2.2.1 (lut1p): 1. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken (vgl. Schreiben des Vorl. Reichswirtschaftsrats vom 10.1.1925 – No. 60 ).

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[3]1. Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken1 (vgl. Schreiben des Vorl. Reichswirtschaftsrats vom 10.1.1925 – No. 602 ).

1

Der VO-Entw. (s. Anm. 3) ist das Ergebnis längerer Bemühungen des RArbMin. und des Vorl. RWiR um eine genauere Regelung der Arbeitszeit bestimmter Berufsgruppen der Montanindustrie, die am Arbeitsplatz besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ausgesetzt sind. Der Entw. geht zurück auf § 7 der „Verordnung über die Arbeitszeit“ vom 21.12.23, worin es heißt: Das Abweichen von der normalen Arbeitszeit (8 Stunden gemäß Anordnung vom 23. 11./17.12.18, RGBl., S. 1334  und 1436) ist „für Arbeiter, die in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze, giftigen Stoffen, Staub […] ausgesetzt sind, nur zulässig, wenn die Überschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend erforderlich ist […] und eine halbe Stunde nicht übersteigt.“ Der RArbM werde diejenigen Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern bestimmen, für die diese Beschränkung zu gelten hat (RGBl. I., S. 1249). Nähere Einzelheiten zur Vorgeschichte s. in dieser Edition: Die Kabinette Marx I/II, dort bes. Dok. Nr. 25, P. 2.

2

Das an sämtliche RMin. und die Rkei gerichtete Schreiben enthält in der Anlage (1) eine Stellungnahme des Vorl. RWiR zu § 7 der Arbeitszeit-VO vom 21.12.23 (s. Anm. 1) und (2) eine umfangreiche Aufzeichnung (80 Seiten) über die im Oktober 1924 begonnenen Beratungen des Vorl. RWiR zum Entwurf eines Verzeichnisses der dem § 7 der Arbeitszeit-VO zu unterstellenden Gewerbezweige (R 43 I /2059 , Bl. 31-113).

Der Reichsarbeitsminister berichtete über die Vorlage3 und gab insbesondere einen Überblick über die Gründe politischer Art, die für den Erlaß der Verordnung sprächen4.

3

Der VO-Entw., vom RArbMin. am 9.1.25 vorgelegt, bestimmt: Die Arbeitszeitbeschränkung nach § 7 der Arbeitszeit-VO (s. Anm. 1) findet Anwendung auf Arbeiter, die an Koks- oder Hochöfen sowie bei der Zu- und Abfuhr von Kohle, Erzen, Koks und flüssigem Roheisen beschäftigt sind. Die VO solle am 1.3.25 in Kraft treten. Sollten besondere Umstände in einem Teil des Reiches die Hinausschiebung dieses Termins erforderlich machen, so könne dies nur nach Zustimmung des RArbM durch die oberste Landesbehörde geschehen (R 43 I /1398 , Bl. 49-52).

4

Vor dem Kabinett hatte der RArbM bereits am 10.12.24 hierzu ausgeführt: „Sowohl aus sachlichen wie aus politischen Gründen ist es notwendig, zunächst den Schwerstarbeitern in der Eisenindustrie, die in Tag- und Nacht- und Sonderschichten arbeiten, die Vorteile dieser Gesetzgebung zuzuwenden. Gegen die bezeichneten, ausnahmslos langen Arbeitszeiten richtet sich die gesamte öffentliche Meinung. Die Industrie ist wirtschaftlich in der Lage, für die Kokereien und Hochofenwerke […] eine kürzere Arbeitszeit einzuführen, denn die Zahl der dadurch benötigten Arbeitskräfte ist nicht übermäßig groß. Sie fürchtet nur, daß dadurch auch andere Teile der Großeisenindustrie in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Demgegenüber ist zu betonen, daß die Gewerkschaften für diese […] Regelung Verständnis haben und nicht gewillt sind, Konsequenzen daraus zu ziehen, solange die wirtschaftliche Lage Deutschlands diese Konsequenzen nicht zuläßt.“ (R 43 I /1397 , Bl. 218-222).

