2.30.2 (ma11p): 2. Entwurf einer Verordnung über Goldbilanzen.

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2. Entwurf einer Verordnung über Goldbilanzen.

Der Reichsminister der Justiz berichtete, daß über den Entwurf einer Verordnung über Goldbilanzen2 in den Ressorts vollkommene Übereinstimmung erzielt worden sei.

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In den „erläuternden Bemerkungen“ zum Entwurf des RJMin. heißt es: „Nachdem die Wirtschaft in weitem Umfange zur Goldmarkrechnung übergegangen ist, wird die im Interesse der Bilanzwahrheit und damit für die Gesundung des Wirtschaftslebens notwendige Einführung der Goldmarkbilanz an Stelle der in Reichswährung aufzustellenden Bilanz nicht länger zurückgestellt werden können. Demgemäß sieht der Entwurf für alle Kaufleute, die Handelsbücher zu führen haben, die Verpflichtung vor, vom 1.1.24 ab oder, falls das neue Geschäftsjahr mit einem späteren Zeitpunkt beginnt, von diesem Zeitpunkt ab das Inventar und die Bilanz in GM aufzustellen, wobei als GM der Gegenwert von 10/42 des nordamerikanischen Dollars zu gelten hat.“ (in der Anlage zum obigen Protokoll). Die VO über Goldbilanzen wird am 28.12.23 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 1253 ).

Die Vorlage wurde daraufhin angenommen.

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