1.175.2 (ma12p): 2. Räumung der Kölner Zone

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[1277]2. Räumung der Kölner Zone

Der Reichsminister des Auswärtigen teilte die Gesichtspunkte mit, die in der Antwortnote13 zum Ausdruck kommen sollten. Auf die Beanstandungen im einzelnen werde nicht eingegangen werden, da das Material dazu nicht vorhanden sei. Es solle zunächst auf die ernste Bedeutung hingewiesen werden, die die Nichträumung der Kölner Zone für die Gesamtsituation habe. Es solle weiter beanstandet werden, daß ein Beschluß ohne genügende Begründung mitgeteilt worden sei. Die Alliierten sollten ferner aufgefordert werden, das Material der Deutschen Regierung zu unterbreiten, auf Grund dessen sie zu ihrem Beschluß gekommen seien. Die Reichsregierung werde zu diesem Material sofort Aufklärung geben. Protestiert werden solle dagegen, daß der Aufschub der Räumung mit der Entwaffnungsfrage begründet werde, was gegen den Versailler Vertrag verstoße. Schließlich solle zum Ausdruck gebracht werden, daß die Politik der Londoner Konferenz nicht nur die Idee der wirtschaftlichen und finanziellen Bereinigung in sich getragen habe, sondern auch die einer Bereinigung der gesamten weltpolitischen Situation. Die Nichträumung der Kölner Zone bringe die Fortführung dieser Politik in ernste Gefahr.

13

Dt. Antwortnote auf die all. Kollektivnote vom 5.1.25; vgl. Dok. Nr. 386, P. 1.

General v. Seeckt schloß sich dem vorgetragenen Gedankengang der Note an, bat lediglich, den Passus über die Aufklärung so zu fassen, daß daraus nicht eine Zustimmung zu den Vorwürfen gelesen werden könne.

Der Reichsminister des Auswärtigen sagte dies zu.

Das Kabinett stimmte darauf dem Inhalt der Note zu14.

14

Die dt. Antwortnote vom 6.1.25 ist gedruckt in: Materialien zur Entwaffnungsnote, Berlin 1925, S. 52 f.; Ursachen und Folgen, Bd. VI, Dok. Nr. 1319 b; Schultheß 1925, S. 399 ff.

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