Der Reichswirtschaftsminister erklärte die Verordnung vom rein wirtschaftlichen Standpunkte aus für nicht erträglich. Es sei festzustellen, daß sämtliche Kokereien und sämtliche Hochöfen mit Unterbilanz arbeiteten. Die Kokereien hielten sich nur durch ihre Nebenprodukte über Wasser. Dazu käme die Besorgnis, daß die Bewegung zur Einschränkung der Arbeitszeit durch diese Verordnung verstärkt werde und auf andere Zweige übergreifen könnte. Das aber sei geradezu vernichtend für die Industrie. Der Termin für das Inkrafttreten der Verordnung sei mit Rücksicht auf die Handelsvertragsverhandlungen, insbesondere den Ablauf des deutsch-italienischen Handelsprovisoriums5, sehr ungünstig gewählt. Wenn überhaupt, so dürfe die Verordnung nicht vor dem 1. April in Kraft gesetzt werden. Er stelle dazu noch fest, daß die Verordnung die Möglichkeit offenlasse, das Inkrafttreten für bestimmte Gebiete noch weiter[4] hinauszuschieben. Zusammenfassend möchte er sich dahin aussprechen, daß vom wirtschaftlichen Standpunkt aus die Verordnung nicht zu rechtfertigen sei, dagegen müsse er anerkennen, daß mit Rücksicht auf die bereits gemachten Zusagen und aus Gründen der inneren Politik die Verordnung nicht zu vermeiden sein werde.

5

S. dazu Anm. 2 zu Dok. Nr. 155.

Der Reichskanzler bat den Reichsarbeitsminister, Stellung zu nehmen zu der Frage des Übergreifens auf andere Betriebszweige und weiter, ob es möglich sei, durch eine politische Erklärung einem solchen Weitergreifen vorzubeugen.

Der Reichsarbeitsminister glaubte, in der Verordnung keine akute Gefahr für andere Betriebszweige sehen zu sollen.

Der Reichskanzler ersuchte daraufhin den Reichsarbeitsminister, Stellung zu nehmen zu folgenden Fragen:

1. Ist beabsichtigt, auf Grund des § 7 der Verordnung über die Arbeitszeit noch weitere Betriebe einzubeziehen?

2. Wie ist die Rückwirkung auf die Lohnbewegung im allgemeinen zu beurteilen6?

6

Der Verband der Oberschlesischen Eisenindustrie hatte am 6.1.25 in einer Eingabe an den RK schwere Bedenken gegen die angestrebte Arbeitszeitregelung zum Ausdruck gebracht und dazu weiter ausgeführt: Es stehe außer Zweifel, daß die organisierte Arbeiterschaft, die sich mit der gegenwärtig bestehenden zweiteiligen Schicht allgemein abgefunden habe, sofort die achtstündige Schicht fordern werde, wenn in den Hochofenbetrieben und Kokereien der achtstündige Arbeitstag eingeführt würde. Die Gewerkschaften „werden unseres Erachtens nicht einen Augenblick ruhen, bis auch für die anderen Arbeiter der Großeisenindustrie der achtstündige Arbeitstag, d. h. die dreiteilige Schicht, und für die Arbeiter im Bergbau eine noch kürzere Arbeitszeit erreicht wird. Hierdurch wird beständige Unruhe in die Betriebe getragen und die Veranlassung zu den schwersten Wirtschaftskämpfen gegeben, während unter den jetzigen Verhältnissen gerade Stetigkeit und Ruhe unbedingt erforderlich sind, wenn unsere immer noch mit erheblichen Verlusten arbeitenden Betriebe aufrecht erhalten werden sollen.“ (R 43 I /2059 , Bl. 5-7).

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er nicht vorhabe, auf Grund des § 7 noch in andere Zweige einzugreifen7, weil das Reichsarbeitsministerium auf der Grundlage der von der vorigen Reichsregierung zur Frage der Arbeitszeit abgegebenen Erklärung8 mit der Ausarbeitung eines neuen Arbeitszeitgesetzes befaßt sei9. Was die Lohnbewegung anlange, so sehe er gerade darin ein Hindernis für ein zu weites Umsichgreifen der Bewegung zur Herabsetzung der Arbeitszeit. Gewiß werde es Lohnkämpfe geben, er schätze aber diese Schwierigkeiten nicht so hoch ein als die, die entständen, wenn die Verordnung nicht durchgeführt würde.

7

Der hier folgende Satzteil wurde auf Ersuchen des RArbM durch Verfügung der Rkei vom 27. 1. eingefügt (R 43 I /2059 , Bl. 142).

8

Zu dieser Erklärung der Reg. Marx s. diese Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 288, P. 4.

9

Vgl. Dok. Nr. 326, P. 4 der Kabinettssitzung.

Was den Termin des Inkrafttretens anlange, so sei den vorgebrachten Gründen für die Verschiebung des Termins eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Die Beibehaltung des 1. März sei für ihn keine entscheidende Frage.

[5] Der Reichskanzler ersuchte den Wirtschaftsminister um Mitteilungen über die Rückwirkung der Verordnung auf die Preisgestaltung.

