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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Denkschrift

Bei den Erörterungen über den Zweikampf ist der Gedanke wieder zutage getreten, daß man, um dem Zweikampf die Wurzel abzugraben, den Ehrenschutz verbessern müsse. Beide Probleme berühren sich unzweifelhaft; hierauf ist besonders in den Eingaben der Anti-Duell-Liga, die den Reichstag vor dem Kriege wiederholt beschäftigt haben, nachdrücklich hingewiesen worden. Freilich bilden die Kränkungen, die zu Duellen führen, nicht immer Beleidigungen im strafrechtlichen Sinne; gerade die schwersten Ehrenhändel entstehen aus ehebrecherischen Handlungen oder Angriffen auf die Geschlechtsehre, insbesondere Verführung eines weiblichen Familienmitgliedes, die sich mitunter der strafrechtlichen Ahndung ganz entziehen. Am häufigsten werden indessen wohl Beleidigungen den Anlaß zu Duellen bieten, und der Gedanke liegt nahe, durch einen Ausbau des Ehrenschutzes wenigstens für die Fälle der Beleidigung dem Verletzten auch den Anschein einer Berechtigung zu der Selbsthilfe zu nehmen, die der Zweikampf bedeutet. Im übrigen bildet die Beziehung zu dem Zweikampf nur einen der Punkte, die bei der Regelung des Ehrenschutzes zu berücksichtigen sind. Die Frage des Ehrenschutzes wird daher im folgenden auch insoweit behandelt werden, als sie mit dem Zweikampf nicht im Zusammenhange steht.

