2.182.1 (ma31p): 1. Bericht des Generals von Pawelsz über die Pariser Entwaffnungsverhandlungen.

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1. Bericht des Generals von Pawelsz über die Pariser Entwaffnungsverhandlungen.

Generalleutnant v. Pawelsz berichtete über den Verlauf seiner Verhandlungen in Paris. Das Ergebnis2 könne man folgendermaßen zusammenfassen:

2

Die Pariser Verhandlungen über die Festungsfrage (vgl. zuletzt Dok. Nr. 178, P. 1) hatten zu folgender Vereinbarung vom 31.1.27 zwischen Gen. Pawelsz und dem interall. Militärkomitee geführt: Auf Grund der Verhandlungen über die Auslegung der Art. 180 und 196 des VV wird festgestellt: 1.) Unbeschadet der der Küstenzone durch Art. 196 auferlegten Beschränkungen wird das System der befestigten Werke der dt. Ost- und Südgrenze so aufrechterhalten, wie es 1920 von der IMKK aufgenommen worden ist. Unter Ost- und Südgrenze ist das Gebiet zu verstehen, das sich von der Linie der von der IMKK aufgenommenen befestigten Werke bis zur dt. Grenze erstreckt. Die durch die befestigten Werke gebildete Linie ist in einer Anlage festgelegt. 2.) Soweit nicht in Ziffer 3 anders vereinbart, werden in diesem Gebiet nur die befestigten Werke und Unterstände aufrechterhalten, die 1919 bestanden haben und 1920 von der IMKK aufgenommen worden sind, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Werke und Unterstände mit der damaligen Zweckbestimmung und an der damaligen Stelle erhalten werden und daß weder ihre Zahl noch ihre Ausdehnung vergrößert werden soll. An ihnen werden nur Instandhaltungsarbeiten vorgenommen; jedoch kann das verderbliche Material (Erde, Holz, Ziegel) durch Beton und Mauerwerk ersetzt werden. 3.) Im Wege des Vergleichs erklären sich die all. Regierungen damit einverstanden, daß von den seit 1920 gebauten Unterständen 54 erhalten bleiben, nämlich bei Glogau 8, bei Lötzen 15 und bei Königsberg 31 Unterstände. Alle übrigen seit 1920 errichteten Unterstände werden innerhalb einer Frist von 4 Monaten, vom 15. 2. ab gerechnet, zerstört, nämlich bei Glogau 7, bei Küstrin 5 und bei Königsberg 22 Unterstände. Von den 22 zu zerstörenden Unterständen bei Königsberg werden 17 durch die Dt. Reg. bezeichnet. 4.) Dtld. versichert, daß in dem in Ziffer 1 bezeichneten Gebiet keine anderen befestigten Werke oder Unterstände gebaut worden sind als diejenigen, die der IMKK mitgeteilt worden sind. – Durch Schriftwechsel zwischen Hoesch und Briand vom 5.2.27 wurde die Zustimmung der RReg. bzw. der in der Botschafterkonferenz vertretenen all. Regierungen zu dieser Vereinbarung notifiziert (R 43 I /421 , Bl. 237–241 mit Kartenbeilage). Text der Vereinbarung in: ADAP, Serie B, Bd. IV, Dok. Nr. 86.

1) Es sei erreicht worden, daß das juristische Gutachten der Alliierten Mächte zur Festungsfrage nicht von Deutschland habe anerkannt werden müssen3.

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 174, P. 1b.

2) Für die Zukunft sei ein Baurecht nicht erreicht worden, dagegen Vorsorge getroffen, daß unsere Werke nicht völlig veralteten.

3) Neubauten von geringerer Größe, als sie die jetzt bestehenden Werke aufwiesen, seien ermöglicht.

4) Die Frage der Grenzzonen sei in erträglicher Weise klargestellt, insbesondere[532] seien die Vorarbeiten für den Grenzschutz voraussichtlich durch die Zonenregelung erleichtert.

Von den 88 Unterständen, deren Zerstörung die Alliierten gefordert hatten, seien 54 für uns gerettet4.

4

Zur Einschätzung der Festungsvereinbarung siehe auch: ADAP, Serie B, Bd. IV, Dok. Nr. 96.

Der Reichskanzler sprach dem Generalleutnant von Pawelsz den Dank des Reichskabinetts für seine Verhandlungsführung aus5.

5

Gemäß der Genfer Entwaffnungsvereinbarung vom 12.12.26 (Dok. Nr. 151, Anm. 5) hatte die IMKK am 31.1.27 ihre Tätigkeit eingestellt. Daher wurde Gen. v. Pawelsz durch Schreiben des RK vom 25.2.27 von seinem Auftrag als „Reichskommissar und Vertreter der RReg. gegenüber der IMKK“ entbunden und zugleich als „Sachverständiger der RReg.“ mit der Abwicklung der restlichen Entwaffnungsfragen beauftragt (R 43 I /421 , Bl. 275–277). Siehe auch ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 138.

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