2.84.3 (ma11p): 3. Goldanleiheverkäufe der Reichsbank.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 1). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

3. Goldanleiheverkäufe der Reichsbank.

Der Reichsminister der Finanzen trug die Angelegenheit vor und bat, dieselbe nicht weiter zu verfolgen3.

3

In Schreiben an das Rbk-Direktorium vom 6. 11. sowie an den RK vom 13.11.23 hatte der RFM mitgeteilt: Beim börsenmäßigen Verkauf der kleinen Stücke der Reichsgoldanleihe durch die Rbk sei es besonders in der letzten Oktoberdekade 1923 zu beträchtlichen Lieferverzögerungen gekommen, weil die Rbk die sprunghaft angestiegene Nachfrage nach Anleihestücken nicht habe sogleich befriedigen können. Den Kaufpreis habe die Rbk entsprechend den Börsenusancen erst bei der verspäteten Auslieferung der Stücke erhalten. Hierdurch sei wegen der rapide fortschreitenden Markverschlechterung dem Reich ein sehr großer Entwertungsverlust entstanden. Die Rbk habe sich erst auf Drängen des RFMin. bereit gefunden, statt der fehlenden Anleihestücke vorläufige Kassenquittungen auszugeben und auf sofortiger Bezahlung zu bestehen. Die Rbk solle sich nun mit den Anleihekäufern wegen einer freiwilligen Valorisierung des Kaufpreises in Verbindung setzen. – In seiner Antwort an den RFM vom 16. 11. bzw. 1.12.23 weist das Rbk-Direktorium den Vorwurf schuldhaften Verhaltens bei den Goldanleiheverkäufen entschieden zurück. Die Rbk habe unter schwierigsten Umständen das Menschenmögliche getan. Die Lieferverzögerung habe im allgemeinen nur einige Tage betragen, von großen Verlusten des Reichs könne keine Rede sein. Ein nachträglicher Valorisationsanspruch gegenüber den Goldanleihekäufern sei technisch und rechtlich undurchführbar; er sei außerdem bedenklich wegen seiner unübersehbaren Auswirkungen auf die Aufwertung von öffentlichen Anleihen, Hypotheken und dgl. Das Reich müßte sonst logischerweise auch seine Schatzanweisungen bei der Rbk aufwerten. Wenn bei der Begebung der Goldanleihe „in gewissem Umfang die Wirkungen der Geldentwertung in Erscheinung traten, so muß dies ertragen werden, und es muß demgegenüber auf die Tatsache hingewiesen werden, daß unter denjenigen, die aus der Inflation Vorteil gezogen haben, das Reich an allererster Stelle steht, wie schon daraus hervorgeht, daß das Reich seine gesamten Reichsbankkredite, mit denen es fünf Jahre hindurch den weitaus größten Teil seiner Ausgaben bestritten hat, jetzt mit ca. 190 Mio Rentenmark abzutragen gedenkt.“ (Tatsächlich konnte das Reich seine schwebende Schuld bei der Rbk, die am 15.11.23 191,6 Trill. Papiermark betrug, mit 196,5 Mio Rentenmark abdecken, nachdem am 20.11.23 ein Umtauschverhältnis von 1 Rentenmark = 1 Bill. Papiermark festgelegt worden war.) Und in seinem Bericht an den RK vom 6.12.23 schreibt das Rbk-Direktorium: „Das Reich, das die Inflation herbeigeführt und aus ihr für seine Finanzen den allergrößten Vorteil gezogen hat, kann sich nicht beschweren, wenn in einem Einzelfalle [d. h. bei den Goldanleiheverkäufen] auch einmal die Wirkungen der Geldentwertung sich zu seinen Ungunsten geltend gemacht haben.“ – In einer Kabinettsvorlage vom 6.1.24 erklärt der RFM abschließend, daß auch er nach Lage der Dinge „die Herausgreifung dieses Einzelfalles zur Durchführung einer Zwangsvalorisierung für bedenklich“ halte. Das Kabinett möge sich damit einverstanden erklären, daß von weiteren Schritten in der Angelegenheit der Goldanleihekäufe abgesehen werde (sämtliche Vorgänge in R 43 I /2439 , Bl. 192-195, 207-213, 203-206, 216-218 ).

Der Kabinett war hiermit einverstanden.

Extras (Fußzeile):