Die Klagen über einen unzureichenden Schutz der Ehre im geltenden Recht gehen in erster Reihe dahin, daß die Gerichte wegen Beleidigung auf viel zu geringe Strafen erkennen. Soweit hier Mißstände vorliegen, beruhen sie nicht darauf, daß das geltende Recht den Gerichten allzusehr die Möglichkeit beschränkte,[1162] zu ernsten Strafen zu greifen. Das Strafgesetzbuch läßt für die einfache Beleidigung und die üble Nachrede (§§ 185, 186) Gefängnis bis zu einem Jahre zu; für tatsächliche Beleidigungen und die üble Nachrede, die öffentlich begangen wird, ist Gefängnis bis zu 2 Jahren angedroht. Der Verleumder (§ 187) kann mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und, wenn er öffentlich verleumdet hat, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft werden. Greift das Gericht zu Geldstrafe statt zu Freiheitsstrafe, so kann es sie bis auf 10 000 M bemessen; beruht die Tat auf Gewinnsucht, so kann es, und zwar auch neben der Freiheitsstrafe, auf eine Geldstrafe bis zu 100 000 M erkennen. Schließlich kann das Gericht dem Beleidigten auf sein Verlangen eine Buße bis zu 10 000 M zubilligen. Der Strafgesetzentwurf von 19252 (§ 285 ff.) hält an dieser Regelung im wesentlichen fest; doch will er das Höchstmaß der Gefängnisstrafe für die üble Nachrede auf 3 Jahre heraufsetzen. Diesen Vorschlag halte ich für richtig; eine große praktische Bedeutung hat er aber kaum. Bedeutsam ist hiernach allein die Frage, ob man im Gesetz erhöhte Mindeststrafen festsetzen und dadurch den Gerichten die Möglichkeit nehmen will, auf geringe Strafen zu erkennen. Das geltende Gesetz hat für die Fälle der öffentlichen Verleumdung eine Mindeststrafe von einem Monat Gefängnis festgesetzt, bei mildernden Umständen aber selbst hier das Herabgehen bis auf einen Tag Gefängnis oder Geldstrafe zugelassen3. Darüber hinauszugehen und auch für die üble Nachrede oder gar die einfache Beleidigung allgemein eine Mindeststrafe von mehreren Wochen oder Monaten Gefängnis festzusetzen, erscheint mir unmöglich. Diese Tatbestände umfassen Fälle der verschiedensten Strafwürdigkeit. Als Beleidigung ist jede Kundgebung der Nichtachtung oder Mißachtung strafbar. Unter den Begriff der üblen Nachrede fällt jede Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die geeignet sind, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Mehrzahl der einfachen Beleidigungen, welche die Gerichte beschäftigen, ist von geringem Belang. Es handelt sich dabei in aller Regel um Zänkereien und Schimpfereien, denen die Beleidigten selbst keine sehr große Bedeutung beimessen. Nicht viel anders liegt es mit dem Regelfall der üblen Nachrede. Die große Masse bilden hier Klatschereien aller Art und leichtfertige Äußerungen, die keineswegs die Ehre des Betroffenen vernichten oder auch nur ernstlich beeinträchtigen können. Wollte man die Gerichte zwingen, in Fällen dieser Art stets auf Freiheitsstrafe oder gar auf Freiheitsstrafe von längerer Dauer zu erkennen, so würde dies für die weitaus meisten Fälle zu unerträglichen Härten und zu den heftigsten Angriffen gegen die Richter führen, die immer für die Fehler des Gesetzgebers verantwortlich gemacht werden. Es würde auch mit der gesamten Entwicklung des[1163] modernen Strafrechts im schroffsten Widerspruch stehen. Diese geht dahin und muß dahin gehen, die Freiheitsstrafen, die wir in Deutschland immer noch im Übermaß verwenden, einzuschränken und durch andere Strafmittel, insbesondere durch Geldstrafe zu ersetzen. In den letzten Jahren hat man den Gerichten durch die Geldstrafengesetze für das ganze weite Gebiet der Vergehen die Befugnis gegeben, überall da, wo das Gesetz eine Freiheitsstrafe androht, statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe zu erkennen, wenn die verwirkte Freiheitsstrafe weniger als drei Monate beträgt. Es erscheint mir ausgeschlossen, von dieser Regel für die Fälle der Ehrverletzung eine Ausnahme zu machen und sie für Delikte wie Urkundenfälschung, Diebstahl, Erpressung, fahrlässigen Falscheid, Kuppelei fortbestehen zu lassen. Übrigens würde, wenn man sich zu einer solche Bewertung der Ehrverletzungen entschlösse, auch nicht daran festgehalten werden können, daß die Verfolgung der Ehrverletzungen außer der Verleumdung der Privatklage überlassen bleibt, sofern nicht ausnahmsweise das öffentliche Interesse ein staatliches Einschreiten erfordert. Eine Überflutung der Staatsanwaltschaft und der Polizei mit Bagatellsachen würde die Folge sein.

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Es handelt sich um den „Entwurf eines allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches“, den die Reg. Marx am 17.11.24 im RR eingebracht hatte (RR-Drucks. Nr. 174; Druckexemplar und ergänzende Materialien in R 43 I /1214 , Bl. 387-407/15). Der Entw. wird dem RT erst am 14.5.27 vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 3390, Bd. 415 ), wo er jedoch unerledigt bleibt. Über die langwierigen Verhandlungen in den parlamentarischen Gremien 1925–1927 vgl. Ebermayer, Fünfzig Jahre Dienst am Recht, S. 217 ff. und 271 ff. (Ehrenschutz).

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§ 187 StGB.

