2.210.2 (feh1p): 2. Weitere Behandlung der schwebenden Wasserstraßenpläne (Rundschreiben des Reichsverkehrsministers vom 28. Februar 1921 und 9. März 1921).

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[590]2. Weitere Behandlung der schwebenden Wasserstraßenpläne (Rundschreiben des Reichsverkehrsministers vom 28. Februar 1921 und 9. März 1921)3.

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Nach der RV sollten die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen ab 1.4.1921 von den Ländern auf das Reich übergehen (s. dazu o. P. 1). Im Rahmen der Übergangsverhandlungen war es notwendig, daß sich das Reich mit den Ländern auch über den weiteren Ausbau der Wasserstraßen einigte. Insbesondere handelte es sich hier um den Eintritt des Reiches in bereits bestehende Verträge bzw. um die weitere finanzielle Beteiligung der Länder auch nach dem 1.4.1921.

In einem Schreiben vom 28.2.1921 an den RK hatte der RVM über diese Wasserstraßenpläne berichtet. Es handelte sich dabei um vier größere Bereiche: 1. Kanalisierung des Neckars, 2. Bau einer Main-Donau-Großschiffahrtsstraße, 3. Vollendung des Mittellandkanals und 4. Bau von Talsperren im Harz und an der Saale. Die Kosten für den Ausbau dieser Wasserstraßen wurden vom RVM auf 14,2 Mrd. M beziffert. Diese Summe konnte nach Ansicht des RVM vom Reich allein nicht aufgebracht werden. Zur Finanzierung hatte der RVM daher folgende allgemeine Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen: 1. Heranziehung von Privatkapital und Bildung gemischtwirtschaftlicher Verbände, 2. Abbürdung eines Teils der Kosten auf die Länder, Provinzen und andere Beteiligte, 3. Streckung der Bauzeiten, 4. Deckung eines Teils der Kosten aus den Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge (Der RVM an den RK am 28.2.1921, R 43 I /2137 , Bl. 206–219).

In einem weiteren Schreiben vom 9.3.1921 an den RK hatte der RVM über den weiteren Fortgang der Verhandlungen mit den Ländern berichtet und hatte um die Entscheidung des Kabinetts gebeten (Der RVM an den RK am 9.3.1921, R 43 I /2137 , Bl. 222–226).

Nach Vortrag des Reichsverkehrsministers erklärte sich das Kabinett mit dem beabsichtigten Vorgehen hinsichtlich der Wasserstraßenpläne im ganzen einverstanden. Es wurde ferner beschlossen, in das Mantelgesetz zum Allgemeinen Staatsvertrage wegen des Überganges der Wasserstraßen auf das Reich die nachstehenden Bestimmungen aufzunehmen: „Die Reichsregierung wird ermächtigt, wegen Ausführung schwebender Wasserstraßenpläne mit den beteiligten Landesregierungen Verträge vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Geldmittel durch den Reichshaushalt abzuschließen4.“ Der Reichswirtschaftsminister bat, im Interesse der Arbeitsbeschaffung die Angelegenheit auf das schnellste zu fördern und Arbeiten so schnell als irgend möglich bereitzustellen. Das Kabinett unterstützte einstimmig diese Anregung. Eine Vorlage an den Reichswirtschaftsrat wurde nicht für notwendig erachtet.

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Zu diesem Staatsvertrag s. o. P. 1. Die hier beschlossene Bestimmung wurde in die Präambel des Staatsvertrages aufgenommen.

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