2.218.3 (feh1p): 3. Autonomie Oberschlesiens.

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3. Autonomie Oberschlesiens4.

4

Am 20.3.1921 hatte die Abstimmung in Oberschlesien stattgefunden.

Nach dem Autonomiegesetz für Oberschlesien vom 27.11.1920 sollte innerhalb von 2 Monaten, nachdem die dt. Behörden die Verwaltung des an Dtld. gefallenen Gebietes wieder übernommen hatten, eine Abstimmung stattfinden, ob ein besonderes Land Oberschlesien gebildet werden sollte. Wurde diese Frage bejaht, so sollte das Land Oberschlesien ohne weiteres Reichsgesetz unverzüglich gebildet werden (RGBl. 1920, S. 1987  f.).

Das Kabinett beschließt, eine nichtoffizielle Pressemitteilung dahin ergehen zu lassen, daß das Reichsministerium des Innern mit Rücksicht auf das Ergebnis der Abstimmung in Oberschlesien nunmehr mit den Vorarbeiten zur Durchführung der oberschlesischen Autonomie beauftragt worden sei5.

5

Eine solche Pressemitteilung war nicht zu ermitteln.

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