Demnach kann nur in Frage kommen, ob man aus der großen Gruppe der Beleidigungen und der üblen Nachrede bestimmte Fälle als besonders strafwürdig herausheben und einer erhöhten Mindeststrafe unterstellen will. Hierfür würden in erster Reihe die Ehrverletzungen in Betracht kommen, die einer im öffentlichen Leben stehenden Person zugefügt werden. Hier erscheinen als besonders strafwürdig die Fälle, in denen die Beleidung oder die üble Nachrede den Zweck verfolgt, den Beleidigten in der Öffentlichkeit für die Zukunft unmöglich zu machen. Gerade Fälle dieser Art sind es, die regelmäßig zu Klagen über zu geringe Bestrafung führen, Klagen, die vielfach allerdings auch dadurch mitbestimmt sind, daß der Verletzte bestimmten politischen Gruppen nahesteht und diese eben wegen dieser Zugehörigkeit und nicht aus Gerechtigkeitsliebe eine höhere Bestrafung des Beleidigers gewünscht hätten. Selbst für diese Fälle wird es indessen einer sehr sorgsamen Prüfung bedürfen, ob eine hohe Mindeststrafe unter allen Umständen der Gerechtigkeit entspricht. Wegen übler Nachrede ist auch der strafbar, der seine Behauptung im besten Glauben an ihre Wahrheit und in dem reinsten Willen, dem öffentlichen Wohl zu dienen, aufgestellt hat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird es oft unbillig erscheinen, wenn man den Beleidiger um deswillen auf längere Zeit in das Gefängnis schicken wollte, weil die Grundlagen für seine Annahme, daß der Beleidigte ein Schädling im öffentlichen Leben sei, sich nachträglich als falsch oder als unzureichend erweisen. Auf die Frage, welche Aufnahme ein entsprechender Vorschlag in der Öffentlichkeit, insbesondere aber in der Presse finden würde, werde ich später zurückkommen.

Als weiterer Mißstand auf dem Gebiete des Ehrenschutzes ist vielfach hervorgehoben worden, daß das Strafverfahren gegen den Beleidiger nicht selten dazu mißbraucht wird, in die Beweiserhebung alle möglichen, mit der ursprünglichen beleidigenden Behauptung nur lose verknüpften, für den Ruf des Beleidigten nachteiligen Dinge hineinzuzerren und so das Strafverfahren für den Beleidigten, dem es Genugtuung bringen sollte, zu einem wahren Martyrium zu gestalten. Wie diesem Mißstand abzuhelfen sei, ist oft erörtert[1164] worden4. Der erste Versuch einer gesetzgeberischen Lösung ist in dem Gesetzentwurf gemacht worden, der im Jahre 1908 auf Anregung des Reichskanzlers Fürsten Bülow dem Reichstag vorgelegt worden ist. Dieser Versuch ist mißlungen; der Reichstag hat den Vorschlägen der Regierung insoweit die Zustimmung versagt. Die Strafgesetzentwürfe haben die Frage weiter verfolgt. Der zur Zeit dem Reichsrat vorliegende Entwurf (§ 285 Abs. 4) schlägt folgendes vor:

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Im Kabinett war am 16. 2. zur Lösung dieses Problems eine „Beschränkung des Wahrheitsbeweises“ erwogen worden (Dok. Nr. 293, P. 3).

„Betrifft die Tatsache Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens, die das öffentliche Interesse nicht berühren, so ist es für die Strafbarkeit unerheblich, ob sie wahr oder unwahr ist, wenn sie aus Gewinnsucht oder bloß in der Absicht zu schmähen öffentlich behauptet oder verbreitet worden ist.“

