1.78.1 (ma12p): 1. Abgabe einer Gegenrechtserklärung an die ungarische Regierung in Sachen der Auslieferung der Erzbergermörder Schulz und Tillessen.

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1. Abgabe einer Gegenrechtserklärung an die ungarische Regierung in Sachen der Auslieferung der Erzbergermörder Schulz und Tillessen.

Staatssekretär Joel berichtete über den Tatbestand1 und empfahl, zwecks Abgabe gegenseitiger Auslieferungserklärungen in Verhandlungen auf der Basis einzutreten, daß von der Auslieferung nur die Personen befreit sein sollen, die politische Verbrecher im Sinne der engeren deutschen Auffassung seien. Falls auf dieser Grundlage eine Verständigung nicht zustande komme, könne auf einer breiteren Basis später weiter verhandelt werden.

1

In den Akten der Rkei war hierzu nichts zu ermitteln.

Der Gesandte Göppert bat, die Ermächtigung zu Verhandlungen und zur Abgabe derartiger Erklärungen auch gegenüber Österreich zu erteilen.

Das Kabinett war damit einverstanden, daß auf der von Staatssekretär Joel vorgetragenen Grundlage Verhandlungen mit Ungarn und, wenn nötig, mit Österreich aufgenommen werden2.

2

Der dt. Antrag auf Auslieferung der Erzberger-Mörder Schulz und Tillessen, die sich unter falschem Namen in Ungarn aufhielten, wird von der ungarischen Reg. mit der Begründung abgelehnt, daß es sich bei dem Mord an Erzberger offenbar um ein politisches Delikt handle und daher nach allgemeinen Völkerrechtsgrundsätzen eine Auslieferung nicht in Betracht komme. Außerdem sei die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet, denn Deutschland habe 1922 die Auslieferung des mutmaßlichen Tisza-Mörders verweigert. Schulz wird von den ungarischen Behörden aus der Untersuchungshaft entlassen und im Nov. 1924 über Rumänien nach der Türkei abgeschoben; Tillessen war schon vorher aus Ungarn geflüchtet. Vgl. Wörterbuch des Völkerrechts, hrsg. von Hans Jürgen Schlochauer, Bd. I, Berlin 1960, S. 440; Egelhaafs Historisch-politische Jahresübersicht für 1924, S. 305.

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