2.152.3 (ma31p): 3. Abänderungsantrag Thüringens zum Entwurf eines vierten Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren.

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3. Abänderungsantrag Thüringens zum Entwurf eines vierten Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren.

Der Reichskanzler erklärte es für notwendig, mit einigen Worten auf den Abänderungsantrag Thüringens zu dem Entwurf eines vierten Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren13 zu sprechen zu kommen.

13

Siehe Dok. Nr. 135, Anm. 5.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß er sowohl mit dem thüringischen Gesandten in Berlin14 als auch mit dem thüringischen Finanzminister15 über den Abänderungsantrag gesprochen habe. Er habe ausdrücklich betont, daß das Reichskabinett an seinem bisherigen Standpunkt festhalte und sich dem Abänderungsantrag gegenüber ablehnend verhalten müsse16.

14

Münzel.

15

v. Klüchtzner.

16

Der von der RReg. vorgelegte „Entwurf eines 4. Gesetzes über die Aussetzung von Verfahren“ wurde vom RR in der Sitzung vom 14.12.26 behandelt. Obwohl StS Joël namens der RReg. gegen den thüringischen Ergänzungsantrag Einspruch erhob, nahm der RR den GesEntw. mit der von Thüringen gewünschten Ergänzung an, die dem GesEntw. als Art. 2 angefügt wurde (Niederschriften des RR 1926, § 724). In dieser Fassung wurde der GesEntw. über die Aussetzung von Verfahren am 14. 12. dem RT vorgelegt (RT-Bd. 412 , Drucks. Nr. 2847 ). Der Rechtsausschuß änderte den Entwurf ab (RT-Bd. 412 , Drucks. Nr. 2870 ), und in dieser Form wurde er am 16. 12. vom RT mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit angenommen (RT-Bd. 391, S. 8573  ff.). Am 17.12.26 wurde das „4. Gesetz über die Aussetzung von Verfahren“ („Sperrgesetz“) ausgefertigt (RGBl. I, S. 503 ). Art. 1 verlängerte die Geltungsdauer des Gesetzes über die Aussetzung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zwischen den Ländern und den Fürstenhäusern bis zum 30.6.27; nach Art. 2 konnten die Länder im Wege der Gesetzgebung bestimmen, daß Vermögensbestandteile, über deren Verteilung zwischen einem Land und dem Fürstenhaus Streit bestand, nur mit Zustimmung des Landes veräußert oder verpfändet werden durften.

[…]

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