1.203.3 (bru2p): 3. Verordnung der Regierung des Freistaats Bayern über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom 31.12.1931.

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3. Verordnung der Regierung des Freistaats Bayern über die Gehaltskürzung und die Ausgleichsabgabe vom 31.12.1931.

Der Reichsminister des Innern nahm Bezug auf die den Reichsministerien zugegangene schriftliche Vorlage vom 6. März 1931 […] und beantragte, dem in der Vorlage formulierten Vorschlag an den Herrn Reichspräsidenten zuzustimmen28.

28

Der RIM hatte in seiner Vorlage vom 6.3.31 in Übereinstimmung mit dem RFM angeregt, das Rkab. möge dem RPräs. vorschlagen, daß dieser keinen Einspruch gegen die bayer. VO vom 31.12.30 über eine Gehaltskürzung und Ausgleichsabgabe in Höhe von 6% erheben sollte (R 43 I /2226 , Bl. 45; Abschrift der bayer. VO a.a.O., Bl. 46–55).

Diese Zustimmung wurde erteilt.

Staatssekretär ZweigertZweigert führte zur Sache aus, daß auch das Land Baden eine ähnliche Verordnung erlassen habe, wie Bayern. In Baden seien gegen diese Verordnung verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden29. Es sei auch mit der Möglichkeit zu rechnen, daß in Bayern ähnliche Angriffe gegen die Verordnung erhoben werden würden. Diesen Angriffen könne man für die Zukunft wirksam begegnen, wenn man die in der Verordnung geregelte Materie in eine neue Verordnung aufnehme, die auf die neuerdings ergangene Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Haushalte von Ländern und Gemeinden vom 24. August30 zu stützen wäre. Durch diese neue Verordnung sei das Verordnungsrecht der Länderregierungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise klar geregelt.

29

S. Dok. Nr. 372, P. 2.

30

RGBl. 1931 I, S. 453 ; vgl. auch Dok. Nr. 454, Anm. 21.

Der Reichspostminister bemerkte hierzu, daß in Bayern die Durchführung der Verordnung vom 31. Dezember 1930 keine Schwierigkeiten gemacht habe, und daß Schwierigkeiten auch nicht entstehen würden.

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