2.98.6 (ma11p): 6. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilung des Staatssekretärs in der Reichskanzlei über die formelle Behandlung von Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes.

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6. Außerhalb der Tagesordnung: Mitteilung des Staatssekretärs in der Reichskanzlei über die formelle Behandlung von Verordnungen auf Grund des Ermächtigungsgesetzes.

Der Staatssekretär in der Reichskanzlei hielt es für erwünscht, alle Verordnungen, die auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen werden sollten, spätestens am 14. Februar im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. Er schlug vor, alle Verordnungen sofort bei der Reichsdruckerei in Satz zu geben, sobald sie durch den 15er-Ausschuß gegangen seien.

Staatssekretär Joel war der Auffassung, daß die Verkündung im RGBl. nach dem 14. Februar erfolgen könne. Erforderlich sei nur, daß die Verordnung spätestens am 14. Februar vollzogen sei. Im übrigen wies er darauf hin, daß[347] für geringfügige Änderungen, die vom Fünfzehnerausschuß des Reichstags gewünscht würden, die nochmalige Anhörung des Kabinetts nicht nötig sei.

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