bedenken seien auch von erheblicher praktischer Bedeutung. Alle mit dem Vollstreckungsschutz beabsichtigten Wirkungen würden aufgehoben, wenn durch Gerichtsbeschluß die Rechtmäßigkeit der VollstreckungsNotVO verneint würde (Schreiben des PrMinPräs. an den RK vom 24.7.30 in R 43 I /1804 , Bl. 17–20). Die RReg. hielt dagegen in der Besprechung mit der PrReg. an der Einbeziehung des Vollstreckungsschutzes in die NotVO fest. Die Mittel sollten nicht von der Preußenkasse, sondern von der Rentenbank-Kreditanstalt vorgestreckt werden. Bei der Durchführung der Osthilfe müsse das Reich die Führung behalten (Aufzeichnung des MinR Feßler vom 26.7.30 in R 43 I /1804 , Bl. 34–35).

5

Zum OsthilfeGesEntw. s. Dok. Nr. 22, Dok. Nr. 27, Dok. Nr. 28 und Dok. Nr. 34, P. 1.

Nach längerer Aussprache, der der Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung über vorläufige Maßnahmen für die notleidenden Gebiete des Ostens zugrunde lag6, stellte der Reichskanzler fest, daß das Kabinett mit folgenden Punkten einverstanden ist:

6

Der Text des VOEntw. (R 43 I /1445 , Bl. 207–215; der Entw. über den Vollstreckungsschutz befindet sich auch in R 43 I /1804 , Bl. 7–12) entspricht dem 3. Abschnitt der NotVO vom 26.7.30 (RGBl. I, S. 316 ).

1.

Die Bürgschaft, zu deren Übernahme der Reichsminister der Finanzen für die Gewährung von Darlehen zur Umschuldung in den Ostgebieten bis zum Betrage von 100 Millionen RM ermächtigt wird, kann bis zur Hälfte für Ablösungsscheine übernommen werden, die innerhalb 5 Jahren tilgbar sind.

2.

Die Entscheidung darüber, welche Landesteile unter Vollstreckungsschutz zu stellen sind, bleibt dem Kabinett vorbehalten.

3.

Die Maßnahmen zur Förderung der Siedlungen können vorübergehend auch einer Gesellschaft oder Anstalt übertragen werden, die nicht lediglich die Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung zum Zwecke hat.

4.

Die Bestimmungen über den Vollstreckungsschutz sollen gleichzeitig mit anderen Bestimmungen der Notverordnung in Kraft gesetzt werden.

5.

Der Wortlaut der Notverordnung wird nach seiner Feststellung umgehend der Preußischen Staatsregierung mitgeteilt werden7.

7

Diese Informierung war in der Besprechung mit der PrReg. vereinbart worden (R 43 I /1804 , Bl. 35).

Extras (Fußzeile):