1.124.2 (ma12p): 2. Außerhalb der Tagesordnung. [Verhandlungen über das Reichskonkordat.]

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2. Außerhalb der Tagesordnung. [Verhandlungen über das Reichskonkordat.]

Der Reichskanzler Der Nuntius Pacelli habe angefragt, ob die im Jahre 1921 vom damaligen Reichskanzler Wirth in Aussicht gestellten Verhandlungen über ein Reichskonkordat nicht jetzt geführt werden könnten. Sie seien damals im Einvernehmen mit der Kurie bis zur Erledigung des bayerischen Konkordats zurückgestellt worden3. Nachdem dieses demnächst dem bayerischen Landtag zur Beschlußfassung vorgelegt werde4, schiene es an der Zeit, die Verhandlungen über das Reichskonkordat aufzunehmen, und zwar umso mehr, als einige Länder von sich aus das Verhältnis des Staates zur Kirche zu regeln beabsichtigten.

3

Vgl. die Aufzeichnung des RIMin. vom 15. 10. über den Stand der Verhandlungen über das Reichskonkordat (Dok. Nr. 332).

4

Am 12. 3. hatte die bayer. Reg. den Entwurf des bayer. Konkordats durch den Gesandten Preger dem RK übergeben lassen. Mit Schreiben vom 18. 3. an das Bayer. StMin. des Äußern teilte der RK namens der RReg mit, daß Einwände auf Grund der RV gegen den Konkordatsentwurf nicht erhoben würden (R 43 I /2202 , Bl. 232). Am 29. 3. wurde das bayer. Konkordat in München unterzeichnet. Am 15. 11. legt die bayer. Reg. das Konkordat mit der katholischen Kirche sowie die inzwischen ebenfalls abgeschlossenen Staatsverträge mit den evangelischen Landeskirchen in Bayern dem bayer. LT vor (Vertragstexte sowie mehrere Berichte der Reichsvertretung in München hierzu in R 43 I /2198 , Bl. 112-122 ).

Er, der Kanzler, sei der Ansicht, es müsse zunächst festgestellt werden, was in die Richtlinien des Reichs über ein Konkordat aufzunehmen sei. Gleichzeitig müßten die Arbeiten für ein Übereinkommen mit dem Deutschen Evangelischen Kirchenbund aufgenommen werden5. Die Vorarbeiten würden zweckmäßig gerade jetzt eingeleitet werden, damit nach vollzogener Reichstagswahl die Unterlagen für eine Entscheidung bereits vorlägen6. Bei dieser Gelegenheit würde zugleich zu prüfen sein, ob eine reichsrechtliche Regelung auch für die evangelischen Landeskirchen nötig sei.

5

Der letzte Satz wurde auf Antrag MinR Kaisenbergs vom 28. 10. (R 43 I /2202 , Bl. 242) nachträglich in das Protokoll eingefügt; dafür gestrichen: „diese Richtlinien müßten dann für eine etwaige Länderregelung bestimmend sein.“

6

Mit Schreiben vom 24. 11. an das AA und die Rkei übersendet der RIM einen neugefertigten „Entwurf zu einem Reichskonkordat“ (R 43 I /2202 , Bl. 247-252); dieser Entwurf sowie das Begleitschreiben sind abgedr. in: Staatliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933, bearb. von Alfons Kupper, 1969, Anhang Dok. Nr. 11, S. 473 ff. Vom Kabinett Marx wird der Konkordatsentwurf nicht mehr behandelt; im April 1925 wird er von der Rkei vorläufig zu den Akten geschrieben.

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