2.109.1 (lut1p): 1. Parlamentarische Behandlung der Handelsverträge.

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1. Parlamentarische Behandlung der Handelsverträge.

Der Reichskanzler berichtet über die Wünsche der Deutschnationalen Volkspartei1.

1

Bei einer Besprechung mit Vertretern der DNVP am 19. 6., an der unter Vorsitz des RK die RM v. Schlieben und Neuhaus teilnahmen, hatte Graf Westarp erklärt, die DNVP würde es begrüßen, wenn die Einbringung der Handelsvertragsvorlagen die Behandlung der Zollvorlage nicht stören und die Verabschiedung der Handelsverträge nicht vor Verabschiedung der Zollvorlage erfolgen würde (Protokoll in R 43 I /1085 , Bl. 234).

Der Reichswirtschaftsminister teilt mit, daß die Deutschnationale Volkspartei nicht in der Lage sei, Meistbegünstigungsverträge zu genehmigen, bevor sie nicht über den Umfang des der Landwirtschaft zuzubilligenden Zollschutzes in der Zollvorlage Sicherheit habe. Sie wünsche daher die Verschiebung der zweiten und dritten Lesung der Handelsverträge im Plenum, bis die Zollvorlage angenommen sei. Den Wünschen stehe nichts im Wege, da bisher in den Arbeitsplan des Reichstages die Erledigung der Handelsverträge noch nicht eingereiht sei.

Der Reichsminister des Auswärtigen erwiderte, daß seine ursprünglich gehegten Bedenken dadurch abgemildert seien, daß, wie er eben erfahren habe, die Deutschnationale Volkspartei nicht die Zurückhaltung des englischen Handelsvertrages wünsche, sondern nur die Einbringung derart, daß durch die Einbringung der Handelsverträge die Erledigung der Zollvorlage nicht gehemmt werde. Vom Standpunkt des Auswärtigen Amtes müsse er auf eine möglichst beschleunigte Einbringung der Handelsverträge beim Reichstag durch die Reichsregierung drängen. Gegen die Beratung der Handelsverträge in zweiter und dritter Lesung erst nach Erledigung der Zollvorlage habe er keine Bedenken, da eine derartige Verzögerung nicht mehr der Reichsregierung zur Last gelegt werden könne.

Es wurde daraufhin beschlossen, den englischen Handelsvertrag am Montag [22. 6.] dem Reichstag zuzuleiten2.

2

S. Dok. Nr. 94, Anm. 5.

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