Zu den Einzelheiten dieses Vorschlages möchte ich mir die Stellung vorbehalten; den Grundgedanken halte ich für richtig. Dieser Grundgedanke ist der Schutz des Privat- und Familienlebens. Eben deshalb versagt die Vorschrift aber auch überall da, wo die Beleidigung nicht Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens betrifft; sie versagt ferner, selbst wenn es sich um solche Angelegenheiten handelt, in den Fällen, in denen wegen der Persönlichkeit des Beleidigten auch sein Privat- und Familienleben die Öffentlichkeit angeht. Auch für solche Fälle den Wahrheitsbeweis auszuschließen, geht meines Erachtens nicht an. Wenn z. B. einem Beamten vorgeworfen wird, er habe sich bestechen lassen, amtliche Gelder unterschlagen oder sich an seiner Obhut anvertrauten Personen sittlich vergangen, so muß ihm der Weg dazu offenstehen, sich von diesem Vorwurf in aller Öffentlichkeit zu reinigen. Ein Verbot der Aufnahme des Wahrheitsbeweises würde den zu Unrecht Angegriffenen am allerschwersten treffen. Mit einer Verurteilung des Beleidigers wegen formaler Beleidigung zu einer Strafe, die – eben weil die Wahrheit oder Unwahrheit seiner Behauptung dahingestellt bleiben muß – immer nur gering ausfallen könnte, würde dem Beleidigten und seiner Ehre in keiner Weise gedient sein. Aus demselben Grunde wird man auch daran nicht denken dürfen, die Erhebung des Beweises in Fällen dieser Art von einem Antrag des Beleidigten abhängig zu machen. Dieser ist moralisch gezwungen, den Antrag zu stellen; stellt er ihn nicht, so wird die Öffentlichkeit nur zu geneigt sein, daraus den Schluß zu ziehen, daß der erhobene Vorwurf wahr ist und der Beleidigte das Licht der Öffentlichkeit zu scheuen habe. Dem Gedanken endlich, das Gericht von Fall zu Fall darüber bestimmen zu lassen, ob es den Wahrheitsbeweis zulassen will, möchte ich dringend widerraten. Diese Machterweiterung würde ein Danaergeschenk an die Gerichte sein. In jedem Prozeß mit politischer Färbung würde ihnen stets, wie sie auch entscheiden mögen, zum Vorwurf gemacht werden, daß sie sich von parteipolitischen Erwägungen hätten leiten lassen. Aus demselben Grunde erscheint es mir auch nicht möglich, die Bestimmung darüber, ob der Wahrheitsbeweis erhoben werden soll oder nicht, der Staatsanwaltschaft zu übertragen. Ich glaube auch nicht, daß man im Reichstag geneigt sein würde,[1165] einer solchen Machterweiterung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft zuzustimmen. Bekanntlich war durch die Verordnung über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 4. Januar 19245 den Gerichten über das bis dahin geltende Recht hinaus die Befugnis eingeräumt worden, den Umfang der Beweisaufnahme nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Es ist bezeichnend, daß gerade diese Vorschrift die heftigsten Angriffe erfahren hat und durch das Gesetz vom 22. Dezember 19256, und zwar unter einmütiger Zustimmung aller Parteien, wieder aufgehoben worden ist. Dieser Vorgang zeigt auch, wie schwierig es sein würde, im Reichstag eine Vorschrift durchzusetzen, die das sog. Nachschieben von Beweisen verbietet. Eine solche Regelung könnte übrigens auch zu krassen Ungerechtigkeiten führen. Wenn z. B. jemand die Öffentlichkeit vor bestimmten Schwindelunternehmen, wie etwa den berüchtigt gewordenen Wettkonzernen, warnt und wenn dann der Zusammenbruch des Unternehmens die Berechtigung dieser Warnung in vollster Deutlichkeit erweist, so kann man unmöglich den Warner, der vielleicht großes Unheil verhütet hat, um deswillen wegen übler Nachrede bestrafen, weil er nicht den Beweis zu erbringen vermag, daß er schon zur Zeit seiner Behauptung genügende Grundlagen für seine Annahme gehabt habe. Übrigens würde auch die Prüfung, ob eine Tatsache dem Beleidigten schon zur Zeit der Beleidung bekannt war oder erst später bekanntgeworden ist, in aller Regel auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Aus ähnlichen Gründen wird es auch nicht möglich sein zu verhindern, daß in Fällen, in denen ein Vorwurf allgemeiner Art erhoben worden ist, konkrete Einzelheiten, die diesen Vorwurf stützen sollen, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden. Wenn z. B. einem Abgeordneten vorgeworfen wird, er sei bestechlich, oder einem Sittlichkeitsapostel, er führe heimlich ein ausschweifendes Leben, so ist es weder mit den Interessen des Beleidigers noch mit denen des Beleidigten noch endlich mit denen der Öffentlichkeit vereinbar, in dem Beleidigungsprozeß die Nachprüfung auszuschließen, ob der Vorwurf auf tatsächlichen Grundlagen beruht.

