1.224.5 (bru2p): 5. Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege.

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5. Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege.

Der Reichskanzler stellte den Vorschlag zur Erörterung, den § 1 des Entwurfs des Reichsjustizministeriums über Einschränkung der sogenannten Monstre-Prozesse aus dem Entwurf herauszunehmen und bereits in der ersten Notverordnung zu verabschieden13.

13

Zur Vorlage des RJM s. Dok. Nr. 472, Anm. 6. § 1 des NotVOEntw. hatte folgenden Wortlaut: „Für Verbrechen und Vergehen, die bisher zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, sind als erkennende Gerichte erster Instanz die großen Strafkammern zuständig, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat und die Staatsanwaltschaft bei Einreichung der Anklageschrift die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der großen Strafkammer beantragt. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag nur stellen, wenn die Hauptverhandlung, insbesondere mit Rücksicht auf die Zahl der Angeklagten oder der zu vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauern wird. Ist die Anklageschrift bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingereicht, so kann die Staatsanwaltschaft den Antrag bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens nachholen“ (R 43 I /1213 , Bl. 17).

Staatssekretär Dr. JoëlJoël äußerte Bedenken hiergegen und führte aus, daß die Öffentlichkeit dieses Vorgehen als ein Sondergesetz zur Beschleunigung des „Favag“- und des „Nordwolle“-Prozesses kritisieren werde.

Der Reichskanzler erkannte die Berechtigung dieser Bedenken an. Der Entwurf über Vereinfachung und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege soll in die zweite größere Notverordnung aufgenommen werden. Die noch offen gebliebenen Streitpunkte zwischen Reichsjustizministerium und Preußischem Justizministerium sind bei Beratung der 2. Notverordnung zu entscheiden14.

14

S. Dok. Nr. 486, P. 2.

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