1.177.1 (bru2p): 1. Außerhalb der Tagesordnung: Regelung der Sparkassenfrage.

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1. Außerhalb der Tagesordnung: Regelung der Sparkassenfrage.

Ministerialdirektor ReichardtReichardt trug den Inhalt der Notverordnung wegen der Organisation und der Tätigkeit der Sparkassen vor1.

1

Der Entw. war im PrIMin. ausgearbeitet und dem RWiMin. übersandt worden (Schreiben des PrMinDir. von Leyden an die Rkei vom 5.8.31 mit Durchschrift des Entw. in R 43 I /2372 , S. 415–419). Der Entw. ermächtigte in § 1 die obersten Landesbehörden, bei Sparkassen, kommunalen Giroverbänden und Kreditinstituten bestehende Satzungen zu ändern oder neue Satzungen zu erlassen; zu diesem Zweck konnten insbesondere Einrichtungen und Anstalten aufgehoben, zusammengelegt und neubegründet werden. Durch § 2 wurden den Sparkassen die Abgabe wechselmäßiger Erklärungen erlaubt, soweit diesen Erklärungen satzungsmäßige Geschäfte zugrunde lagen. § 3 untersagte den Sparkassen, kommunalen Giroverbänden und Kreditinstituten bis auf weiteres die Gewährung von Anleihen, Darlehen und Kassenkrediten an Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften (R 43 I /2372 , S. 417–419). Im veröffentlichten Text der NotVO vom 5.8.31 (RGBl. I, S. 429 ) wurde anstelle der Landesbehörden der RReg. die Ermächtigung erteilt.

[1517] Der Reichskanzler wünschte eine weitere Bestimmung, durch die den Stadtverwaltungen verboten wird, bei Androhung einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde kurzfristige Anleihen aufzunehmen.

Der Reichsbankpräsident machte die Hilfe der Reichsbank davon abhängig, daß eine Sperrung der Kommunalkredite eintritt (§ 3 des Entwurfs).

Die Verordnung müsse bestehen bleiben, bis die Reichsbank die Kredite der kommunalen Geldinstitute abgewickelt habe. Er bat um eine entsprechende Erklärung der Reichsregierung an die Reichsbank. Sie wurde ihm daraufhin schriftlich ausgehändigt2 […]. Neben der Haftung der Akzept- und Garantiebank sei noch eine Garantieerklärung der Länder nötig, weil die Kommunal-Kreditinstitute der Reichsbank meist nur langfristige Unterlagen für die Krediteröffnung beibringen. Zunächst würde ihr zur Auszahlung der in Aussicht genommenen 125 Millionen die Erklärung der Reichsregierung genügen3. Die Verhandlungen wegen der Ergänzung der Garantieerklärung müßten dann sofort zum Abschluß gebracht werden. Die Rheinische Landesbank müsse isoliert behandelt werden. Die Mittel, die der Girozentrale zugeführt würden, dürften ihr nicht zugute kommen, sonst würden sie in der Hauptsache für die Rheinische Landesbank aufgebraucht. Diese könne im wesentlichen nur durch Stillhalten der Gläubiger gerettet werden. Die Reichsbank sei bereit, hierzu Hilfestellung zu leisten. Einer Beschlußfassung des Kabinetts würde es nicht bedürfen.

2

Die in einem Schreiben des RK an den RbkPräs. vom 5.8.31 enthaltene Erklärung hatte folgenden Wortlaut: „Die Notverordnung soll solange aufrecht erhalten bleiben, bis die von der Reichsbank in Ausführung dieser Aktion gewährten Kredite abgetragen sind“ (Durchschrift in R 43 I /2372 , S. 427; Abschrift im Nachl. Luther 336).

3

Nach einer Aufzeichnung des RbkPräs. vom 4.8.31 hatte sich die Rbk bereit erklärt, 125 Mio RM als Kredit an Kommunen und Kommunalverbände zu gewähren; die Kredite sollten spätestens am 15.12.31 zurückgezahlt werden (Nachl. Luther 336).

Wann der Zahlungsverkehr bei den Sparkassen wieder eröffnet werden solle, sei eine politische Entscheidung. In Frage komme Sonnabend der 8. oder Montag der 10. August.

Der Reichskanzler dankte dem Reichsbankpräsidenten für seine Ausführungen und war bereit, die von ihm geforderte schriftliche Erklärung der Reichsregierung abzugeben. Die Wohlfahrtsunterstützungen der Gemeinden müßten ausgezahlt werden. Die Situation vertrage keine Beunruhigung. Er bat um Aufklärung, ob die der Rheinischen Landesbank zugesagten Beträge inzwischen eingegangen seien4.

4

Vgl. Dok. Nr. 414, Anm. 13.

Der Preußische Finanzminister erklärte hierzu, die Preußische Staatsbank habe im Juni 15 Millionen Akzepte der Rheinischen Landesbank eingelöst. Außerdem habe sie ihr 35 Millionen Schatzanweisungen rediskontiert und ihr erst 2, dann 3 Millionen in bar überwiesen.

[1518] Er sei bereit, wegen einer Garantie für die Sparkassen mit der Reichsbank zu verhandeln. Aber ein Stichtag wie der 15. Dezember, der als letzter Termin für die Rückzahlung vorgeschlagen worden sei, würde wohl nicht in Frage kommen. Denn wenn bis dahin die Angelegenheit nicht bereinigt sei, dann würde auch die Garantieerklärung nichts nutzen.

Der Reichskanzler stellte nach einer weiteren Aussprache fest, daß der Zahlungsverkehr bei den Sparkassen am 8. August wieder eröffnet werden solle5, und daß die von der Reichsbank geforderte Erklärung der Reichsregierung abgegeben sei. Wegen der preußischen Garantie solle die endgültige Entscheidung am Nachmittage mitgeteilt werden6.

5

WTB Nr. 1653 vom 6.8.31 informierte die Öffentlichkeit über die Wiedereröffnung der Sparkassen am Sonnabend, dem 8.8.31 (R 43 I /659 , Bl. 224–225).

6

S. Dok. Nr. 431, [P. 4].

Die Verordnung wegen der Bestrafung der Aufnahme von Darlehen ohne Genehmigung der Dienstbehörde soll alsbald veröffentlicht werden7.

7

S. Dok. Nr. 431, [P. 5].

Die Sitzung wurde dann auf den Nachmittag vertagt.

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