2.236.4 (feh1p): 4. Mitwirkung der deutschen Zollbeamten an der Durchführung der wirtschaftlichen Sanktionen.

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4. Mitwirkung der deutschen Zollbeamten an der Durchführung der wirtschaftlichen Sanktionen.

Staatssekretär Dr. Lewald machte kurz Mitteilung von dem Inhalt des Schreibens des Reichsministers des Innern vom 16. April 19217. Er war der Auffassung, daß eine bestimmte Weisung ergehen müsse. Der Reichsminister der Finanzen stellte zur Erwägung, ob es heute noch richtig sei, die seinerzeit beschlossenen Richtlinien einzuhalten8. Der Reichsarbeitsminister gab der Auffassung Ausdruck, daß man die Sanktionen im Rheinland nicht durch den Widerstand der Beamten überwinden könne. Wollte man jetzt die Beamten zurückziehen, so würde man damit nur französischen Beamten die Plätze freimachen. Der Reichswirtschaftsminister wies auf die früheren Beschlüsse des Kabinetts hin und war der Auffassung, daß man auf keinen Fall ausdrücklich und generell bestimmen dürfe, daß die Beamten sich in den Dienst der Sanktionen stellen sollten. Der Reichsverkehrsminister empfahl klare Stellungnahme. Der Reichsminister des Auswärtigen erklärte, daß er vom Standpunkt seiner Politik ein Interesse daran hätte, den Gegnern bei der Durchführung der Sanktionen nicht zu helfen. Falls aber aus Gründen der Rücksicht auf die inländische Bevölkerung eine Abschwächung des bisher eingenommenen Standpunktes notwendig sei, so würde er sich fügen, bäte jedoch aber, die amtliche Stellung zu wahren. Es wurden darauf noch von verschiedenen Seiten Ausführungen zu der Angelegenheit gemacht. Schließlich wurde beschlossen, die Frage, insbesondere hinsichtlich der Forderung einer an die Beamten zu erlassenden Weisung, am Freitag, den 22. April 1921, vormittags 9½ Uhr, im Reichsfinanzministerium unter Beteiligung von Vertretern des Auswärtigen Amts, des Reichsverkehrsministeriums und des Reichsschatzministeriums zu erörtern9.

7

Mit einem Anschreiben vom 16. 4. hatte der RIM dem RK die Abschrift eines Schreibens des Bayer. StKom. für die Pfalz, von Winterstein, vom 15. 4. übersandt, in dem dieser erneut die Frage der Mitwirkung der dt. Zollbeamten bei der Durchführung der Sanktionen aufwarf. Von Winterstein erklärte in diesem Schreiben, daß die Gefahr bestehe, daß die Irko neben der Zollverwaltung weitere Zweige der Staatsverwaltung übernehmen würde. Sollte die RReg. auch dann noch an dem Kabinettsbeschluß vom 22. 3. festhalten, der den dt. Beamten den Übertritt in die Dienste der Irko verbot (s. Dok. Nr. 213, P. 7a), so würde dies zu einem Zusammenbruch der gesamten Verwaltung führen. Die Folgen hätte allein die Bevölkerung des besetzten Gebietes zu tragen. Von Winterstein bat, unter diesen Umständen die Möglichkeit einer Revision des Beschlusses der RReg. erneut zu prüfen. In seinem Anschreiben erklärte der RIM, daß die hier gegebenen Gesichtspunkte von grundlegender Bedeutung seien. Eine erneute Beratung dieser Angelegenheit im Kabinett erscheine dringend erwünscht (R 43 I /182 , Bl. 12–20).

8

Siehe Dok. Nr. 213, P. 7a.

9

Auf dieser Sitzung wurde eine Entschließung der RReg. formuliert, in der diese noch einmal gegen die Verpflichtung dt. Beamter zur Durchführung der Sanktionen Verwahrung einlegte. Die RReg. erklärte jedoch, daß den Zollbeamten, die unter dem Zwang der Verhältnisse in den Dienst der Irko treten würden, daraus kein Vorwurf gemacht werden würde. Diese Entschließung wurde dem WTB zur Veröffentlichung übersandt (RFM an den StSRkei am 7.5.1921, R 43 I /182 , Bl. 160).

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