1.202.1 (bru2p): 1. Beleidigung der Reichsregierung.

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1. Beleidigung der Reichsregierung.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël trug den Inhalt der beiden den Reichsministern zugegangenen Kabinettsvorlagen vom 26. Mai 1931 […] und vom 10. August 1931 […] betreffend Beleidigung der Reichsregierung durch den Hauptmann a. D. Martini, vor1.

1

Hauptmann a. D. Martini hatte auf zwei Versammlungen der NSDAP am 23. 3. und 26.4.31 behauptet, „die Regierung“ wolle Ostpreußen an Polen „verschachern“, damit sie die Osthilfe nicht zu zahlen brauche. Der PrJM hatte dem RJMin. den Vorgang wegen Herbeiführung einer Entschließung der RReg. über die Stellung eines Strafantrags übermittelt (Schreiben des StS Joël an den StSRkei vom 26.5.31, R 43 I /1235 , Bl. 393, und vom 10.8.31, R 43 I /1236 , Bl. 154).

Auf Grund der Aussprache beschloß das Reichskabinett, in beiden Fällen Strafantrag gegen den Hauptmann a. D. Martini zu stellen.

Staatssekretär Dr. JoëlJoël stellte fest, daß das Reichskabinett von den beleidigenden Äußerungen Martinis in der heutigen Kabinettssitzung Kenntnis erhalten[1608] hat. Dies soll bei Übersendung der Strafanträge an das Reichsjustizministerium besonders hervorgehoben werden.

Der Reichsverkehrsminister bemerkte, daß die Äußerung des Martini nicht klar erkennen lasse, ob die Reichsregierung oder die Preußische Staatsregierung damit gemeint sei. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß der von der Reichsregierung gestellte Strafantrag zur wirksamen Strafverfolgung nicht ausreichen werde, wenn der Beschuldigte darlegen sollte, daß er die Preußische Regierung und nicht die Reichsregierung gemeint habe.

Auf Grund dieser Ausführungen ersuchte das Reichskabinett den Reichsminister der Justiz, an die Preußische Staatsregierung wegen Stellung eines Strafantrages heranzutreten.

Herr Staatssekretär WeismannWeismann nahm von der Haltung des Kabinetts Kenntnis2.

2

In Vertretung des RK stellte RWeM Groener am 25.8.31 im Auftrag der RReg. Strafantrag gegen Martini (Durchschrift in R 43 I /1236 , Bl. 194). Martini wurde am 22.1.32 von der Anklage der Beleidigung freigesprochen (Abschrift eines Schreibens des PrJM an den RJM vom 25.1.32, R 43 I /1237 , Bl. 90).

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