2.47.5 (cun1p): [5)] Wucherfrage.

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[158] [5)] Wucherfrage.

Der Reichsjustizminister führt aus, daß an der Gesetzgebung und dem bestehenden Verfahren sich nicht viel ändern läßt11. Vielleicht könne der Reichsminister des Innern die Länder ersuchen, durch ihre Organe darauf zu drücken, daß die Wucherbestimmungen streng beachtet würden.

11

Gesetzliche Grundlage der Wucherbekämpfung ist die VO gegen Preistreiberei vom 8.5.1918 (RGBl. S. 395  ff.) in Verbindung mit der VO über Wuchergerichte vom 27.11.1919 (RGBl. II, S. 1909  ff.) und dem Gesetz zur Verschärfung der Strafen vom 18.12.1920 (RGBl. II, S. 2107  ff.).

Ministerpräsident Braun weist darauf hin, daß die Gerichte im allgemeinen nur dann Strafen verhängen, wenn der Wucher festgestellt sei. Das Verfahren sei auch umständlich.

Der Reichsminister der Justiz erwiderte, daß seiner Auffassung nach das Verfahren nicht so umständlich sei. Der Delinquent könne sofort vorgeführt werden. Die Einlassungsfrist betrage 3 Tage. Die Schwierigkeit liege nur in den mangelnden Anzeigen seitens der Polizeiorgane. Die unterm 16. Dezember 1922 von ihm und dem Herrn Reichswirtschaftsminister erlassenen Richtlinien12 werde er nochmals nachprüfen. Die Wucher-Gerichte hätten im letzten Jahre mit Hochdruck gearbeitet. 14 000 Fälle seien zur Erledigung gekommen. Den weiteren Anregungen entsprechend werde er die Frage der Wucherbekämpfung nochmals prüfen und hierbei auch die Einarbeitung der Bestimmungen über die Veröffentlichung der Bestrafung von Wucherern in den Entwurf hineinarbeiten. Desgleichen sagte er Prüfung der Richtlinien vom 16. Dezember 1922 zu. Auf Anregung des Preußischen Ministerpräsidenten soll auch der Chef der Preußischen Landespolizei zur Beratung hinzugezogen werden.

12

Die 13seitigen Richtlinien Beckers und Heinzes enthalten Grundsätze über die Feststellung des angemessenen Preises, über die Beteiligung der Sachverständigen im Verfahren und über die Aufklärung der Bevölkerung über preisbildende Vorgänge; sie wurden unter dem 16. 12. den Landesregierungen zugesandt (R 43 I /1246 , Bl. 243-249). Die Richtlinien sind außerdem abgedruckt in der Dezember-Nr. der ‚Mitteilungen für Preisprüfungsstellen‘, hrg. vom RWiMin. (R 43 I /1246 , Bl. 250-253).

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