2.105.1 (lut1p): 1. Interpellation der Abgeordneten Müller-Franken und Genossen wegen des bayerischen Konkordats.

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1. Interpellation der Abgeordneten Müller-Franken und Genossen wegen des bayerischen Konkordats1.

1

Die Interpellation, eingebracht bereits am 8.1.25, bezeichnet den bayer. Konkordatsvertrag mit der katholischen und die Verträge Bayerns mit den evangelischen Kirchen, die Ende 1924 dem bayer. Landtag im Rahmen eines Mantelgesetzes (Text in R 43 I /2198 , Bl. 260, 108 f.) zur Genehmigung vorgelegt worden waren, als in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig. Die RReg. wird u. a. gefragt: „Was gedenkt sie zum Schutz der Reichsverfassung zu tun?“ (RT-Drucks. Nr. 182, Bd. 397 ).

Die Annahme des Mantelgesetzes durch den bayer. Landtag und die Vollziehung durch die Bayer. StReg. erfolgten am 16. bzw. 24.1.25 (Berichte der Reichsvertretung München gleichen Datums in R 43 I /2198 , Bl. 208 f., 214).

Ministerialdirektor Dr. Brecht trug den Antwortentwurf des Reichsministeriums des Innern auf die Interpellation der Abgeordneten Müller-Franken und Genossen wegen des bayerischen Konkordats (Nummer 182 der Reichstagsdrucksachen) vor. Er ging auf einzelne Punkte des Antwortentwurfs ein2.

2

Der RIM hatte den Antwortentwurf am 28. 5. vorgelegt und im Begleitschreiben mitgeteilt, er habe sich dem RT-Präs. gegenüber zur Beantwortung der Interpellation bereit erklärt. – In dem Entwurf wird u. a. auf den verschiedentlich erhobenen Einwand eingegangen, das bayer. Konkordat hätte der Zustimmung der RReg. nach Art. 78 Abs. 2 der RV bedurft (s. z. B. die Ausführungen des Abg. v. Graefe in der RT-Sitzung am 21.1.25, RT-Bd. 384, S. 163 ). Diese Notwendigkeit sei nach Auffassung der RReg. nicht gegeben, da es sich hierbei nicht um einen Vertrag mit einem auswärtigen Staate handele. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 78 ergebe sich eindeutig, daß in ihm die Fassung „auswärtige Staaten“ gerade deshalb gewählt worden sei, um den päpstlichen Stuhl nicht zu umfassen. Der Entwurf geht sodann auf den Vorwurf ein, der bayer. Staat habe, indem er in den Kirchenverträgen eine den Grundsätzen der Bekenntnisschule entsprechende Lehrerausbildung zugesichert habe, gegen Art. 143 Abs. 2 der RV (einheitliche Lehrerausbildung im ganzen Reich) verstoßen. Auch dies treffe nicht zu, da das Reich von seiner Befugnis einheitlicher Regelung der Lehrerbildung bisher keinen Gebrauch gemacht habe. Den Ländern stehe es daher nach Art. 12 der RV frei, Gesetze über die Lehrerbildung zu erlassen (R 43 I /2198 , Bl. 259-266).

[341] Der Reichsarbeitsminister äußerte zu einzelnen Punkten des Antwortentwurfs Bedenken.

Der Reichswehrminister führte aus, es sei weit zweckmäßiger, wenn der Antwortentwurf anders aufgebaut werde und sich vielleicht darstelle als eine historische Schilderung der Gründe, die zur Billigung des Konkordats durch die vorige Reichsregierung3 geführt hätten.

3

S. in dieser Edition: Die Kabinete Marx I/II, Anm. 4 zu Dok. Nr. 336.

Der Reichskanzler stellte fest, daß materiell keine Bedenken gegen den Antwortentwurf beständen, daß es jedoch wünschenswert sei, wenn die generellen Sätze in dem Antwortentwurf vermieden würden und wenn der Entwurf in der vom Reichswehrminister vorgeschlagenen Weise aufgebaut werde. Er wolle dem Reichsminister des Innern empfehlen, in dieser Weise vorzugehen; er halte es auch für wünschenswert, wenn der letzte Absatz des Antwortentwurfs, besonders aber der letzte Satz, anders gefaßt werde4. Es sei das beste, wenn das Reichsministerium des Innern es übernehme, all diese Anregungen nochmals zu prüfen und hiernach den Antwortentwurf dem Herrn Reichsarbeitsminister und dem Herrn Reichsminister der Justiz vorlege. Wenn dann keine Bedenken mehr gegen den Entwurf beständen, solle er das Kabinett nicht mehr beschäftigen5.

4

Der letzte Satz des Entwurfs lautet: „Eine unvoreingenommene Stellungnahme zu den kirchlichen Verträgen ergibt, daß sie nicht im Widerspruch mit der Reichsverfassung sind.“

5

Zur Beantwortung der Interpellation durch StS Zweigert in der RT-Sitzung am 17. 6. s. RT-Bd. 386, S. 2375  ff.

Hiergegen erhob sich kein Widerspruch.

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