2.135.5 (ma31p): 3. Besondere Mitteilungen des Reichsjustizministers. [Aufwertungsfrage.]

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[392]3. Besondere Mitteilungen des Reichsjustizministers. [Aufwertungsfrage.]

Der Reichsjustizminister berichtete, daß ihm von den Sachverständigen der vier Regierungsparteien eine Liste von Abänderungswünschen7 zum Aufwertungsgesetz8 vorgelegt worden sei. Von den in dieser Liste aufgeführten Punkten müsse er alle bis auf den ersten als materielle Änderungen des Aufwertungsgesetzes ansprechen und sich daher aus grundsätzlichen Erwägungen im Einverständnis mit allen anderen beteiligten Reichsressorts gegen die Berücksichtigung dieser Wünsche aussprechen. Zu Punkt 1 „Einführung eines festen Termins für den Zinsenlauf auf neu einzutragende Hypotheken“ habe er demgegenüber die Meinung, daß es sich hier nicht um eine Abänderung der Grundlagen der Aufwertung handele. Hier könne daher die Reichsregierung den Wünschen der Regierungsparteien entgegenkommen. Als Datum für den Beginn des Zinsenlaufs halte er den 1. Oktober 1926 für geeignet. Aus allgemein politischen Gründen sei es zweckmäßig, auch hier keine Abänderung zum Aufwertungsgesetz, sondern ein besonderes neues Gesetz zu schaffen.

7

In den Akten der Rkei nicht zu ermitteln.

8

Gemeint ist offenbar das „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

Der Reichswehrminister regte an, ob man aus politischen Rücksichten statt eines Gesetzes nicht eine Verordnung erlassen könnte, damit nicht eine neue Debatte über Aufwertungsfragen im Reichstag bei Beratung des Gesetzes entfesselt werde.

Der Reichsfinanzminister bat, statt des Datums des 1. Oktober 1926 den 1. Januar 1927 zu wählen, um unter Berücksichtigung der ergangenen Reichsgerichtsentscheidung jede rückwirkende Maßnahme zu vermeiden.

Nach eingehender Debatte über die taktische Behandlung der Angelegenheit beschloß das Kabinett, als Datum für [den] Beginn des Zinsenlaufs den 1. Januar 1927 zu wählen und nur, wenn ernste Schwierigkeiten mit den Parteien entstünden, den 1. Oktober 1926 neu in Erwägung zu ziehen. Die Behandlung der Angelegenheit solle zögerlich erfolgen und nach Möglichkeit vor Beratung der Anträge des Abg. Best9 nichts unternommen werden. Um besondere Vertraulichkeit in der Behandlung dieser Frage sollten die Parteien dringend gebeten werden10.

9

Gemeint sind die von Graefe, Best und Genossen im RT eingebrachten Aufwertungsgesetzentwürfe (RT-Bd. 410 , Drucks. Nr. 2581 , 2582; vgl. hierzu Dok. Nr. 111). Über die parlamentarische Behandlung dieser Entwürfe fand am 11.12.26 eine Besprechung zwischen Vertretern der Regierungsparteien und der RReg. statt. Die Abgeordneten der Regierungsparteien plädierten dabei für die Überweisung der Entwürfe an den Rechtsausschuß. „Bei der gegenwärtigen Geschäftslage im Rechtsausschuß hoffe man bestimmt, daß dort eine Beratung der Gesetzentwürfe nicht vor Mitte Januar beginnen könne. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Regierung in der Lage sein, dem Reichstag die Abänderungsvorschläge zur Aufwertungsgesetzgebung vorzulegen, die sie ihrerseits zuzugestehen beabsichtigt.“ (Aufzeichnung in R 43I /2458 , Bl. 162–163). Durch Beschluß des RT vom 11. 12. wurden die Gesetzentwürfe an den Rechtsausschuß überwiesen (RT-Bd. 391, S. 8430  ff.).

10

Zum Fortgang siehe Dok. Nr. 191, P. 2.

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