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RGBl. I, S. 15.

6

RGBl. I, S. 475.

Neben diesen Fragen des materiellen Rechts und des Prozeßrechts ist zu prüfen, ob auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung Verbesserungen des Ehrenschutzes möglich sind. Verschiedentlich ist der Gedanke geäußert worden, Fälle von Ehrenkränkungen durch besondere, eigens zu diesem Zwecke gebildete Ehrengerichte statt durch die ordentlichen Gerichte aburteilen zu lassen. Dieser Gedanke, der insbesondere auch in den schon erwähnten Eingaben der Anti-Duell-Liga vertreten wird, hängt mit dem weiteren Vorschlag zusammen, dem Beleidigten zum Zwecke der Reinigung seiner Ehre den Weg einer Feststellungsklage zu eröffnen, die nicht die Bestrafung des Beleidigers, sondern ausschließlich die Feststellung der Unwahrheit des erhobenen Vorwurfs zum Ziele haben würde. Ich vermag mir von einem Eingehen auf diese Gedanken einen Erfolg nicht zu versprechen. Ein entsprechender Vorschlag würde in der Öffentlichkeit voraussichtlich dahin gedeutet werden, daß die Regierung besondere Standesgerichte wieder einführen wolle und so dem Kastengeist Vorschub[1166] leiste. Auf diesen Einwand ist bereits in dem Leitartikel der Kölnischen Zeitung (Nr. 142) vom 23. Februar d. J. hingewiesen worden. Auch kann ein solcher Feststellungsprozeß leicht zu dem Zwecke mißbraucht werden, durch ein zwischen den Parteien abgekartetes Spiel den Antragsteller in der Öffentlichkeit von einem Vorwurf zu reinigen, der ihm mit Recht und im Einklang mit der Wahrheit gemacht worden ist. Eher scheint es mir möglich, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes7 über den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Fälle der Ehrenkränkung auszubauen. Zur Zeit kann in Strafsachen die Öffentlichkeit nur wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werden. Das Interesse der Beteiligten, das sehr wohl dahin gehen kann, daß auch in Fällen anderer Art in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werde, rechtfertigt den Ausschluß der Öffentlichkeit zur Zeit nicht. Es erscheint mir erwägenswert, ob man hiervon nicht für die Fälle der Ehrenkränkung eine Ausnahme machen und dem Gericht die Befugnis geben sollte, in derartigen Fällen auf Antrag des Beleidigten die Öffentlichkeit auszuschließen. Auch diese Befugnis wird aber nur in Betracht kommen, wenn die Beleidigung sich auf Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens bezieht, die das öffentliche Interesse nicht berühren.

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Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.3.24 (RGBl. I, S. 299 ).

Hiernach erscheinen mir zum Zwecke eines besseren Ehrenschutzes, außer der soeben erwähnten Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur die Neuerungen möglich, die in dem Strafgesetzentwurf von 1925 vorgesehen sind, nämlich eine Erhöhung der oberen Strafgrenze für üble Nachrede und der Ausschluß des Wahrheitsbeweises in den Fällen, in denen es sich um Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens handelt, die das öffentliche Interesse nicht berühren.

