1.224.3 (bru2p): 3. Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

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3. Entwurf einer Verordnung über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.

Staatssekretär ZweigertZweigert teilte mit, daß der Reichsverband der Industrie beim Reichsministerium des Innern Bedenken gegen die in den §§ 260 a Absatz 3, Nr. 5 und 6 sowie 261 b enthaltenen weitgehenden Offenlegungspflichten der Gesellschaft in der Bilanz hinsichtlich Haftungsverhältnisse, Pfandbestellungen, Bezüge der Mitglieder des Vorstandes, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechseln usw. geäußert habe7. Der Reichsverband der Industrie[1709] befürchte, daß durch eine so weitgehende Offenlegung in der Bilanz der deutsche Kredit gefährdet werden könne.

7

S. den VOEntw. des RJMin. in R 43 I /1082 , Bl. 224–241, hier Bl. 229 und Bl. 232.

Der Reichsbankpräsident schlug vor, in die Verordnung über Aktienrechtsreform eine Ankündigung aufzunehmen, daß eine besondere Verordnung über die Bilanzierung per 31. Dezember 1931 erscheinen werde. In dieser Verordnung könne vorgeschrieben werden, daß die erwähnten Offenlegungsvorschriften vorläufig nicht in Kraft treten sollten.

Der Reichskanzler erkannte die Bedenken des Reichsverbandes der Industrie an, äußerte aber Zweifel darüber, ob es zweckmäßig sei, in einer besonderen Bilanzierungsverordnung die vom Reichsbankpräsidenten vorgeschlagenen Vorschriften zu treffen. Er bezeichnete es als richtig, in der Verordnung über Aktienrechtsreform das vorläufige Nichtinkrafttreten der erwähnten Offenlegungsvorschriften vorzuschreiben.

Ministerialdirektor Dr. ZardenZarden warf die Frage auf, wie die Gesellschaften eine Bilanz aufstellen sollten, die nicht mit dem 31. Dezember d. Js. abschlössen, sondern zum Beispiel mit dem 30. September. In der chemischen Industrie, der Brauerei-Industrie und einem Teil der elektrischen Industrie gelte dieser Stichtag.

Das Reichskabinett beschloß, in der Verordnung über Aktienrechtsreform eine Ermächtigung an die Reichsregierung des Inhalts vorzusehen, daß diese den Zeitpunkt bestimmt, mit dem die Vorschriften des Artikel V, betreffend Aufstellung der Jahresbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung usw. in Kraft treten sollen. Desgleichen soll die Reichsregierung ermächtigt werden, die zur Überleitung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen8.

8

S. die NotVO über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie, 1. Teil, Artikel XIII, vom 19.9.31 (RGBl. I, S. 501 ).

Desgleichen soll die Reichsregierung ermächtigt werden, den Zeitpunkt zu bestimmen, mit dem die Vorschriften des Artikels VI und die sich aus Artikel VII ergebende Neufassung des § 266, Absatz, Satz 1 in Kraft treten9.

9

NotVO über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie, 1. Teil, Artikel XIV, vom 19.9.31 (RGBl. I, S. 501 ).

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