Der Reichswirtschaftsminister machte zahlenmäßige Angaben über die Auswirkung der Verordnung auf die Preise von Koks und Roheisen. Die Unterbilanzen würden also bei gleichbleibenden Preisen zweifellos erhöht werden. Wie sich aber tatsächlich die Verordnung auswirken werde, müsse abgewartet werden. Auf alle Fälle müsse jetzt die Gewißheit bestehen, daß weitere Maßnahmen nicht getroffen würden, bevor nicht die wirtschaftlichen Folgen dieser Verordnung übersehen werden könnten. Diese Sicherung müsse unter allen Umständen gegeben sein, wenn schon jetzt die Verordnung erlassen werde.

Der Reichsminister des Innern hielt es ebenfalls für politisch notwendig, die Verordnung jetzt zu erlassen. Er halte sie allerdings für eine bewußte politische Geste und wünschte dringend, daß der Reichsarbeitsminister sich energisch dafür einsetze, daß die Verordnung nicht auf andere Betriebe übergreife.

Der Reichsminister des Auswärtigen begrüßte die Verordnung vom außenpolitischen Standpunkt. Entscheidend für ihn sei jedoch, daß durch die Verordnung die Überschreitung des Achtstundentages im Wege freier Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sei. Damit sei auch den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, zu beweisen, daß die ganze Bewegung gar nicht von den Arbeitern, sondern nur von den Gewerkschaftsführern ausginge, indem sie durch freie Vereinbarung an dem bisherigen System festhielten.

Angesichts der politischen Bedeutung der Verordnung müsse er die Frage aufwerfen, ob das gesamte Kabinett eine Erklärung dazu abgeben wolle, oder ob nur der Reichsarbeitsminister die Verordnung erlassen werde. Falls man sich zu ersterem Weg entschließe, sei allerdings Einstimmigkeit des Kabinetts notwendig.

Der Reichskanzler fragte, ob mit Rücksicht auf die gegebenen Erklärungen des Reichsaußenministers die Worte „Vorbehaltlich weiterer Verordnungen“10 wegfallen könnten.

10

Aus dem einleitenden Satz der Vorlage (s. Anm. 3).

Der Reichsarbeitminister stimmte dem zu.

Der Reichskanzler ersuchte um eine bindende Stellungnahme zu der Frage, ob tatsächlich die Verordnung die Möglichkeit des Überschreitens des Achtstundentages im Wege freier Vereinbarung zulasse.

Ministerialdirektor Sitzler führte aus, daß, wenn erst einmal Kokereien und Hochöfen auf Grund des § 7 einbezogen seien, dann auch § 7 auf diese Betriebe Anwendung finde und damit die Möglichkeit gegeben sei, auf Grund freier Vereinbarung über den Achtstundentag hinauszugehen.

Staatssekretär Joel schloß sich dieser Rechtsauffassung an.

Der Reichswirtschaftsminister glaubte sich den Erwägungen des Reichsministers des Auswärtigen nicht verschließen zu können. Allerdings sei dies für ihn ein schweres Opfer und er bäte, wenigstens die Sicherheit zu erhalten, daß Anweisungen an die Landesbehörden dahin ergingen, tarifliche Vereinbarungen bezüglich der Arbeitszeit in Hochöfen und Kokereien nicht zu beanstanden.

[6] Der Reichskanzler und der Reichsarbeitsminister hielten derartige Anweisungen für unmöglich und außerdem politisch mit Rücksicht auf die Wirkung der Verordnung für sehr bedenklich.

Der Reichskanzler stellte daraufhin fest, daß das Kabinett der Vorlage des Reichsarbeitsministers einstimmig zustimme, nachdem 1. die Frage der Rechtsauslegung des § 7 dahin geklärt sei, daß Überschreitungen des Achtstundentages im Wege freier Vereinbarungen möglich seien, 2. die Inkraftsetzung vom 1. März auf den 1. April verlegt sei, und 3. die Worte „vorbehaltlich weiterer Verordnungen“ gestrichen seien11.

11

Der RArbM erläßt die „Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken“ am 20.1.25 (RGBl. I, S. 5 ).

Der Beschluß des Kabinetts soll sofort durch eine Pressenotiz über die Kabinettssitzung bekanntgegeben werden12.

12

In Presseberichten heißt es u. a.: Das Kabinett habe „in keiner Weise die Schwierigkeiten, die der Industrie aus einer teilweisen Rückkehr zum Dreischichtensystem gerade im gegenwärtigen Zeitpunkt erwachsen“, verkannt, doch halte es die sozialpolitische Bedeutung der Frage für so schwerwiegend, daß es sich dem Antrag des RArbMin. nicht habe verschließen können (s. z. B. „Tägliche Rundschau“ vom 18.1.25).

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