Diese Änderungen jetzt im Wege einer Novelle zum Strafgesetzbuch anzustreben, möchte ich nicht empfehlen. Die Neuerungen sind, wie ich glaube, nicht so wichtig und dringlich, daß sie nicht der allgemeinen Reform des Strafrechts überlassen werden könnten. Ich glaube auch nicht, daß eine derartige Novelle auf die Dauer zu einer politischen Entspannung beitragen würde. Es ist eine alte Erfahrung, daß die Öffentlichkeit und insbesondere die Presse aus Anlaß einzelner aufsehenerregender Vorkommnisse nach einer Verschräfung des Ehrenschutzes ruft, daß aber diese Rufe verstummen und die Stimmung sich in das Gegenteil verkehrt, sobald nach dieser Richtung bestimmte Vorschläge gemacht werden. Die Presse erkennt alsdann, daß die Waffe, die geschmiedet werden soll, sich auch gegen die Presse selbst richten kann und insoweit, als sie Schmähungen von den im öffentlichen Leben stehenden Personen abwehren soll, sich gerade vornehmlich gegen die Presse richtet. Alsdann bildet sich regelmäßig in seltener Einmütigkeit eine Einheitsfront der Presse und es ist ihr bisher stets gelungen, die Versuche zu einer Verschärfung des Ehrenschutzes zu Fall zu bringen. So ist das Schicksal der vom Fürsten Bülow seinerzeit gewünschten Novelle gewesen, und auch jetzt sind, wie der Artikel „Das Duellgesetz“ aus dem Vorwärts vom 20. Februar d. J. zeigt, schon Stimmen vernehmbar,[1167] die sich mit Nachdruck gegen eine Verschärfung des Ehrenschutzes aussprechen. Ich möchte daher empfehlen, von einer Novelle abzusehen und die Verbesserung des Ehrenschutzes der allgemeinen Strafrechtsreform zu überlassen. Im Rahmen einer solchen großen Reform werden die nötigen Verbesserungen weit eher zu erzielen sein als im Wege einer Novelle. Es kommt hinzu, daß die Verbesserung des Ehrenschutzes nicht allein eine Frage der gesetzlichen Vorschriften, sondern auch, und zwar überwiegend, eine Frage der Handhabung dieser Vorschriften ist. Die berechtigten Klagen, zu denen die Beleidigungsprozesse der letzten Zeit geführt haben, beruhen zu einem großen Teil darauf, daß die Strafrichter den schwierigen Aufgaben, vor die sie gerade in heutiger Zeit bei politischen Beleidigungsprozessen gestellt sind, nicht immer voll gewachsen sind. Hier muß, wie ich glaube, in erster Reihe gebessert werden. Diese Besserung ist aber nur im Zusammenhange mit der großen Reform des Strafrechts zu erreichen. Es wird eine der wesentlichsten Aufgaben der Justizverwaltungen sein, gerade im Hinblick auf die Erweiterung der Machtbefugnisse, die die neuen Strafgesetzentwürfe dem Strafrichter nach vielen Richtungen einräumen wollen, darauf hinzuwirken, daß der Vorbildung und der Auswahl der Strafrichter weit mehr Sorge zugewendet wird als bisher. Gerade im Hinblick auf das Gelingen der Strafrechtsreform möchte ich mich aber auch gegen den Gedanken einer Novelle aussprechen. Wünsche auf einzelne Änderungen des geltenden Strafgesetzbuchs bestehen bei den verschiedensten Parteien. Die Reichsregierung ist ihnen bisher mit dem Hinweis auf die allgemeine Reform entgegengetreten. Greift jetzt die Regierung selbst auf einem besonders wichtigen Teilgebiet des Strafrechts zu einer Novelle, so werden sich die Wünsche nach anderen Änderungen des Strafgesetzbuchs kaum mehr abwehren lassen. Damit aber wird zugleich die Gefahr eintreten, daß der Plan eines einheitlichen, den heutigen Verhältnissen angepaßten neuen Strafgesetzbuchs, das zugleich bestimmt ist, die Rechtseinheit mit Österreich herzustellen, völlig zerfließt und an seine Stelle ein Stückwerk von Novellen tritt, die dem geltenden Strafgesetz den Rest seiner Einheit nehmen8.

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Zur Behandlung im Kabinett und zur Vorlage eines GesEntw. betr. Ehrenschutz durch den RJM s. Dok. Nr. 305, P. 2 und Nr. 322, P. 4 a.

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