1.139.5 (ma12p): 5. Gleichstellung der Erwerbslosenunterstützung für Frauen mit der der Männer.

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5. Gleichstellung der Erwerbslosenunterstützung für Frauen mit der der Männer.

Der Reichsarbeitsminister9: Der 9. Ausschuß des Reichstags habe am 17. Oktober 1924 eine Entschließung gefaßt, in der er sein höchstes Befremden darüber ausgedrückt habe, daß das Reichsarbeitsministerium den vom Reichstag einstimmig gefaßten Beschluß auf Gleichstellung der weiblichen mit den männlichen Erwerbslosen nicht durchgeführt habe. Der Ausschuß habe nachdrücklich den Beschluß vom Juli 1924 wiederholt, die Reichsregierung zu ersuchen, daß die Spanne zwischen weiblichen und männlichen Erwerbslosen beseitigt werde. Der Ausschuß habe das Reichsarbeitsministerium ersucht, umgehend die Anordnung[1167] über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 9. August 1924 entsprechend zu ändern.

9

Der RArbM trägt im folgenden den Inhalt seiner Kabinettsvorlage vom 1. 11. vor (R 43 I /2029 , Bl. 181f).

Die ganze Angelegenheit sei sehr dringlich und bedenklich geworden. In seiner Anordnung über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge vom 9. August 192410 sei er (der Reichsarbeitsminister) dem Beschlusse des Reichstags vom 25. Juli 1924 nur für die weiblichen Erwerbslosen über 21 Jahre nachgekommen, die nachwiesen, daß sie Familienangehörige zu ernähren hätten. Für die übrigen habe er, da von verschiedenen Seiten grundsätzliche Bedenken erhoben worden seien und die dringend notwendige Neuregelung der Unterstützungen nicht durch die Austragung der grundsätzlichen Frage hätte aufgehalten werden dürfe, eine Spanne belassen, die er allerdings bis auf 10 v. H. vermindert habe. Nachdem der Reichstag sich jetzt erneut für die Gleichstellung der Erwerbslosenunterstützung für Frauen mit der der Männer ausgesprochen habe, könne auch an dieser Spanne nicht mehr festgehalten werden. Er beabsichtige daher, seine Anordnung vom 9. August 1924 entsprechend zu ändern11.

10

RArbBl. 1924, S. 314.

11

In seiner Kabinettsvorlage vom 1. 11. (s. Anm. 9) teilt der RArbM weiter mit, daß der RFM mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden sei. Der RFM begründe seinen Widerspruch nicht mit der finanziellen Mehrbelastung, die unerheblich sei. „Die Bedenken des Herrn RFM richten sich vielmehr grundsätzlich gegen die allgemeine Gleichstellung der Frauen und Männer.“ Der Widerspruch des RFM mache einen Beschluß des Kabinetts erforderlich. – In einem Schreiben vom 8. 11. an die Rkei tritt der RSparkom. den Bedenken des RFM bei. „Unzweifelhaft wird die Gleichstellung der Frauen und Männer in den Leistungen der Erwerbslosenfürsorge dem Streben der Frauen, auch auf anderen Gebieten der Wirtschaft den Männern gleichgestellt zu werden, einen starken Antrieb verleihen und nach meiner Überzeugung auch für die Wirtschaft schwere Erschütterungen zur Folge haben. Es wird aber keiner Erörterung bedürfen, daß gerade jetzt jede Störung in deren Wiederaufbau verhindert werden muß.“ Der RSparkom. empfiehlt daher, es bei der bisherigen Regelung zu belassen, die allen billigen Anforderungen Rechnung trage (R 43 I /2029 , Bl. 186).

Ministerialdirektor v. Schlieben: Die Frage der allgemeinen Erhöhung der Sätze für Erwerbslosenunterstützung werde in absehbarer Zeit geprüft werden müssen. Die hier vom Reichsarbeitsminister vorgetragene Angelegenheit hänge eng zusammen mit der allgemeinen Frage der Erhöhung der Sätze der Erwerbslosenunterstützung: man könne nicht ein Stück aus diesem allgemeinen Rahmen herausnehmen. Er schlage vor, daß das Reichsarbeitsministerium die Frage der Gleichstellung der Erwerbslosenunterstützung für Frauen mit der der Männer zugleich mit der allgemeinen Frage der Neuregelung der Unterstützungen für Erwerbslose mit dem Reichsfinanzministerium bespreche.

Das Kabinett erklärte sich hiermit einverstanden12.

12

Diese Frage wird erst durch das Kabinett Luther entschieden. Ab Februar 1925 erhalten Frauen und Männer die gleichen Sätze der Erwerbslosenunterstützung.

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