2.127.1 (ma31p): Arbeitsschutzgesetz.

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Text

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Arbeitsschutzgesetz.

Der Reichsarbeitsminister teilt dem Kabinett mit, daß der Reichswirtschaftsminister und er sich in einer Besprechung über die in der letzten Kabinettssitzung[370] noch offen gelassene Frage der Mehrarbeit1 geeinigt hätten, und zwar in der Form, daß § 14 Abs. 2 des Entwurfes so geändert werden sollte, daß 240 Überstunden zu den 60 Überstunden des Absatzes 1 hinzutreten und im Absatz 4 die Worte „bis zu 360 Überstunden“ gestrichen werden sollten.

1

Siehe die Änderungsanträge des RWiM zu § 14 (Mehrarbeit) des Entwurfs eines Arbeitsschutzgesetzes in Dok. Nr. 126, P. 1.

Ferner hätten zwischen dem Reichsverkehrsministerium, dem Reichspostministerium, dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Reichsarbeitsministerium noch Besprechungen stattgefunden, die zu einer grundsätzlichen Einigung über die noch strittigen Punkte geführt hätten.

Keine Einigung konnte erzielt werden über die Frage der nunmehrigen Unterstellung der Reichsbahn unter die bisher in der Gewerbeordnung, jetzt im Arbeitsschutzgesetz geregelten Bestimmungen2. Er bitte hierüber eine Entscheidung des Reichskabinetts herbeizuführen.

2

Die RB-Gesellschaft vertrat im Gegensatz zum RArbM die Auffassung, daß alle diejenigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes auf sie keine Anwendung finden dürften, in denen Gegenstände der Gewerbeordnung neu geregelt werden; dieser Standpunkt wurde damit begründet, daß die Gesellschaft gemäß Reichsbahngesetz vom 30.8.24 von den Vorschriften der Gewerbeordnung ausdrücklich freigestellt sei (Schreiben der RB-Gesellschaft an den RArbM und den RVM vom 23.12.26, R 43 I /2019 , Bl. 452–453). In den Verhandlungen, die 1927 zwischen der RB-Gesellschaft und dem RArbM über diese Frage geführt wurden, kam eine Einigung nicht zustande. Daraufhin rief die Gesellschaft die Entscheidung des RB-Gerichts an. In seinem Urteil vom 24.7.28 erklärte das Gericht die meisten Einwendungen der RB-Gesellschaft gegen die Fassung des Arbeitsschutzgesetzentwurfs für nicht berechtigt (Vorgänge hierzu in R 43  I /2020 , 2021 ).

Der Reichsverkehrsminister begründet seine abweichende Haltung in der oben erwähnten Frage.

Das Kabinett nahm Kenntnis von dem Standpunkt des Reichsverkehrsministers, beschloß jedoch, es bei der im Entwurf vorgesehenen Regelung zu belassen.

Der Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes wurde in der vorgelegten Fassung angenommen3.

3

Am 1.12.26 leitete der RArbM den „Entwurf eines Arbeitsschutzgesetzes“ sowohl dem RWiR wie auch dem RR zu (RR-Drucks. 1926, Nr. 195). In den nun folgenden Beratungen wurde der Entwurf in zahlreichen Punkten abgeändert (Materialien in R 43  I /2020 , 2021 ) und erst am 21.1.29 durch das Kabinett Müller II dem RT in Neufassung vorgelegt (diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 69, P. 4; RT-Bd. 434 , Drucks. Nr. 753 ). Der RT überwies den GesEntw. seinem Sozialpol. Ausschuß, wo er unerledigt blieb. Damit wurde auch die Ratifikation des Washingtoner Arbeitszeitabkommens durch Dtld. hinfällig. Vgl. Preller, Sozialpolitik in der Weimarer Republik, S. 352–356.

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