2.152.4 (ma11p): 4. Kündigung von ausgewiesenen Eisenbahnbeamten.

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4. Kündigung von ausgewiesenen Eisenbahnbeamten.

Der Reichspostminister führte aus, daß ein Abbau ausgewiesener Eisenbahnbeamter eine große Härte bedeute, die im besetzten Gebiet nicht verstanden werden würde.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei bezeichnete es als notwendig, daß die Frage im kleinen Kreise nochmals erörtert werde.

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